Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105242/6/WEG/Ri

Linz, 24.03.1998

VwSen-105242/6/WEG/Ri Linz, am 24. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M K gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 20. Jänner 1998, VerkR96-15826-1997-K, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 VStG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft L hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 12. Dezember 1997 gegen die Strafverfügung vom 27. Oktober 1997 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der L Autobahn A zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung am 28. November 1997 ordnungsgemäß hinterlegt und somit zugestellt worden sei. Der Einspruch sei erst am 15. Dezember 1997 (Poststempel) zur Post gegeben worden, obwohl die gemäß § 49 Abs.1 VStG normierte zweiwöchige Einspruchsfrist am 12. Dezember 1997 geendet habe.

2. Dagegen bringt der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, es sei ihm nicht immer möglich, eigenhändig adressierte Briefe von der Post abzuholen, da er beruflich sehr viel unterwegs sei. Im übrigen vermeinte er, den Einspruch rechtzeitig verfaßt zu haben, jedoch vergessen zu haben, daß der Postkasten, in den er den Einspruch einwarf, nicht täglich entleert werde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat ergänzende Ermittlungen durchgeführt. Im Zuge dieser ergänzenden Ermittlungen konnte der Berufungswerber durch Vorlage einer Hotelrechnung beweisen, daß er vom 25. November 1997 bis zum 2. Dezember 1997 in V aufhältig war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendunge behoben werden könnte. Durch den vom Berufungswerber erbrachten Beweis der Abwesenheit von der Abgabestelle begann die Einspruchsfrist frühestens am 3. Dezember 1997 zu laufen, weshalb sich der am 15. Dezember 1997 zur Post gegebene Einspruch als rechtzeitig erweist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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