Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105254/2/Fra/Ka

Linz, 25.02.1998

VwSen-105254/2/Fra/Ka Linz, am 25. Februar 1998 DVR.0690392 VwSen-105255/2/Fra/Ka

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufungen des Herrn A, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck jeweils vom 2.12.1997, VerkR96-10441-1997 und VerkR96-12146-1997, betreffend Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird stattgegeben. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) iVm § 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen 1.) über den Berufungswerber (im folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 9 VStG iVm §§ 84 Abs.2 und 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S (EFS 108 Stunden) verhängt, weil er als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma U und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 nach außen hin zur Vertretung berufene Organ vor dem 27.6.1997 ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand - in Neudorf, Gemeinde Neukirchen a.d.V., 8 m neben der Gamperner-Bezirksstraße bei km.2,100 - eine Werbung angebracht hat, bei der eine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.2 lit.f StVO 1960 aber nicht vorliegt und zwar eine 3,40 m x 2,40 m große Werbung mit der Aufschrift "Volksbank der Goldene Kontovorteil Bankomatkarte Home & Office-Banking und weiterer Gratisleistungen Volksbank Vertrauen verpflichtet" und 2.) über den Bw wegen Übertretung des § 9 VStG 1991 iVm §§ 84 Abs.2 und 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S (EFS 108 Stunden) verhängt, weil er als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. U und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ vor dem 18.7.1997 ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand - im Gemeindegebiet von Regau, neben der Salzkammergut- Bundesstraße B 145, km 16,6, Fahrtrichtung Regau - eine Werbung angebracht hat, bei der eine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f StVO 1960 aber nicht vorliegt und zwar eine 0,5 x 2 m große Werbung mit der Aufschrift: "Ing. P, Pflastermeister - Baumeister, Vöcklabruck, T". Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

2. Dagegen richten sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachten Berufungen. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte die Rechtsmittel samt bezughabende Verwaltungsakte dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw verweist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.12.1979, 103, 105, 107, 109/78-10, 229, 231, 233, 235, 237/78, wonach das Anbringen mehrerer Plakate gleichzeitig oder doch zumindest in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge auf einer Plakattafel ein fortgesetztes Delikt und eine einzige Verwaltungsübertretung darstellt. Inwiefern dieses Judikat auf die gegenständlichen Sachverhalte von Relevanz sein soll, hat der Bw nicht dargelegt. Dennoch ist sein Rechtsmittel im Ergebnis aus den folgenden, von Amts wegen aufzugreifenden, Umständen erfolgreich: Dem Tatort kommt bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der Umschreibung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses ist ua der Tatort in einer Weise zu bezeichnen, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich gegen den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu verantworten und daß er keiner Gefahr einer "Doppelbestrafung" ausgesetzt ist. Diesem Erfordernis wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort ungenau bezeichnet wird (vgl. VwGH 30.4.1982, 81/02/0019). Dies ist in den gegenständlichen Straferkenntnissen der Fall. Dem Straferkenntnis mit der Zl. VerkR96-10441-1997 ist nicht zu entnehmen, auf welcher Fahrbahnseite bezogen auf eine bestimmte Fahrtrichtung die Werbung angebracht war. Im Straferkenntnis mit der Zl. VerkR96-12146-1997 ist zwar die Wendung, daß die verfahrensgegenständliche Werbung "innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand" angebracht war, es fehlt jedoch im Gegensatz zum Straferkenntnis VerkR96-10441-1997 die konkrete Angabe, in welcher Entfernung innerhalb des 100-m Bereiches die Werbung angebracht war. Weiters fehlt auch hier die Angabe der Fahrbahnseite, obwohl eine ausreichend konkretisierte Anzeige diesbezüglich vorliegt (vgl. in der Anzeige die Umschreibung, daß sich die Werbetafel ca. 10 m westlich der Salzkammergutstraße 145 ......... befand). In beiden Verfahren wurden seitens der belangten Behörde zwei Verfolgungshandlungen gesetzt, nämlich im Verfahren VerkR96-10441-1997 die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8.9.1997 und im Verfahren VerkR96-12146-1997 die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.8.1997. Beide Verfolgungshandlungen sind jedoch in Ansehung des Tatortes - wie in den angefochtenen Straferkenntnissen - nicht ausreichend konkretisiert. Dem O.ö. Verwaltungssenat ist es nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.1 VStG verwehrt, eine den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entsprechende Spruchergänzung vorzunehmen, weshalb aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war.

Ergänzend wird in bezug auf die Spruchformulierung folgendes angeregt: Sollten noch weitere Verfahren gegen den Bw im Gange sein, wird zur besseren Erkennbarkeit der Organfunktion empfohlen, anstelle der Bezeichnung "verantwortlicher Geschäftsführer" die Bezeichnung "handelsrechtlicher Geschäftsführer" zu verwenden. Weiters wird hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit empfohlen, die Umschreibung "es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der USP........... zu verantworten, daß eine bestimmte Werbung angebracht war" zu verwenden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Bw persönlich (physiche) die Werbungen angebracht hat. Zudem wäre hinsichtlich des gegenständlichen Tatbestandes in der Spruchumschreibung zum Ausdruck zu bringen, daß die Anbringung der Werbung gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten ist (ausgenommen für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f) und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 leg.cit. vorliegt. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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