Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200230/2/WEI/Da

Linz, 24.07.2006

 

 

 

VwSen-200230/2/WEI/Da Linz, am 24. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des K. Z., p.A. H., H., 46 S., vertreten durch Dr. B. G., Rechtsanwalt in 46 S., S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juni 2005, Zl. Agrar 96-11-2004/Pl, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Qualitätsklassengesetz zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.
  2.  

  3. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz der H., 40 A., A., zu verantworten, dass zumindest am 4.3.2004 - wie von einem Lebensmittelaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 4.3.2004 anlässlich einer Kontrolle bei der Fa. H., 40 A., A., festgestellt wurde - 11 Packungen zu je 1 kg Kiwi als Klasse I gekennzeichnet in Verkehr gebracht wurden, obwohl sich in den Packungen jeweils mehrere, gärige, faulige und teilweise verschimmelte Früchte befanden. Diese entsprachen somit nicht den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 26 Abs 1 und 3 und § 2 Abs 1 Qualitätsklassengesetz (BGBl Nr. 161/1967 idF BGBl I Nr. 78/2003) iVm § 5 Z 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (BGBl II Nr. 163/2002) iVm Art 1 des Anhanges der Verordnung (EWG) Nr. 410/1990 der Kommission vom 16. Februar 1990 zur Festlegung der Vermarktungsnormen für Kiwis.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seines Rechtsvertreters am 15. Juni 2005 zugestellt wurde, richtet sich die rechtsfreundlich, am 30. Juni 2005 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 29. Juni 2005, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu ein Absehen von der weiteren Verfolgung nach § 21 Abs 1 VStG angestrebt wird.

 

2.1. Mit Anzeige der Landessanitätsdirektion, Sanitätsdienst-Lebensmittelaufsicht, vom 19. März 2004, Zl. SanLa-1002/0035-0056-HEME-2004, wurde der belangten Behörde ein Verdacht der Übertretung der Qualitätsnormen für Kiwis nach der Verordnung (EWG) Nr. 410/90 in Verbindung mit § 26 Abs 3 Qualitätsklassengesetz, BGBl Nr. 161/1967 idgF wie folgt angezeigt:

 

"Anlässlich einer von W. H. (Aufsichtsorgan gem. § 35 LMG 1975) durchgeführten Kontrolle gem. 37 LMG 1975, wurde im Betrieb H., A 40 A., A. am 4. März 2004 um 10:03 Uhr folgendes festgestellt:

In 11 Packungen zu je 1 kg Kiwi befanden sich jeweils mehrere matschige, gärige, faulige und teilweise schimmelige Früchte. Aus den Packungen ist teilweise eine klebrige, gärige Flüssigkeit ausgetreten. Diese Früchte entsprachen keiner der in der Verordnung angegebenen Mindesteigenschaften mehr und konnten nicht einmal mehr in die Klasse II eingestuft werden.

Diese Früchte hätten rechtzeitig entsorgt werden müssen.

9 Pkg. Kiwi waren bereits sehr reif, jedoch noch in Ordnung.

Alle vorgefundenen Packungen Kiwi waren an der Packung und mittels Anschlagtafel als Klasse I eingestuft.

Kontrollbericht wurde ausgefolgt.

Gegen die Verantwortliche dr H., 40 A., A., wird wegen Verdachtes der Übertretung ob zitierter Gesetztesstelle Anzeige erstattet.

 

Mangel: Qualitätsklassengesetz

Maßnahme: Verwaltungsanzeige

 

Der Tatbestand wurde auf Grund einer dienstlichen Wahrnehmung festgestellt.

Es wird ersucht der Lebensmittelaufsicht die erfolgte behördliche Entscheidung mitzuteilen."

 

2.2. Die belangte Behörde erließ daraufhin gegen den Bw die Strafverfügung vom 2. Juni 2004, in der ein wortgleicher Tatvorwurf wie im angefochtenen Straferkenntnis formuliert worden war. Gegen diese Strafverfügung brachte der Bw durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter den rechtzeitigen Einspruch vom 17. Juni 2004 ein, der noch keine Begründung enthielt.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Juni 2004 wurde abermals ein inhaltsgleicher Tatvorwurf erhoben und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 2. September 2004 wurde dem Rechtsvertreter die Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorgans der Landessanitätsdirektion vom 19. März 2004 in Kopie übermittelt. Daraufhin erstattete der Bw die Rechtfertigung vom 30. September 2004, in der er sich nicht schuldig bekannte und die Einstellung des Strafverfahrens beantragte.

 

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge das Lebensmittelaufsichtsorgan und Bedienstete der H. einvernommen und weitere Stellungnahmen eingeholt. Im angefochtenen Straferkenntnis, auf das insoweit verwiesen wird, werden die verschiedenen Verfahrensschritte wiedergegeben.

