Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105218/4/BI/FB

Linz, 06.04.1999

 

VwSen-105218/4/BI/FB Linz, am 6. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit-glied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, B, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 14. Jänner 1998, S 4552/ST/97, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, daß sich der Vorfall "um 18.20 Uhr" des 12. Juni 1997 ereignete; die Geldstrafe wird jedoch auf 700 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 70 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.5 und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.5 und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (1 Tag EFS) verhängt, weil er am 12. Juni 1997 in S von der H kommend in Richtung E an der Kreuzung E - N, B, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen als Wartepflichtiger beim Linkseinbiegen den Vorrang des Lenkers eines entgegenkommenden, die Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeuges nicht beachtet habe, wodurch dieser zu unvermitteltem Bremsen bzw Ablenken seines Fahrzeuges genötigt worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er bleibe bei seiner ursprünglichen Verantwortung, nämlich, daß er bereits sein Linksabbiegemanöver eingeleitet gehabt habe, als der zweitbeteiligte KFZ-Lenker zur Kreuzung gekommen sei und diese in gerader Richtung durchfahren wollte, wodurch es zum Zusammenstoß im Kreuzungsbereich gekommen sei. Außerdem sei er beim Bezirksgericht Steyr wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung zur Anzeige gebracht worden; dieses Verfahren sei gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt worden. Da der Sachverhalt in bezug auf die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit bereits von einer Justizbehörde geprüft worden sei, sei er der Meinung, daß derselbe Sachverhalt nicht noch einmal Gegenstand eines Verfahrens bei einer Verwaltungsbehörde sein könne.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen bei der Staatsanwaltschaft Steyr.

Aus der Verkehrsunfallanzeige geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber am 12. Juni 1997 um 18.20 Uhr als Lenker des PKW von der H kommend Richtung E fuhr und bei der Kreuzung nach links in die E einbiegen wollte. Zur gleichen Zeit habe E W den PKW von der N kommend Richtung E gelenkt und die Kreuzung in gerader Richtung überqueren wollen. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß, bei dem die Ehegatten W jeweils eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitten.

Aus der Anzeige und der dieser beigelegten Unfallskizze ist auf der H ebenso wie auf der N vor der Kreuzung mit der E jeweils das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" iSd § 52c Z23 VStG angebracht.

Aus der Unfallskizze geht hervor, daß sich der Zusammenstoß auf dem - in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers gesehen - rechten Fahrstreifen der B ereignete.

Der Rechtsmittelwerber hat laut der beim VUK aufgenommenen Niederschrift vom 13. Juni 1997 ausgeführt, er habe vor der genannten Kreuzung sein Fahrzeug angehalten und den Querverkehr passieren lassen. Als er nach links eingebogen sei, sei plötzlich ein PKW aus der N gekommen. Da er aber sein Abbiegemanöver bereits durchgeführt habe, sei der richtungsbeibehaltende Lenker mit der Frontseite seines Fahrzeuges gegen die rechte Fahrbahnseite des Beschuldigtenfahrzeuges gestoßen.

Der Zeuge E W gab im Rahmen der Unfallaufnahme an, er sei auf der N Richtung E gefahren und habe beabsichtigt, diese in Richtung H zu überqueren, wobei er das Fahrzeug vor der Kreuzung verkehrsbedingt anhalten habe müssen, um den Querverkehr passieren zu lassen. Auf der E, ihm gegenüber, habe der PKW ebenfalls verkehrsbedingt angehalten. Er selbst habe die Fahrt nach dem Passieren des Querverkehrs als erster fortgesetzt, da er die Richtung beibehalten habe. Er könne nicht mehr sagen, ob das Beschuldigtenfahrzeug den linken Blinker eingeschaltet hatte, glaube aber nicht. Er habe die Kreuzung im ersten Gang mit einer Geschwindigkeit von ca 20 km/h übersetzt, als plötzlich der entgegenkommende PKW nach links überraschend eingebogen sei.

Die jeweiligen Beifahrerinnen, nämlich R W beim PKW und C M beim PKW , bestätigten jeweils die Angaben des Lenkers.

E W gab bei seiner Zeugeneinvernahme am 7. Oktober 1997 vor der Erstinstanz an, er sei sicher, daß der Beschuldigte den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt habe. Er habe ihm gegenüber nach dem Verkehrsunfall angegeben, sie bräuchten keine Polizei, weil er wisse, daß er Schuld habe. Er habe genauso wie der Beschuldigte den Querverkehr passieren lassen und keineswegs auf seinen Vorrang verzichtet. Er habe vielmehr das entgegenkommende Fahrzeug insofern nicht beachtet, da dieses nicht geblinkt habe und er somit davon ausgegangen sei, daß dieser PKW die Kreuzung ebenfalls in gerader Richtung durchfahren werde. Das Linksabbiegemanöver sei für ihn so überraschend gekommen, daß er einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden habe können.

Die Zeugin R W bestätigte vor der Erstinstanz, daß der Beschuldigte ihnen gegenüber angegeben habe, ihn treffe die Schuld am Verkehrsunfall.

