Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105210/2/Sch/Rd

Linz, 10.03.1998

VwSen-105210/2/Sch/Rd Linz, am 10. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 29. Dezember 1997, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 12. Dezember 1997, VerkR96-6520-1997 Sö, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 12. Dezember 1997, VerkR96-6520-1997 Sö, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a (richtig: Z10a) StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 17. April 1997 um 15.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von Wartberg/Krems bei Straßenkilometer 10.600 in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet habe, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 49 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 280 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber hat im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wiederholt bestritten, der Lenker zum relevanten Zeitpunkt gewesen zu sein. Es sei ihm allerdings nicht möglich mitzuteilen, wem er sein Fahrzeug überlassen habe.

Es ist im vorliegenden Fall also nicht so, daß der Berufungswerber den Tatvorwurf unbestritten belassen hätte, welcher Umstand allenfalls so hätte gewertet werden können, daß er damit implizit eingestanden hat, selbst der Lenker gewesen zu sein. Durch das Bestreiten der Tat wäre es aber Sache der Behörde gewesen, den Nachweis der Täterschaft zu führen. Da aber kein einziges Beweismittel vorliegt, das die Tätereigenschaft des Berufungswerbers hätte untermauern können, konnte eben dieser Nachweis nicht erbracht werden. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis - die Bezeichnung "Beweiswürdigung" hiefür ist mangels zu würdigender Beweise nicht angebracht - läuft auf eine faktische Beweislastumkehr hinaus, die dem Verwaltungsstrafverfahren aber naturgemäß fremd ist. Kann sohin, wie im vorliegenden Fall, ein Täternachweis nicht erbracht werden, so ist mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen (vgl. § 45 Abs.1 Z1 VStG).

Zumal also den Ausführungen in der Berufungsschrift Berechtigung zukam, hatte dem Rechtsmittel Erfolg beschieden zu sein.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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