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VwSen-105253/3/GU/Mm

Linz, 26.03.1998

VwSen-105253/3/GU/Mm Linz, am 26. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des O L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 19. Jänner 1998, Zl. VerkR96.., wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 360 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.2 4.Sachverhalt VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 52a Z10a StVO, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 27.7.1997 um 11.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .. auf der ..autobahn im Gemeindegebiet von W, Strkm. 10,600, in Richtung G gelenkt zu haben und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet zu haben, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h überschritten habe. Wegen Verletzung des § 52a Z10 lit.a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, wurde ihm deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 1.800 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden und ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß im Hinblick auf sein Vorbringen im Einspruch gegen eine vorgängige Strafverfügung, sein Sohn oder irgendeiner seiner ungarischen Freunde, welche im Auto mitgefahren seien, zum Tatzeitpunkt der Lenker gewesen sei.

Dies sei keine Schutzbehauptung gewesen. Er ermittle noch die Adressen der ungarischen Freunde seines Sohnes. Er könne zur Zeit leider nicht weiterhelfen und bitte um Geduld.

Im Ergebnis begehrt er wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde der Rechtsmittelwerber eingeladen Beweismittel beizubringen bzw. anzusprechen, welche bescheinigen könnten, daß er sich am 27. Juli 1997 nicht in der Nähe des Tatortes aufgehalten hat und daher als Lenker nicht in Betracht zu ziehen ist.

Hiefür wurde ihm eine Frist bis zum 20.3.1998 gewährt und ihm die Möglichkeit eröffnet eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

Der Rechtsmittelwerber hat von diesen Gelegenheiten keinen Gebrauch gemacht, sodaß mangels Beweisanträgen und hiezu namhaft gemachter Beweismittel, die geeignet wären solche Anträge zu stützen und mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Verfahrensakt, auf dessen alleiniger Grundlage zu entscheiden war.

Demnach steht fest, daß das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen .., am 27.7.1997 um 11.50 Uhr auf der ..autobahn A9, bei km 10,600, Gemeinde W in Richtung G fahrend, mit einer Geschwindigkeit von 149 km/h von einem Radargerät gemessen wurde, was nach Abzug der Meßtoleranz eine Geschwindigkeit von 142 km/h ergibt.

Der Rechtsmittelwerber war laut Auskunft des Kraftfahrbundesamtes zur Tatzeit Zulassungsbesitzer dieses PKWs. Auf der ..autobahn besteht am zuvor beschriebenen Tatort eine kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.

Die am 8.9.1997 zu VerkR96-9696-1997 ergangene Strafverfügung wegen der damit gegebenen Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Rechtsmittelwerber beeinsprucht und vorgebracht, daß nicht er den PKW gesteuert habe, sondern zu dieser Zeit sein Sohn mit ungarischen Studienfreunden auf dem Weg nach Budapest unterwegs gewesen sei und einen Zwischenstop in G gemacht hätten. Gleichzeitig ersuchte er um ein Foto zur Ermittlung des tatsächlichen Fahrers. Daraufhin wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet und dem Rechtsmittelwerber im Amtshilfewege über das Polizeikommissariat Bramsche Gelegenheit geboten, persönlich zu erscheinen und sein rechtliches Gehör zu wahren.

Von der Möglichkeit der persönlichen Rechtfertigung hat der Beschuldigte keinen Gebrauch gemacht, sondern dort fernmündlich sein nicht näher bestimmtes Vorbringen im Einspruch wiederholt und dargetan, daß er nicht gesondert erscheinen wolle.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis womit die Rechtfertigung des Beschuldigten als Schutzbehauptung qualifiziert wurde.

Wie vorhin dargelegt, enthält die Berufung des Rechtsmittelwerbers ein ähnlich unbestimmtes Vorbringen wie in dem zuvor beschriebenen Einspruch.

Wenn nun der Beschuldigte es an der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geltenden Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung hat fehlen lassen, so konnte angesichts der durch Meßgerät festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung und der Tatsache, daß der Beschuldigte der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges war, der im angefochtenen Straferkenntnis unterlegten Auffassung der ersten Instanz, daß auf Privatpersonen zugelassene PKWs in der Regel von diesen gelenkt werden, nicht entgegengetreten werden und hatte der O.ö. Verwaltungssenat diese aus der Lebenserfahrung gewonnene Beweisregel anzuwenden.

Zudem erschien das Vorbringen einer Fahrtroute von Norddeutschland über die ..autobahn nach G mit dem Ziel nach Budapest eher ungewöhnlich, weil damit ein nicht zu vernachlässigender Umweg verbunden ist und war auch dies, zumal hiefür nichts Plausibles dargetan wurde, nicht mit innerer Glaubwürdigkeit behaftet.

Aus all diesen Gründen erschien es auch dem O.ö. Verwaltungssenat nach Abwägung der Umstände als hochgradig wahrscheinlich, daß der Beschuldigte der Lenker des Fahrzeuges war, mit dem die angelastete Geschwindigkeitsübertretung begangen worden ist.

Was die subjektive Tatseite anlangt, so ist zu vermerken, daß Geschwindigkeitsübertretungen leicht vermeidbar sind, wenn bei der ohnedies leicht sichtbar angekündigten Geschwindigkeitsbeschränkung ein Blick auf den Geschwindigkeitsmesser des PKWs geworfen wird. In diesem Sinne war auch Fahrlässigkeit des Lenkers anzunehmen.

Die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber nicht gerügt.

Angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und einem somit hohen Unrechtsgehalt, erschien die verhängte Geldstrafe von 1.800 S (im Falle der Uneinbringlichkeit von 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - welche in Deutschland ohnedies nicht zur Vollstreckung gelangt) und des monatlichen Einkommens von 1.500 DM, der Vermögenslosigkeit und der Sorgepflicht für vier Kinder sowie der bisherigen Unbescholtenheit als angemessen. Die Strafe bewegt sich im unteren Bereich des gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bestehenden Strafrahmens bis zu 10.000 S.

Da die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg hatte, war dem Rechtsmittelwerber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG, ein Beitrag von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zur Zahlung vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Beweiswürdigung, mangels konkreter Anhaltspunkte, daß der Beschuldigte nicht am Tatort gewesen sein könne, ist die Lenkereigenschaft des Zulassungsbesitzers anzunehmen.

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