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VwSen-105214/9/GU/Mm

Linz, 26.03.1998

VwSen-105214/9/GU/Mm Linz, am 26. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des T. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. November 1997, Zl. VerkR96.., wegen Übertretungen des KFG 1967 nach der am 24. März 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Das Straferkenntnis wird hinsichtlich der Schuldsprüche bestätigt.

Die Straf- und Kostenaussprüche werden aufgehoben und an deren Stelle dem Beschuldigten Ermahnungen erteilt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 21 Abs.1 VStG, § 102 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat gegen den Rechtsmittelwerber am 28.11.1997 ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Sie lenkten am 18.8.1997 um 19.50 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen .. und den Anhänger mit dem Kennzeichen .. auf der S. Bundesstraße in Richtung S. bis zu Strkm 28,6, wobei Sie sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugten, daß das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug und der verwendete Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil, am Kombi das linke Begrenzungslicht das linke Schlußlich und das linke Bremslicht nicht funktionierten und am Anhänger die Kennzeichenbeleuchtung und der rechte Fahrtrichtungsanzeiger sowie die rechte Bremsleuchte und beide Schlußleuchten defekt waren bzw. nicht funktionierten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1. § 14 Abs.3 und 8 i.V.m. § 102 Abs.1 KFG 1967 ad 2. § 14 Abs.4 und 8 i.V.m. § 102 Abs.1 KFG 1967 ad 3. § 18 Abs.1 i.V.m. § 102 Abs.1 KFG 1967 ad 4. § 16 Abs.1 i.V.m. § 102 Abs.1 KFG 1967 ad 5. § 19 Abs.1 i.V.m. § 102 Abs.1 KFG 1967 ad 6. § 18 Abs.1 i.V.m. § 102 Abs.1 KFG 1967 ad 7. § 16 Abs.1 i.V.m. § 102 Abs.1 KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gem. ad.1 bis ad 7 je § 134 Abs.1 KFG 1967 folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von ad 1. S 200,-ad 2. S 300,-ad 3. S 200,-ad 4. S 200,-ad 5. S 200,-ad 6. S 200,-ad 7. S 300,-Falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von:

ad 1. 6 Stunden ad 2. 8 Stunden ad 3. 6 Stunden ad 4. 6 Stunden ad 5. 6 Stunden ad 6. 6 Stunden ad 7. 8 Stunden Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens: S 160,-Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 1.760,--." In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber - ohne daß er das Nichtfunktionieren der Leuchten zum Kontrollzeitpunkt bestreitet - im wesentlichen geltend, daß er am Vormittag des Tattages den oben erwähnten Anhänger noch zur Überprüfung in der KFZ-Werkstätte gehabt habe, wobei ein Profileisen beim Anhänger eingeschweißt worden sei und lediglich wegen Vergessen des Zulassungsscheines und weil die Werkstätte einen auszuwechselnden Paukenzug bei der Auflaufbremse nicht lagernd gehabt hätte, die Begutachtungsplakette nicht ausgefolgt worden sei. Im übrigen sei der Anhänger hinsichtlich der Beleuchtungseinrichtung in Ordnung gewesen. Vor seiner nachmaligen Fahrt vom R.hof Richtung S. habe er die Beleuchtungseinrichtungen kontrolliert. Bei dieser Fahrt sei kurz hinter ihm seine Frau mit seinen Kindern in einem PKW nachgefahren und habe hiebei keine Lichtdefekte feststellen können.

Die Lichtdefekte müßten sohin während der Fahrt auf der S. Bundesstraße vor der Beanstandung entstanden sein. Eine spätere Nachschau zuhause habe gezeigt, daß ein Kabelschaden - höchstwahrscheinlich herbeigeführt beim Schweißen im Bereich der Verkabelung des Anhängers - einen Kurzschluß herbeigeführt habe, welcher die Sicherungskreise der zuvor beschriebenen Leuchten gestört habe.