 

2.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wird nach Darstellung der Rechtsnormen zu den Rechtfertigungsangaben bemerkt, dass der Tag des Inverkehrbringens mit 4. März 2004 erwiesen wäre, da durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan festgestellt worden wäre, dass die beanstandeten Kiwi-Packungen im Verkaufsraum der H.-Filiale A. zum Verkauf angeboten worden wären. Unerheblich wäre, wann die Ware angeliefert wurde, da sie zumindest am 4. März 2004 in Verkehr gebracht worden sei.

 

Das Lebensmittelaufsichtsorgan sei auch Aufsichtsorgan nach dem Qualitätsklassengesetz und zu Kontrollen in beiderlei Hinsicht berechtigt. Es wäre nicht notwendig gewesen, eine Probe durch eine Untersuchungsanstalt untersuchen zu lassen, weil ein besonders geschultes Organ der Lebensmittelaufsicht sehr wohl feststellen könne, ob Früchte faulig, schimmelig bzw gatschig sind und somit den Qualitätsklassen nicht mehr entsprechen. Eine solche Untersuchung werde auch nach dem Qualitätsklassengesetz nicht gefordert. Zum Einwand der matschigen Früchte durch sorglose Handhabung von Kunden meinte die belangte Behörde, dass dies dem Bw nicht vorgeworfen worden sei, sondern das Inverkehrbringen von als Klasse I gekennzeichneten 11 Packungen Kiwi, obwohl gärige, faulige und teilweise verschimmelte Früchte in den Packungen gewesen seien. Die Kiwis hätten nicht mehr der Klasse I entsprochen, da als Mindesteigenschaften in allen Klassen vorgeschrieben sei, dass sie gesund, praktisch frei von Schädlingen und anomaler äußerer Feuchtigkeit sein müssen.

 

Die belangte Behörde sah keinen Grund an den Angaben des zur Wahrheit verpflichteten Lebensmittelaufsichtsorgans zu zweifeln, während sich der Beschuldigte in jeder Richtung verantworten könne. Der objektive Tatbestand sei erfüllt und die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens beim gegenständlichen Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG nicht gelungen.

 

2.4. Die Berufung rügt zunächst Spruchmängel iSd § 44a Z 1 VStG und verweist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 1997, Zl. 93/10/0066. Der Vorwurf lasse nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, worin das Inverkehrbringen bestanden habe bzw durch welche Vorgangsweise iSd § 1 Abs 3 Qualitätsklassengesetz dies bewirkt worden sein soll. Auch die Formulierung "zumindest am 04.03.2004" wird beanstandet, weil damit unterstellt werde, der Bw habe weitere Übertretungen begangen. Dabei stelle sich auch die Frage, inwieweit sich das auf das Strafausmaß ausgewirkt habe. Der Tatvorwurf weiche insofern auch von der Strafverfügung erheblich ab, worin ein wesentlicher Verfahrensverstoß liege. Eine Rechtswidrigkeit liege auch darin, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer und nicht - wie der Strafbehörde mehrfach mitgeteilt - als verantwortlicher Beauftragter beschuldigt wird.

 

Die Verordnung (EWG) Nr. 410/1990 der Kommission vom 16. Februar 1990 zur Festlegung der Vermarktungsnormen für Kiwis habe zahlreiche Änderungen erfahren. Mit Verordnung (EWG) Nr. 305/92 der Kommission vom 7. Februar 1992 sei genau jener Verordnungsteil geändert worden, auf welchen sich die Behörde im Straferkenntnis stütze (Klasseneinteilung). Die Behörde habe sich auf einen Text gestützt, der seit 1992 nicht mehr in Geltung sei. Die Mangelhaftigkeit einzelner Früchte habe auch nicht ihren Ursprung in der falschen Klassifizierung, sondern sei Ausfluss der natürlichen biologischen Entwicklung und der leichten Verderblichkeit der Ware. Der Zustand könne sich deshalb innerhalb weniger Stunden ändern. Es wären andere Rechtsvorschriften einschlägig. Auch das Aufsichtsorgan habe bestätigt, dass 9 Packungen bereits sehr reif, aber noch in Ordnung waren. Damit habe das Aufsichtsorgan die Einstufung in Klasse I bestätigt, wobei allenfalls eine Überreife eines Teils der beanstandeten Früchte vorgelegen wäre.

