Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210061/7/Ga/Fb

Linz, 15.06.1994

VwSen-210061/7/Ga/Fb Linz, am 15. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner entschieden:

I. Gemäß § 52a Abs.1 VStG wird das in der Angelegenheit der Berufung des J, gegen ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wegen Übertretung der Abfallwirtschaftsgesetze erlassene h. Erkenntnis vom 31. Mai 1994, Zl. 210061/6/Ga/La, aufgehoben.

II. Der genannte Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, dessen Einstellung gemäß § 51 Abs.7 iVm § 45 Abs.2 VStG gleichzeitig verfügt wird, zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1. Die Regelung des § 52a Abs.1 VStG ermächtigt den unabhängigen Verwaltungssenat, ein von ihm erlassenes rechtskräftiges Erkenntnis, durch das zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von Amts wegen aufzuheben.

2. Ein Anwendungsfall dieser Bestimmung liegt hier vor, weil das nun aufgehobene h. Erkenntnis, mit dem einerseits der Berufung des J Folge gegeben und andererseits die Berufung jedoch als unzulässig zurückgewiesen worden ist, nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Dies aus folgenden Gründen:

2.1. Die Berufung des J gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Jänner 1993, Zl. 501/AW-180/92c-Str., wurde nicht, wie irrtümlich zugrundegelegt worden ist, am 8. März 1993 bei der Strafbehörde, sondern schon am 1. März 1993 beim unabhängigen Verwaltungssenat selbst eingebracht. Somit war nicht der 8. März 1993, sondern der 1. März 1993 der bestimmende Zeitpunkt für den Lauf der 15-Monate-Frist des § 51 Abs.7 VStG, die daher schon mit 1. Juni 1994 endete.

Indem jedoch das aufgehobene h. Erkenntnis - fälschlich, wie sich nun herausgestellt hat, von der noch offenen Entscheidungsfrist ausgehend - erst am 6. Juni 1994 abgesendet und durch Zustellung an die Strafbehörde am 8.

Juni 1994 erlassen worden ist, ist in Wahrheit die Berufungsentscheidung schon außerhalb der Entscheidungsfrist getroffen worden. Das aber hatte zur Folge, daß das zitierte, angefochten gewesene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz mit Ablauf des 1.

Juni 1994 ex lege aus der Rechtsordnung ausgeschieden ist und somit zum Erlassungszeitpunkt des h. Erkenntnisses keine Sache mehr vorgelegen ist, über die der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde zu entscheiden gehabt hätte.

2.2. In diesem Umstand erweist sich auch die Offenkundigkeit der Rechtsverletzung des Berufungswerbers zu seinem Nachteil, weil mit dem Spruchteil II. des nun aufgehobenen h. Erkenntnisses dessen Berufung wegen "Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen" worden ist. Diese Zurückweisung hätte jedoch bewirkt, daß das angefochten gewesene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 2) - und somit die darin ausgesprochene Geldstrafe von 10.000 S - rechtskräftig geworden wäre.

2.3. Weil aus all diesen Gründen die zum Nachteil des genannten Berufungswerbers (als Bestraften) verletzte Rechtsordnung nur mit ersatzloser Beseitigung des h.

Erkenntnisses vom 31. Mai 1994 wiederhergestellt werden konnte, war wie im Spruch zu entscheiden.

3. Aus Zweckmäßigkeitsgründen hat sich angeboten, gleichzeitig und mit gleicher Wirksamkeit die Einstellung des zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Auch war feststellend auszusprechen, daß der genannte Berufungswerber nunmehr keinerlei Beiträge zu den Kosten des zugrundeliegenden Strafverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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