Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105248/5/Sch/Rd

Linz, 16.04.1998

VwSen-105248/5/Sch/Rd Linz, am 16. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des E vom 5. Februar 1998 vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Jänner 1998, III/S 33.649/97-1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. Jänner 1998, III/S 33.649/97-1, über Herrn E, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 5. Oktober 1997 um 17.10 Uhr im Gemeindegebiet von Kirchdorf/Krems auf der Pyhrnpaßbundesstraße B 138 aus Richtung Klaus in Richtung Schlierbach und anschließend im Gemeindegebiet von Schlierbach auf der Schlierbacher Landesstraße bis Kilometer 14,20 den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und am 5. Oktober 1997 um 17.25 Uhr auf den GPK Kirchdorf/Krems in Kirchdorf, trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer Gang, veränderte Sprache, gerötete Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht sohin ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960.

Im vorliegenden Fall wurde der Meldungsleger von einem anderen Fahrzeuglenker auf den nunmehrigen Berufungswerber aufmerksam gemacht, zumal dieser nach den Wahrnehmungen des erwähnten Lenkers mehrmals beinahe von der Fahrbahn abgekommen sei. Auch bei der Amtshandlung wurden deutliche Alkoholisierungssymptome beim Berufungswerber festgestellt. Es ist daher die Annahme gerechtfertigt, daß dieser durch seine Verweigerung der Alkomatuntersuchung bewußt das Ausmaß seiner Alkoholbeeinträchtigung verschleiern wollte, weshalb als Schuldform - wie bei Verweigerungen die Regel - nur Vorsatz in Frage kommt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde von der Strafbehörde hinreichend berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Der Rechtsmittelwerber ist den von der Strafbehörde geschätzten durchschnittlichen Einkommensverhältnissen von 12.000 S monatlich mit der Behauptung entgegengetreten, derzeit lediglich über ein monatliches Einkommen von 4.900 S zu verfügen. Der O.ö. Verwaltungssenat hat angesichts dieser behaupteten außergewöhnlichen Geringfügigkeit des Einkommens den Berufungswerber eingeladen, einen entsprechenden Einkommensnachweis vorzulegen. Davon hat der Genannte aber nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Annahme gerechtfertigt ist, daß die von der Strafbehörde angenommenen Einkommensverhältnisse weitaus mehr der Realität entsprechen, als das Vorbringen des Berufungswerbers. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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