Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105251/3/Ga/Fb

Linz, 21.01.1999

VwSen-105251/3/Ga/Fb Linz, am 21. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J M, vertreten durch H H, Rechtsanwalt in B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems vom 12. Jänner 1998, VerkR96-6032-1997, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 Z1, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe "mit Ablauf des 26.06.1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems .... als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennz. (D), trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/ Krems, Zl. VerkR96-6032-1997, vom 09.06.1997, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug zuletzt am 20.04.1997 um 10.38 Uhr, auf der P A, Km.10,600, Gde.Gebiet W, Bez.Kirchdorf/Kr., , in Richtung G, gelenkt hat." Dadurch habe er § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.700 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) kostenpflichtig verhängt. Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen: Der Berufungswerber wendet, auf den Punkt gebracht, ein, es sei ihm die schriftliche Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft vom 9. Juni 1997 nicht zugegangen. Erst am 28. November 1997 habe er Gelegenheit bekommen, in die Verwaltungsakte Einsicht zu nehmen. Aufgrund dieser Umstände dürfe ihm von der Strafbehörde nicht der Vorwurf gemacht werden, er sei nicht auskunftswillig gewesen. Die im § 103 Abs.2 niedergelegte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe des Lenkers oder zur Benennung einer anderen auskunftspflichtigen Person (sogen. Lenkerauskunft) enthält die ausdrückliche Anordnung, daß im Falle einer schriftlichen Aufforderung zur Lenkerauskunft diese binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen ist. Eine solche schriftliche Aufforderung zur Lenkerauskunft liegt dem Berufungsfall zugrunde. Für die Individualisierung der hier angelasteten Übertretung kommt es, was die Tatzeit anbelangt, daher maßgeblich auf den Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Aufforderung an. Als Umschreibung der Tatzeit enthält der angefochtene Schuldspruch nur die Angabe "mit Ablauf des 26.06.1997". Dies könnte dann genügen, wenn nach der Aktenlage beweiskräftig feststeht, daß und an welchem Tag die vorausgehende Zustellung der Aufforderung stattgefunden hat. Das ist hier nicht der Fall. Rückgerechnet nämlich ergibt sich aus der Tatzeitangabe 26. Juni 1997 als Zustellungstag der 12. Juni 1997. Im vorgelegten Strafakt ist aber kein Nachweis auffindbar, daß an diesem Tag die Zustellung der schriftlichen Aufforderung an den Berufungswerber tatsächlich erfolgt wäre. Aus der Aktenlage ersichtlich ist nur, daß die belangte Behörde für die Zustellung der schriftlichen Aufforderung die unmittelbare Zustellung durch die Post gewählt hat. In Entsprechung der Festlegung gemäß Art.10 Abs.1 Rechtshilfeabkommen Deutschland - Österreich, BGBl.Nr. 526/1990, wurde das Schriftstück als eingeschriebener Brief versendet. Entgegen jener Bestimmung aber enthielt nach Ausweis des Strafaktes der eingeschriebene Brief nicht den besonderen Versendungsvermerk "Eigenhändig" und "Rückschein" (auch die orangefarbene AVIS-Karte war dieser Briefsendung offenbar nicht beigeschlossen). Nach der Aktenlage hat das Zustellorgan der Post in B die Zustellung der Briefsendung an der von der belangten Behörde angegebenen Adresse vergeblich versucht (die Adressangabe wurde mit Kugelschreiber mehrfach durchgestrichen) und daraufhin die Briefsendung dem Zustellpostamt B wieder zurückgegeben. Von dort wurde sie am 19. Juni 1997 ungeöffnet - mit einem auf der Rückseite des Briefkuverts aufgeklebten Zettel, auf dem, allerdings nicht mit Sicherheit identifizierbar, das Kästchen 'Nicht abgeholt' angekreuzt scheint - an die belangte Behörde zurückgesendet. Ein Nachweis über eine vor dem 26. Juni 1997 erfolgte Zustellung (Zustellzeugnis), somit über die vorgängige Aushändi-gung des Auskunftsverlangens liegt dem Strafakt nicht ein. Wenn die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausführt, es sei die eingeschriebene "Lenkererhebung" vom 9. Juni 1997 beim zuständigen Postamt in B "hinterlegt" worden, so findet dieses Begründungselement im vorgelegten Strafakt keine Deckung.

Andererseits ist aus dem Strafakt als erste Verfolgungshandlung die mit 11. August 1997 datierte Strafverfügung ersichtlich, die jedoch - widersprüchlich zum angefochtenen Schuldspruch - als Tatzeit vorwirft: "mit Ablauf des 3.7.1997". Dies ergäbe, rückgerechnet, als Tag der Zustellung der Aufforderung den 19. Juni 1997. Aber auch für diesen Tag enthält der Strafakt keinen Nachweis, sodaß dunkel bleibt, wie die zit. Strafverfügung zur Annahme der Tatzeit "mit Ablauf des 3.7.1997" kommen konnte. Im Ergebnis kann aus dem Strafakt weder ein vor dem 26. Juni 1997 liegender Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung zweifelsfrei nachgewiesen noch der Einwand des Berufungswerbers mit Bestimmtheit widerlegt werden, er habe überhaupt erst Ende November 1997 von der schriftlichen Aufforderung zur Lenkerauskunft Kenntnis erlangt. Sind aber nach der Beweiswürdigung erhebliche Zweifel an der Verwirklichung wesentlicher Tatbestandsmerkmale in diesem Fall, dh an der Täterschaft des Berufungswerbers verblieben, so war wie im Spruch zu entscheiden und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 (erste Alternative) VStG einzustellen. Damit ist auch die Kostenpflicht des Berufungswerbers weggefallen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner Beschlagwortung: "in dubio pro reo"

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum