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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105238/10/WEG/Ri

Linz, 14.07.1998

VwSen-105238/10/WEG/Ri Linz, am 14. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr.  Keinberger) über die Berufung des E K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, vom 28. Jänner 1998 gegen Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft S vom 31. Dezember 1997, VerkR96-727-1997, nach der am 9. Juli 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses (§ 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960) bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 4.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.5, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft S hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter Spruchpunkt 3 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil dieser am 30. Jänner 1997 um ca. 8.00 Uhr vor dem Haus W Nr., Gemeinde St. Ä, trotz Alkoholisierungsmerkmalen (kaum verständliche Aussprache, Alkoholgeruch aus der Atemluft und gerötete Augenbindehäute) und des Eingeständnisses, vor dem Lenken des PKWs mit dem Kennzeichen S um 2.30 Uhr auf der S-bundesstraße B Alkohol konsumiert zu haben, die von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerte, da er sich vom Ort der Amtshandlung durch Flucht entfernte. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe in Vorschreibung gebracht.

Im gegenständlichen Straferkenntnis wurden unter den Spruchpunkten 1 und 2 weitere Verwaltungsübertretungen angelastet und diesbezüglich Strafen ausgesprochen, gegen die ebenfalls berufen wurde. Über diese Berufungen ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied des O.ö. Verwaltungssenates zuständig und wird diesbezüglich eine eigene Entscheidung zu treffen sein.

Gegen den Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses wendet der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber rechtzeitig und auch sonst zulässig sinngemäß ein, er sei zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges nicht alkoholisiert gewesen, was im übrigen der Beifahrer zeugenschaftlich befragt bestätigt hat, und sei die zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest ca. 5,5 Stunden später vorhanden gewesene Alkoholisierung auf den Alkoholkonsum nach der gegenständlichen Fahrt und nach dem Abkommen von der Fahrbahn zurückzuführen. Im übrigen sei er zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest und während dieser Amtshandlung nicht dispositions- und diskretionsfähig gewesen, weil er aus tiefem Schlaf geweckt worden sei und zu dieser Schlaftrunkenheit noch die Trunkenheit durch Alkoholisierung hinzugetreten sei. Er habe sohin die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 nicht zu verantworten.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Befragung des als Beifahrer angegebenen M P und des die Aufforderung zum Alkotest ausgesprochen habenden Gendarmeriebeamten Rev.Insp. H, durch Befragung des Beschuldigten selbst und durch Vorhalt des Verwaltungsvorstrafenverzeichnisses der Bezirkshauptmannschaft S.

Demnach ist mit einem für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht erwiesen, daß der Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt (ca. 2.30 Uhr) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand seinen PKW lenkte und in der Folge mit diesem von der Fahrbahn abkam. Der Zeuge M P führt nämlich aus und bestätigt diesbezüglich die Angaben des Beschuldigten, daß der Beschuldigte während des vorangegangenen Tages und des Abends bis zum Lenken des Kraftfahrzeuges keine alkoholischen Getränke zu sich genommen habe bzw Derartiges nicht beobachten habe können. Einen ev. Alkoholkonsum könne sich der Zeuge M P nur vorstellen, wenn der Beschuldigte die alkoholischen Getränke versteckt und heimlich zu sich genommen hätte. Objektive Beweise für eine Alkoholbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt liegen sohin nicht vor.

Zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest um ca. 7.50 Uhr allerdings war der Berufungswerber, wie er selbst eingesteht und wie vom zeugenschaftlich befragten Gendarmeriebeamten H bekräftigt wurde, beträchtlich alkoholisiert. Hinzu kam, daß der Berufungswerber erst geweckt werden mußte und er somit möglicherweise in den ersten Augenblicken nach dem Erwachen (er mußte wachgerüttelt werden) so schlaf- und alkoholtrunken war, daß er in diesen Augenblicken nicht dispositions- und diskretionsfähig war. In der weiteren Folge der Amtshandlung, als nämlich die Schlaftrunkenheit gewichen und nur mehr die Alkoholtrunkenheit vorhanden war, antwortete der Berufungswerber auf gezielte Fragen jeweils orientiert und wußte, daß er nunmehr einen Alkotest zu absolvieren habe, weil er verdächtig war, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Der Berufungswerber selbst führte anläßlich dieser Amtshandlung gegenüber dem Gendarmeriebeamten aus, er sei der Lenker des von der Fahrbahn abgekommenen Fahrzeuges gewesen und er habe - so der Gendarmeriebeamte - einige Bier und Gespritzte getrunken. Nach dem Unfall habe er nichts mehr getrunken und sei mit dem Taxi nach Hause gefahren.