Der Rechtsmittelwerber hat vor der Erstinstanz ausgeführt, er habe, als die Eisenstraße vom Querverkehr frei war, nach links abbiegen wollen und dabei mit Sicherheit auch links geblinkt. Er sei bereits in den Kreuzungsbereich eingefahren, als der Zweitbeteiligte zur Kreuzung gekommen sei und dieser in gerader Richtung überquert habe. Nicht dieser sei als erster weggefahren, sondern er selbst.

Die Zeugin C M gab vor der Erstinstanz an, sie sei "ziemlich sicher", daß der Beschuldigte links geblinkt habe, zumal er an der Kreuzung nach links abbiegen habe wollen. Sie habe das zweitbeteiligte Fahrzeug zu der Zeit, als sie den bevorrangten Querverkehr passieren ließen, sowie beim Beginn des Abbiegemanövers nicht wahrgenommen, sondern sei erst durch den Zusammenstoß darauf aufmerksam geworden.

Der Rechtsmittelwerber hat am 28. November 1997 vor der Erstinstanz ausgeführt, er habe mit Sicherheit geblinkt und für ihn sei zum Zeitpunkt des Einleitens des Abbiegemanövers der Zweitbeteiligte noch nicht sichtbar gewesen.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates erscheinen die Aussagen des Zeugen W im Hinblick darauf, daß er sein Fahrzeug wie der Rechtsmittelwerber vor der gegenständlichen Kreuzung wegen des Querverkehrs zum Stillstand bringen mußte, durchaus glaubwürdig, wobei auch der Umstand, daß der Zeuge wegen des Nichtblinkens des im Gegenverkehr befindlichen Fahrzeuges davon ausging, dieses würde seine Fahrtrichtung beibehalten, und deshalb nicht in der Lage war, rechtzeitig auf das für ihn überraschende Linkseinbiegemanöver zu reagieren. Es besteht auch insofern kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen, als der Rechtsmittelwerber mit seinem PKW bis zum Zusammenstoß eine bereits wesentlich längere Wegstrecke über den Kreuzungsbereich zurückgelegt hat, möglicherweise, weil die ihm näherliegende Fahrbahnhälfte der B bereits vom Querverkehr frei war. Beide Zeugen W haben bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber nach dem Unfall angegeben habe, er wisse, daß er die Schuld am Unfall trage, weil er den Vorrang der Zeugen nicht beachtet habe. Dieser Aussage ist der Rechtsmittelwerber nicht dezidiert entgegengetreten. Er hat lediglich ausgeführt, er habe als erster begonnen, die Kreuzung zu übersetzen und der PKW der Zeugen sei für ihn erst sichtbar geworden, nachdem er das Einbiegemanöver bereits eingeleitet gehabt habe. Dies würde aber voraussetzen, daß der Zeuge W trotz der Wartepflicht gegenüber dem Querverkehr den letzten Abschnitt der N mit hoher Geschwindigkeit durchfahren und die B in einem Zug zu überqueren versucht hätte, was angesichts der Wartepflicht gegenüber dem Querverkehr, die der Zeuge offensichtlich beachtet hat, unglaubwürdig ist und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen W, der Rechtsmittelwerber habe nicht links geblinkt, spricht auch die Aussage der Zeugin M, die sich offensichtlich aufgrund des Naheverhältnisses zum Beschuldigten dessen Angaben angeschlossen, im übrigen aber ausgeführt hat, der Beschuldigte habe links geblinkt, weil er beabsichtigt habe, links einzubiegen. Beim unabhängigen Verwaltungssenat besteht der Eindruck, daß diese Aussage nicht auf einer subjektiven Wahrnehmung der Zeugin beruht, sondern bloß einen logischen Schluß auf ein pflichtgemäßes Verhalten wegen der Absicht, nach links einzubiegen, darstellt. Daß der Zeugin M der im Gegenverkehr befindliche PKW überhaupt erst beim Zusammenstoß aufgefallen ist, spricht eher dafür, daß sie auf die Situation überhaupt nicht geachtet hat, weshalb daraus auch nicht der Schluß gezogen werden kann, der PKW W sei nicht da gewesen, weil sie ihn nicht gesehen habe.

Grundsätzlich ist aber auszuführen, daß die unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB gemachten Aussagen des Zeugen W für den unabhängigen Verwaltungssenat insgesamt schlüssiger und daher glaubwürdiger sind, als die Beschuldigtenverantwortung. Daß ein aufgrund der Querverkehrsregel und der Gegenverkehrsregel wartepflichtiger PKW-Lenker seine Aufmerksamkeit selbstverständlich außer auf den Querverkehr auch auf den Gegenverkehr zu richten hat, wobei es irrelevant ist, ob er beim Erscheinen des Gegenverkehrs seinen Einbiegevorgang bereits eingeleitet hat, liegt auf der Hand. Die Aussage des Rechtsmittelwerbers, er sei schon im Einbiegen begriffen gewesen, als der PKW W die Kreuzung in gerader Richtung durchfahren wollte, vermag ihn daher nicht zu entlasten.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.7 StVO darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Gemäß Abs.5 leg.cit. haben Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, sofern sich aus Abs.4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden nach links einbiegenden Fahrzeugen.

