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VwSen-105230/2/GU/Mm

Linz, 10.02.1998

VwSen-105230/2/GU/Mm Linz, am 10. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Guschlbauer, Beisitzer: Dr. Bleier) über die Berufung des Ing. G L gegen den Strafausspruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.1.1998, Zl. VerkR96--1997, betreffend eine Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Die verhängte Geldstrafe wird auf 10.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 250 Stunden und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 1.000 S herabgesetzt. Der Antrag auf Absehen von Bestrafung wird abgewiesen.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 20, § 21 Abs.1, § 65 VStG, § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, § 100 Abs.5 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 22.10.1997 um 17.30 Uhr den Kombi Toyota Corolla, Kennzeichen .., in B auf der .. aus Richtung Staatsgrenze kommend, bis auf Höhe des Parkplatzes Einkaufsmarkt Hofer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben und dadurch eine Verletzung des § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen zu haben.

In Anwendung des § 99 Abs.1 lit.a wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 12.000 S, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden und ein 10 %-iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

Begründend führt die erste Instanz bezüglich der Erfüllung des Tatbestandes aus, daß der Beschuldigte bei dem nach dem Lenken des Fahrzeuges durchgeführten Alkomattest ein Ergebnis eines Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,57 mg/l aufgewiesen habe.

Der Strafrahmen für dieses Delikt betrage von 8.000 S bis 50.000 S. Die ausgesprochene Strafe sei schuldangemessen. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen. Erschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung läßt der Rechtsmittelwerber das Ergebnis der Atemluftuntersuchung unbestritten und beantragt im Sinn des § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abzusehen. Anspielend auf das Gewicht der subjektiven Tatseite bringt er, anders als bei der Erstverantwortung, gegenüber den einschreitenden Gendarmerieorganen, bei der er Bier-, Most- und Rumkonsum dartat, vor, daß er nach einem Spaziergang in einem Lokal zwei Vierterl Weintraubenmost genossen habe. Als Antialkoholiker habe er nicht erkennen können, daß dieser bereits ein Sturm war. Er habe sich auch nicht beeinträchtigt gefühlt. Er sei seit 65 Jahren Kraftfahrer aller Klassen. Seine Unbescholtenheit verdanke er seiner defensiven Fahrweise.

Im übrigen seien die bisher entstandenen Kosten und Aufregungen bereits mehr als genug Strafe für ihn.

Da die Berufung sich im Ergebnis nur gegen den Strafausspruch und nicht gegen den Schuldspruch an sich richtete, konnte die Sache im Sinn des § 51e Abs.2 VStG aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Angesichts des in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruches war zum Strafausspruch zu bedenken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des eschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. gilt bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 20 VStG kann für den Fall, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Gemäß § 100 Abs.5 StVO 1960 finden bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG keine Anwendung.

Abgesehen davon, daß der Unrechtsgehalt der Tat, das ist die durch die erhebliche Alkoholisierung beim Lenken des Fahrzeuges herbeigeführte beträchtliche Erhöhung des Gefahrenpotentiales die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht zuließ, war dessen Anwendung, bei dem gegebenen Delikt Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 100 Abs.5 StVO 1960 von vorne herein ausgeschlossen. Anders verhielt es sich mit der Prüfung der Frage der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes und zwar aufgrund der seit 20.11.1997 bestehenden Rechtslage.

Wie bereits die erste Instanz ausgeführt, traten beim vorgeworfenen Delikt keine besonderen erschwerenden Umstände zu Tage. Diesem Umstand stand eine langjährige Unbescholtenheit als mildernd gegenüber, was beträchtlich wog. Dadurch kam der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Mindeststrafe mit 4.000 S anzusetzen war und daher sich der Strafrahmen zwischen 4.000 S und 50.000 S bewegte.

Der Rechtsmittelwerber bezieht eine monatliche Pension von 18.248 S netto und besitzt eine Eigentumswohnung.

Nachdem das Gewicht der objektiven Tatseite, der Hauptstrafzumessungsgrund im Sinn des § 19 Abs.1 VStG, beträchtlich wog und auch das Verschulden gegenüber der schwankenden Verantwortung als bedeutend angesehen werden mußte, zumal ein 83-jähriger Autolenker angesichts des reduzierten Allgemeinzustandes beim Alkoholgenuß vor einer Fahrt mit einem Fahrzeug eine besondere Sorgfalt anzuwenden hat, mußte der Strafrahmen aus general- und spezialpräventiven Gründen wohl nicht bis 12.000 S aber immerhin bis 10.000 S ausgeschöpft werden.

Dem entsprechend war die Ersatzfreiheitsstrafe und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag verhältnismäßig zu reduzieren.

Da der Strafberufung ein Teilerfolg beschieden war, befreit dies den Rechtsmittelwerber von der Pflicht zur Leistung eines 20 %-igen Verfahrenskostenbeitrages für das Berufungsverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Langeder Beschlagwortung: Außerordentliches Milderungsrecht bei Unbescholtenheit durch mehrere Jahrzehnte und kein Erschwerungsgrund.

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