Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105240/2/Sch/Rd

Linz, 13.02.1998

VwSen-105240/2/Sch/Rd Linz, am 13. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des L vom 5. Jänner 1998, vertreten durch die Anwaltssozietät, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Dezember 1997, III/S-28317/97-4, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 10. Dezember 1997, über Herrn L, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungsschrift vom 5. Jänner 1998 enthält neben der Bezeichnung des bekämpften Straferkenntnisses und des Rechtsmittels als "Einspruch" nachstehende Ausführung: "Für dessen Begründung beantragen wir eine Fristverlängerung um zwei Wochen bis zum 19. Januar 1998, da wegen der Feiertage eine Rücksprache mit unserem Mandanten bisher nicht möglich war".

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" soll kein strenger Maßstab angelegt werden, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd. Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Verwaltungsgerichtshof 21.2.1995, 95/05/0010).

Diesem Minimalerfordernis wird die vorliegende Berufung jedoch nicht gerecht. Abgesehen davon, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde ohnedies nicht zusteht, stellt der Verweis auf mangelnde Rücksprachemöglichkeiten eines Rechtsvertreters mit seinem Mandanten keine Begründung einer Berufung dar. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses enthält ausdrücklich den Hinweis, daß - eine mündliche Berufung ausgenommen - ein begründeter Berufungsantrag im Rechtsmittel enthalten sein muß. Ausgehend von dieser Tatsache war die vorliegende Berufung einer Verbesserung nicht zugänglich (VwGH 23.10.1986, 86/02/0099), weshalb der mit Schriftsatz vom 12. Jänner 1998 - also außerhalb der Berufungsfrist - nachgereichten Begründung keine Relevanz mehr zukommt.

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf diese Begründung als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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