Aufgrund mangelnden Verschuldens beantragt er im Ergebnis die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 24.3.1998 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen Frau J. L. und RI K. H. als Zeugen vernommen, in die Arbeitszeitaufzeichnungen der Fa. A. R. betreffend den 18. Juli 1997 (richtig wohl 18. August) und vom 16.9.1997, Einsicht genommen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Demnach steht fest, daß der Beschuldigte am 18.8.1997 den Anhänger mit dem Kennzeichen .., dessen Zulassungsbesitzer sein Vater ist, in die Werkstätte des A.R. nach S. brachte. Dort wurde dem Anhänger ein Profileisen eingeschweißt und wollte der Beschuldigte die wiederkehrende KFZ-technische Begutachtung zur Erlangung der Überprüfungsplakette durchführen. Letztere Überprüfung konnte nicht abgeschlossen werden. Der Beschuldigte wurde von seinem Vater anschließend zur Dienstverrichtung im Gastgewerbebetrieb R.hof in E. angefordert, begab sich mit dem Zugfahrzeug Toyota Landcruiser Kennzeichen .. samt dem vorerwähnten Anhänger im Wege über W., wo er bei der Firma A. Schotter auflud, zum R.hof um nach Dienstverrichtung am Abend mit dem beladenen Gespann über E. auf die S. Bundesstraße Richtung heimatliches Anwesen M. Nr. 1, S., zu fahren.

Vom R.hof weg folgte ihm in ihrem eigenen PKW samt Kindern seine Gattin J. L. bis nach E., um dort einen kurzen Aufenthalt zu nehmen und dann mehrere Minuten später ebenfalls Fahrt auf der S. Bundesstraße in Richtung zum vorerwähnten Ehewohnsitz zu nehmen.

Der Beschuldigte wurde gegen 19.50 Uhr von RI H., der auf der S. Bundesstraße im Gegenverkehr gerade Sektorstreifendienst versah und dem beim Vorbeifahren am Gespann des Beschuldigten aufgefallen war, daß wohl am Zugfahrzeug die Scheinwerfer nicht aber am Anhänger die Beleuchtung brannte, stellig gemacht und unter anderem bei diesem Anlaß die Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges .. und des Anhängers .., eingehend kontrolliert. Hiebei ergaben sich die im angefochtenen Straferkenntnis beschriebenen Funktionsmängel.

Bei der Anhaltung gab der Beschuldigte dem Gendarmeriebeamten zu verstehen, daß er den Anhänger am selben Tag ohnedies bei der Firma A. R. habe überprüfen lassen.

Der Gendarmeriebeamte bot dem Beschuldigten, der wegen mehrerer, auch anderer, Verwaltungsübertretungen beanstandet worden war, eine Bestrafung im Organmandatsweg an, welche jedoch deswegen unterblieb, weil der Beschuldigte nur einen ganz kleinen Geldbetrag bei sich trug.

Soweit sind die Feststellungen weder von den Zeugenaussagen her noch von der Verantwortung des Beschuldigten her strittig.

Nicht überzeugen konnte der Beschuldigte jedoch mit seinen Angaben, daß die Beleuchtungseinrichtung noch beim Unternehmer R. und dann vor der Wegfahrt vom R.hof Richtung S. Bundesstraße von ihm überprüft worden ist.

Einer solchen und zwar eingehenden Überprüfung, hätte es angesichts der vorher durchgeführten Schweißarbeiten am Anhänger bedurft, um die Feststellung des Anschmelzens von Kabelteilen und damit die Gefahr eines nachmaligen Kurzschlusses nach der einem Gespannfahrer zuzumutenden Risikoabschätzung hochgradig wahrscheinlich auszuschließen.

Nach der Lage des Falles fielen die Beleuchtungseinrichtungen nicht durch einzelnes Verschlampen sondern durch einen Kurzschluß auf der Fahrt, der die Sicherungskreise von mehr als einem System durchbrach, aus.

Da der Defekt aber nicht offensichtlich war, konnte dem Beschuldigten keine gewichtige Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

Folgen der Übertretung sind nicht bekannt geworden.

Angesichts der am 18.8.1997 herrschenden Sommerzeit und der Lenkzeit um 19.50 Uhr ist die Annahme gerechtfertigt, daß noch nicht tiefe Dunkelheit, sondern Dämmerung herrschte und war auch deshalb der Unrechtsgehalt - das Gefährdungspotential für nachkommende Fahrzeuge - nicht wesentlich erhöht, sodaß in der Zusammenschau der Umstände noch von einem Strafausspruch abgesehen werden konnte.

Ermahnungen waren jedoch auszusprechen, zumal, wie der Beschuldigte selbst angab, er im Rahmen des elterlichen Betriebes mehrfach mit Anhänger fährt, um seine Umsicht betreffend die tadellose Funktion der Beleuchtungseinrichtungen zu schärfen.

Bei diesem Verfahrensausgang blieb der Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG von der Pflicht befreit, Kostenbeiträge zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Beleuchtungsausfall nach Schweißarbeiten in befugter Werkstätte - erhöhte Sorgfaltspflicht eines Gespannfahrers vor Fahrtantritt.

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