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VwSen-105226/2/Ur/Ka

Linz, 17.03.1999

VwSen-105226/2/Ur/Ka Linz, am 17. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A K (siehe Straferkenntnis) - nunmehr M A K (siehe Berufung) -, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M F, vom 20. November 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion W vom 11. November 1997, Zl. III/S-570/97, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 44a Z1 und Z2, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben im letzten Halbjahr des Jahres 1996 pro Woche bis zu viermal 'Vorprüfungen' bei der Fahrschule 'C' im Lehrsaal, Lstraße, abgehalten. Konkret weiters am 17.12.1996 von 17.00 bis ca. 20.00 Uhr, sowie am 02.01.1997 ebenfalls zwischen 17.00 und 20.00 Uhr, sowie am 02.01.1997 ebenfalls zwischen 17.00 und 20.00 Uhr, obwohl Sie für diese Tätigkeit nicht im Besitze einer entsprechenden Fahrschullehrerberechtigung sind.

Übertretene Rechtsvorschrift : § 116/1 KFG 1967 idgF. Strafnorm : § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängte Geldstrafe : S 3.500,-Ersatzfreiheitsstrafe: : 5 Tage Verfahrenskosten § 64 VStG (10% der Strfe, mind.S 20,-) : S 350,-Gesamtbetrag : S 3.650,-Ist die Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe." Nach wörtlicher Wiedergabe der Bestimmungen des § 116 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG kam die erstinstanzliche Strafbehörde - im wesentlichen basierend auf Zeugenaussagen - zu dem Ergebnis, daß der Berufungswerber an den Tattagen in der Fahrschule Vorprüfungen (bzw Theorieunterricht) abgehalten habe, ohne im Besitze einer Fahrschullehrerberechtigung zu sein.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Demnach wurde Unzuständigkeit der Behörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen Undeutlichkeit des Spruches, Begründungsmängel und ein Verstoß gegen Artikel 18 B-VG eingewendet, da die Behörde den Sachverhalt unter eine nicht anwendbare Norm subsumiert habe. Hiezu wurde ausgeführt, daß die Behörde das Straferkenntnis zu Unrecht auf die Rechtsvorschrift des § 116 Abs.1 KFG 1967 stütze, da diese Norm nur die formellen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung regle. Selbst bei großzügiger Interpretation lasse sich aber daraus keinerlei Gebots- oder Verbotsnorm ableiten.

Mit letzterem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 116 Abs.1 KFG in der zu den Tatzeitpunkten anzuwendenden Fassung vor der 19. KFG-Novelle, BGBl.I Nr.103/1997 darf die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs.2 nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs.1 lit.b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. § 65 Abs.1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen sinngemäß anzuwenden.

Nach § 134 Abs.1 erster Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer dem KFG und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Laut ständiger Judikatur des VwGH hat der Beschuldigte gemäß § 44a VStG ua ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkreter Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert bzw welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde. § 116 Abs.1 KFG enthält jedoch kein konkretes, sich aus der Vorschrift selbst ergebendes und unmittelbar an den Normunterworfenen gerichtetes Gebot. Insbesondere normiert diese Bestimmung keine sanktionierbare Verpflichtung, die das Abhalten von "Vorprüfungen in der Fahrschule" bzw - generell - das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung im Rahmen der Fahrschule an das Vorhandensein einer Fahrschullehrerberechtigung knüpft (vgl. § 108 Abs.2 KFG). In § 116 Abs.1 KFG werden nur die allgemeinen, materiellen Voraussetzungen (vgl. Überschrift: Fahrschullehrer - Allgemeines) unter denen von Gesetz wegen eine Fahrschullehrerberechtigung erteilt werden darf, genannt. Gegenständlicher Sachverhalt wurde daher einer falschen Norm - ohne Verbots- bzw Gebotscharakter - zugeordnet, ohne daß die entsprechenden Tatbestandsmerkmale der in Frage kommenden Verwaltungsvorschrift im Spruch konkretisiert zum Ausdruck gebracht wurden (44a Z1 VStG) bzw diese zitiert (44a Z2 VStG) wurde.

Weil diesen Grundsätzen konforme Verfolgungshandlungen innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht gesetzt wurden, waren die angeführten Fehlerhaftigkeiten unsanierbar und ist von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen (§ 45 Abs.1 Z3 VStG). Es erübrigte sich daher auf das weitere Vorbringen näher einzugehen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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