Auf der Grundlage des Akteninhalts steht zweifelsfrei fest, daß sowohl auf der H als auch auf der N vor der Kreuzung mit der E B das Vorrangzeichen "Vorrang geben" deutlich sichtbar angebracht ist. Auf dieser Grundlage haben sowohl die von der N als auch die von der H kommenden Fahrzeuglenker den Querverkehr auf der B zu beachten, wobei unter ihnen wegen der Gleichrangigkeit die Gegenverkehrsregel iSd § 19 Abs.5 StVO 1960 anzuwenden ist.

Nach der Schilderung sämtlicher Beteiligter ereignete sich der gegenständliche Verkehrsunfall zwischen den beiden im Gegenverkehr befindlichen Fahrzeugen, wobei der Rechtsmittelwerber in der Absicht, nach links einzubiegen, den Vorrang des ihm entgegenkommenden, die Fahrtrichtung beibehaltenden PKW W zu beachten hatte.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Angaben des Rechtsmittelwerbers, der PKW W sei überraschend erschienen und in die Kreuzung eingefahren, nicht geeignet, die schlüssige, glaubwürdige und nachvollziehbare Aussage des Zeugen W, der Rechtsmittelwerber habe nicht nach links geblinkt und den Einbiegevorgang begonnen, ohne auf seinen Vorrang zu achen, nicht zu widerlegen.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Spruchergänzung hinsichtlich der Tatzeit erfolgte auf Grund der Bestimmungen des § 44a VStG. Die Tatzeit ist bereits im Ladungsbescheid vom 18. Juli 1997 enthalten, sodaß Verjährung diesbezüglich nicht eingetreten ist.

Seinem Einwand, die Anzeige wegen § 88 Abs.1 StGB sei gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt und somit der Sachverhalt bereits von einer Justizbehörde geprüft worden, sodaß im Ergebnis eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, ist insofern entgegenzutreten, als laut Auskunft des Bezirksanwaltes bei der Staatsanwaltschaft Steyr, Herrn E, die Anzeige nach § 4 Abs.2 Z3 Jugendgerichtsgesetz zurückgelegt wurde: Gemäß § 4 Abs.2 Z3 Jugendgerichtsgesetz ist ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, nicht strafbar, wenn die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen. Gemäß § 42 StGB ist die Tat, wenn die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, nicht strafbar, wenn 1. die Schuld des Täters gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder die Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, daß im Gerichtsverfahren zunächst nur die Strafbarkeit des jugendlichen Rechtsmittelwerbers an sich geprüft wurde, nicht aber der der Anzeige zugrunde liegende Sachverhalt im Hinblick auf die Kriterien eines Schuldspruchs. Aus diesem Grund ist der Einwand der unzulässigen Doppelbestrafung unzutreffend.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Da in dieser Bestimmung keine Mindeststrafe vorgesehen ist, sind die Bestimmungen der außerordentlichen Strafmilderung bei Jugendlichen diesbezüglich nicht anzuwenden.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz die vom Rechtsmittelwerber selbst angegebenen finanziellen Verhältnisse berücksichtigt hat (ca 7.000 S Lehrlingsentschädigung, kein Vermögen, keine Sorgepflichten), wobei - zutreffend, weil eine Vormerkung gemäß § 20 Abs.2 aus dem Jahr 1997 aufscheint - Milderungsgründe - insbesondere der der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - nicht gewertet wurden. Erschwerend wurde gewertet, daß gerade durch die Beachtung der im § 19 aufgestellten Vorrangregeln Verkehrsunfälle hintangehalten werden sollen, da durch deren Verletzung Leben und Gesundheit von Menschen in besonderem Maße gefährdet werden können. Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates zu bemerken, daß damit lediglich der Unrechtsgehalt einer solchen Übertretung umschrieben wird, was aber im Sinn einer Doppelverwertung nicht auch als erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt werden darf.

Der Rechtsmittelwerber ist am 5. Oktober 1978 geboren, hatte demnach am Vorfallstag, dem 12. Juni 1997, das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er war daher als Jugendlicher anzusehen und dieser Umstand als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Erschwerend ist zu werten, daß es durch die Vorrangverletzung des Rechtsmittelwerbers zu einem Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden kam. In Abwägung dieser Milderungs- und Erschwerungsgründe gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß im Hinblick auf die eher niedrigen Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers eine Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt war.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung wie auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Sie ist auch geeignet, diesen in Hinkunft zur genaueren Beachtung der Vorrangregeln anzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beschlagwortung: Zurücklegung der Anzeige wegen § 88 Abs.1 StGB nach § § 90 Abs.1 StPO iVm § 4 Abs.2 Z3 JGG ist Ergebnis einer Prüfung der Strafbarkeit der Person des Beschuldigten, nicht des im vorgeworfenen Tatbestandes -> Doppelbestrafung nicht gegeben. Strafherabsetzung wegen jugenlichem Beschuldigten.

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