Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105259/5/Sch/Rd

Linz, 16.04.1998

VwSen-105259/5/Sch/Rd Linz, am 16. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des L vom 16. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. Jänner 1998, VerkR96-5128-1997-SR/KB, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 4.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 27. Jänner 1998, VerkR96-5128-1997-SR/KB, über Herrn L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 20.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 480 Stunden verhängt, weil er am 29. September 1997 um ca. 4.38 Uhr den PKW, Kombi, Subaru, mit dem Kennzeichen auf der A7 Mühlkreisautobahn im Gemeindegebiet von Engerwitzdorf von Straßenkilometer 21,800 bis 15,00 in Richtung Linz gelenkt habe, ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe B zu besitzen. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkberechtigung besteht oder nicht.

Der Berufungswerber mußte innerhalb der letzten zwei Jahre bereits dreimal wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft werden (darunter eine Geldstrafe von 10.000 S). Dieser Umstand stellt zweifellos einen gravierenden Erschwerungsgrund dar. In spezialpräventiver Hinsicht muß daher offenkundig mit beträchtlichen Strafen vorgegangen werden, um den Berufungswerber künftighin doch noch zur Einhaltung der entsprechenden Vorschrift zu bewegen. Dazu kommt noch, daß der Berufungswerber nach der Aktenlage nur etwa 30 Minuten vor dem hier gegenständlichen Lenkvorgang wegen Lenkens eines KFZ ohne Lenkberechtigung (im Zuständigkeitsbereich einer anderen Strafbehörde) beanstandet wurde. Unbeschadet dessen hat er danach dieses Fahrzeug wiederum in Betrieb genommen und ist dann neuerlich angehalten und zur Anzeige gebracht worden. Dieses schon als außergewöhnlich zu bezeichnende Maß an Uneinsichtigkeit läßt eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht zu. Der Rechtsmittelwerber begründet seine Berufung damit, daß er lediglich über ein Arbeitslosenentgelt von ca. 10.000 S und die Beihilfe für drei Kinder verfüge. Es wurde ihm im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, diesen Umstand durch Beibringung entsprechender Unterlagen näher zu belegen. Davon wurde allerdings nicht Gebrauch gemacht.

Selbst wenn man dieses Vorbringen als der Wahrheit entsprechend ansieht, vermag es angesichts der oben angeführten für die Strafbemessung relevanten Fakten, wie die drei einschlägigen Vormerkungen und die offenkundige Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers, eine Herabsetzung der Strafe nicht zu rechtfertigen. Im übrigen besteht die Möglichkeit, bei der Strafbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege zu beantragen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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