Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105247/15/Sch/Rd

Linz, 12.05.1998

VwSen-105247/15/Sch/Rd Linz, am 12. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des E vom 25. Jänner 1998 gegen die Fakten 3 und 4 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Jänner 1998, III/S 34.134/97-1, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. März 1998 und 5. Mai 1998 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (die hinsichtlich Fakten 3 und 4 bei Verhängung von Primärarreststrafen zu berechnenden Kosten) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 11 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 1998, III/S 34.134/97-1, über Herrn E, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 und § 5 Abs.2 StVO 1960 Primärarreststrafen von jeweils 30 Tagen verhängt, weil er am 9. Oktober 1997 um 1.47 Uhr in Linz, auf dem Pfarrplatz nächst dem Hause Nr.4 den Kombi mit dem Kennzeichen trotz vorausgegangener Untersagung und trotz angelegter Radklammer im Rückwärtsgang etwa 3 Meter gelenkt habe, ohne sich im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung zu befinden, und am 9. Oktober 1997 um 1.48 Uhr in Linz, auf dem Pfarrplatz nächst dem Hause Nr.4, trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer Gang, gerötete Augenbindehäute, renitentes Benehmen) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert habe (Fakten 3 und 4). Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen die Fakten 3 und 4 dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da Primärarreststrafen verhängt wurden, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsüber-tretungen mit der Begründung, daß er sein Fahrzeug deshalb nicht gelenkt haben könne, da dies aufgrund der angelegten Radklammer nicht möglich gewesen sei.

Demgegenüber haben allerdings zwei Sicherheitswachebeamte zeugenschaftlich ausgesagt, der Berufungswerber habe, nachdem er vorher wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung sowie Verweigerung der Alkomatuntersuchung beamtshandelt worden war, und nachdem, um zu verhindern, daß er das Fahrzeug neuerlich in Betrieb nimmt, vergeblich versucht worden war, ihm den Fahrzeugschlüssel abzunehmen, am linken Vorderrad des Fahrzeuges eine Radklammer angebracht worden sei, das Fahrzeug dennoch abermals gelenkt. Als nämlich diese Amtshandlung abgeschlossen war und sich die beiden Beamten vom Ort der Amtshandlung entfernen wollten, habe der Berufungswerber erklärt, sein Fahrzeug dennoch in Betrieb zu nehmen. Tatsächlich habe er dieses gestartet und einige Meter - hinsichtlich der zurückgelegten Wegstrecke gehen die Aussagen der beiden Beamten etwas auseinander - gelenkt. Er sei nämlich aus der Parklücke, in der das Fahrzeug gestanden sei, vorerst rückwärts und in der Folge wieder zurück auf die Parkfläche gefahren. Die Zeugen erklärten übereinstimmend, daß es ihnen zwar neu gewesen sei, daß man trotz angelegter Radklammer ein Fahrzeug, wenn auch nur eine kurze Wegstrecke, lenken könne, dennoch sei dies wie geschildert erfolgt.

Zur Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen ist zu bemerken, daß für den O.ö. Verwaltungssenat keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, die diese in Zweifel ziehen könnten. Während sich ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren frei verantworten kann, ohne auf den Wahrheitsgehalt seiner Angaben Bedacht nehmen zu müssen, stehen Zeugen bei ihrer Aussage vor einer Behörde bzw vor dem Verwaltungssenat unter strafgesetzlich geschützter Wahrheitspflicht. Keinesfalls ist die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen schon deshalb erschüttert, da ihre Aussagen im Hinblick auf die vom Berufungswerber mit seinem Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke auseinandergehen. Nach der Beweislage steht jedenfalls fest, daß der Berufungswerber aus der Parklücke heraus und dann wieder in diese hineingefahren ist. Es lag daher sowohl eine Inbetriebnahme als auch ein Lenken seines Fahrzeuges vor, welcher Umstand - in Verbindung mit den unbestritten gebliebenen Alkoholisierungssymptomen - die sodann erfolgte neuerliche Aufforderung zur Alkomatuntersuchung rechtfertigte. Der Aufforderung wurde vom Berufungswerber nicht entsprochen, weshalb er eine - neuerliche - Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 zu verantworten hat, ebenso wie jene nach § 64 Abs.1 KFG 1967.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht sohin ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkberechtigung besteht oder nicht.

Laut dem von der Strafbehörde vorgelegten Auszug über Verwaltungsstrafvormerkungen des Berufungswerbers mußte dieser bereits zehnmal wegen Übertretungen des § 5 StVO 1960 und zwanzigmal wegen solcher nach § 64 Abs.1 KFG 1967 bestraft werden. Beim Genannten liegt sohin offenkundig ein Maß an Uneinsichtigkeit vor, das kaum noch nachvollziehbar ist. Auch die bereits verhängten hohen Geldstrafen konnten den Berufungswerber nicht davon abhalten, immer wieder gleichartige Delikte zu begehen. Verwaltungsstrafen in Geld zeigen bei ihm sohin in spezialpräventiver Hinsicht keine Wirkung. Es bleibt daher offenkundig nur mehr die Möglichkeit, ihm durch die Verhängung von Primärarreststrafen die Begehung solcher Delikte - zumindest vorübergehend - faktisch zu verunmöglichen. Angesichts dieser Erwägungen erscheinen dem O.ö. Verwaltungssenat die von der Strafbehörde verhängten Freiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 30 Tagen keinesfalls unangemessen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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