Aus dieser Aussage des Beschuldigten während der Amtshandlung konnte das Gendarmerieorgan mit Recht darauf schließen, daß sich der Berufungswerber während der Fahrt um ca. 2.30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Auf Grund dieser Verdachtslage forderte der Gendarmeriebeamte den Berufungswerber zum Alkotest auf, dem sich dieser zuerst zumindest verbal auch unterziehen wollte, jedoch noch darum ersuchte, sich Schuhe holen zu dürfen, was ihm gestattet wurde. Statt jedoch beschuht wiederzuerscheinen, hat der Berufungswerber durch die Hintertür des Hauses die Flucht ergriffen und waren nur mehr seine Fußspuren im Schnee zu sehen. Für den amtshandelnden Gendarmeriebeamten lag wegen dieser Flucht der Tatbestand der Alkotestverweigerung vor und war sohin auch diese Verwaltungsübertretung verwirklicht, weshalb die Verfolgung des Berufungswerbers nicht ins Auge gefaßt wurde.

Es steht sohin mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß der Berufungswerber um 2.30 Uhr einen PKW gelenkt hat, bei dieser Fahrt von der Fahrbahn abkam, auf irgendeine Weise die Unfallstelle verließ, möglicherweise und sogar wahrscheinlich einen Nachtrunk in gehöriger Menge zu sich genommen hat, sich schließlich in den Morgenstunden zu Bett begeben und anschließend den Alkotest dadurch verweigert hat, daß er die Flucht ergriff. Dieses Handeln, nämlich das Ergreifen der Flucht und die vorher durchaus orientierte Beantwortung der Fragen des Exekutivorganes sind für die Berufungsbehörde ein untrügliches Indiz dafür, daß der Berufungswerber ausreichend dispositions- und diskretionsfähig gewesen ist.

Im Hinblick auf die beträchtliche Alkoholisierung ca. 5 1/2 Stunden nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges wäre eine Rückrechnung des Alkoholgehaltes auf den Tatzeitpunkt mit Sicherheit noch möglich gewesen, selbst wenn man die für den Beschuldigten günstigste Abbaurate des Alkohols annehmen würde. Hiezu bedarf es keines medizinischen Sachverständigengutachtens, weil Schwierigkeiten hinsichtlich dieser Rückrechnung nur dann auftreten würden, wenn der Berufungswerber zum Aufforderungszeitpunkt nicht mehr alkoholbeeinträchtigt gewesen wäre und sohin eine präzise Rückrechnung nicht mehr möglich gewesen wäre.

Auf Grund dieses Sachverhaltes war zu prüfen, ob der Berufungswerber verpflichtet gewesen wäre, den Alkotest durchzuführen.

Diese Verpflichtung muß im Hinblick auf die diesbezügliche eindeutige Gesetzesbestimmung bejaht werden, auch wenn damit nicht mit Sicherheit eine Alkoholbeeinträchtigung während des Lenkens zum Vorwurf gemacht werden kann.

Gemäß § 5 Abs.2 2.Satz StVO 1960 sind nämlich die besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Die Organe der Straßenaufsicht sind gemäß § 5 Abs.4 StVO 1960 berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs.2) zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

Im gegenständlichen Fall hätte es des Verbringens zur nächsten Dienststelle nicht bedurft und wäre der Alkomattest an Ort und Stelle durchgeführt worden, da der Alkomat im Dienstfahrzeug mitgeführt wurde, sodaß es nichteinmal besonderer Alkoholisierungssymptome bedurft hätte. Diese Symptome lagen jedoch unbestrittenerweise vor und ist dies zumindest ein nicht zu widerlegendes Indiz, daß eine Rückrechnung des Alkoholwertes (und sei es auch nur des Nachtrunkes) unter Berücksichtigung der stündlichen Abbaurate möglich gewesen wäre. Der Berufungswerber hätte sich also durch ein Beblasen des Alkomaten, zu welchem er entsprechend der oben zitierten Gesetzesstellen verpflichtet war, bezüglich der Alkoholbeeinträchtigung während des Lenkens freibeweisen können. Er hat diese Möglichkeit jedoch nicht genutzt, sondern durch eine gezielte Handlung, nämlich durch Flucht, den Alkomattest verweigert, obwohl er zur Durchführung dieses Tests verpflichtet gewesen wäre.

Der Berufungswerber hat durch dieses Handeln eine gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 zu sanktionierende Verwaltungsübertretung begangen und ist deshalb mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen.

Bei der Überprüfung der Strafhöhe gelangte die Berufungsbehörde im Hinblick auf die einschlägigen Vormerkungen, welche einen gravierenden Erschwerungsgrund darstellen, zur Ansicht, daß die Erstbehörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum bei der Straffestsetzung keinesfalls verletzt hat, weshalb eine Korrektur der Strafhöhe durch die Berufungsbehörde nicht statthaft erschiene.

Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses verwiesen. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG, wonach im Falle der Bestätigung des Schuld- und Strafausspruches ein 20%iger Kostenbeitrag vorzuschreiben ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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