 

Die Einschätzung des Kontrollorgans werde aber nicht geteilt. Im Verfahrensakt befinde sich weder ein Kontrollbericht, noch habe eine Probenziehung stattgefunden. Die Beurteilung des Aufsichtsorgans könne daher nicht nachvollzogen werden. Außerdem wären die Regelungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich der Inlandskontrolle nicht eingehalten worden. Die Überschreitung der Toleranzgrenzen hätten nachgewiesen werden müssen. Im Übrigen habe der Bw ein bestmögliches Kontrollsystem mit zahlreichen Kontrollstufen eingerichtet und damit seine objektive Sorgfaltspflicht erfüllt. Entgegen der Begründung der belangten Behörde habe der Bw das Vorliegen eines funktionierenden und lückenlosen Kontrollsystems nachgewiesen. Außerdem wären auch die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vorgelegen und hätte die belangte Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen gehabt.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist.

 

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 26 Abs 1 Qualitätsklassengesetz (BGBl Nr. 161/1967 idF BGBl I Nr. 78/2003) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 21.800 Euro zu bestrafen

 

wer Waren entgegen

 

  1. §§ 2 bis 8 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
  2. § 9 und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unrichtig gekennzeichnet in Verkehr bringt,
  3. § 11 Abs 2 einführt oder
  4. § 11 Abs 5 Z 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt.

 

Nach § 26 Abs 3 Qualitätsklassengesetz begeht weiters eine nach Abs 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung,

 

wer einer nach § 2 oder § 2a erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.

 

Die §§ 2 Abs 1 und 2a Qualitätsklassengesetz sehen zur Erreichung bestimmter Ziele eine Verordnungsermächtigung zur Einführung von Qualitätsklassen und von weiteren Regelungen vor.

 

In der auf Grund der §§ 2 Abs 1, 2a und 26 Abs 3 Qualitätsklassengesetz ergangenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse wird im § 5 auf die Verwaltungsübertretung iSd § 26 Abs 3 leg.cit Bezug genommen und für die in mehreren Ziffern genannten Tatbestände auf diese Strafbestimmung im Qualitätsklassengesetz verwiesen.

 

4.2. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, [2003], 1522, Anm 2 zu § 44a VStG).

 

Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Indivi-dualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1522).

 

4.3. Die Berufung hat unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Spruchfassung des angefochtenen Straferkenntnisses als mangelhaft und rechtswidrig gerügt. Bereits mit diesem Einwand ist die Berufung im Recht.

 

Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs 3 Qualitätsklassengesetz ist ein Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Feilbieten, das Verkaufen oder jedes erwerbsmäßige Überlassen einer Ware.

 

Im gegenständlichen Fall mangelt es dem von der belangten Strafbehörde erhobenen Vorwurf an der nach § 44a Z 1 VStG notwendigen Konkretisierung. Sowohl dem angefochtenen Straferkenntnis als auch der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. Juni 2004 sind inhaltsgleiche Tatvorwürfe zu entnehmen, die den Vorwurf des Inverkehrbringens nicht an Hand der Umstände des Einzelfalles konkretisieren. Aus den aktenkundigen Verfolgungshandlungen geht nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren gebotenen Deutlichkeit hervor, durch welche Vorgangsweise das Inverkehrbringen bewirkt wurde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss von der Strafbehörde konkretisiert werden, in welcher Form die Inverkehrsetzung geschehen ist (vgl etwa VwGH 17.3.1997, 93/10/0066; VwGH 4.9.1995, 94/10/0150; VwGH 15.6.1987, 87/10/0020).

 

Das angefochtene Straferkenntnis vom 10. Juni 2005 enthält in der Begründung auf Seite 5 den Hinweis, dass verdorbene Früchte im Obst- und Gemüsebereich des Selbstbedienungsgeschäfts zum Verkauf bereitgehalten worden seien. Nach Ausweis der Aktenlage konnte daher erstmals das Straferkenntnis als taugliche Verfolgungshandlung angesehen werden. Dieses Straferkenntnis ist allerdings außerhalb der Verjährungsfrist nach dem § 31 Abs 2 VStG ergangen, weshalb schon im Hinblick auf die mit 4. März 2004 angegebene Tatzeit längst Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Andere geeignete Verfolgungshandlungen sind aus dem vorgelegten Akt nicht ersichtlich. Das dem Rechtsvertreter des Bw in Kopie zur Verfügung gestellte Anzeigeschreiben der Lebensmittelaufsicht der Landessanitätsdirektion vom 19. März 2004 (Schreiben vom 2.09.2004), enthält ebenfalls keine Umschreibung der Art des Inverkehrbringens. Es ist lediglich von vorgefundenen Packungen, deren Früchte der angegebenen Klasse nicht entsprachen, die Rede.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die belangte Strafbehörde im Spruch des Straferkenntnisses keinen Tatvorwurf erhoben hat, der den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG gerecht wird. Vielmehr hat die belangte Behörde ein wesentliches Tatbestandsmerkmal unter bloßer Angabe der gesetzlichen Umschreibung angelastet.

 

5. Bei diesem Ergebnis war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen, ohne dass auf die weiteren Ausführungen der Berufung näher eingegangen werden musste. Gemäß § 66 Abs 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

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