Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210222/23/Lg/Bk

Linz, 12.08.1997

VwSen-210222/23/Lg/Bk Linz, am 12. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Beisitzerin: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder) über die Berufung des Frau Maria P, vertreten durch den RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 31. August 1995, Zl. BauR96-35-1995, wegen Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes, BGBl.Nr. 91/1965, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage und sechzehn Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, daß an die Stelle des Begriffes "Gewerbeinhaberin" das Wort "Betriebsinhaberin" tritt und insofern zu ergänzen, als unter den verletzten Rechtsvorschriften im Sinne des § 44a Z2 VStG "§ 11 Z1" des Bundesstatistikgesetzes BGBl.Nr. 91/1965 idgF aufscheint.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau ermäßigt sich auf 1.000 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 11 Z1 und 8 Abs.1 Bundesstatistikgesetz BGBl.Nr. 91/1965 idgF iVm §§ 1 Abs.2, 2 lit.b, 3 lit.b, 4 Abs.2 und 4 Abs.3 lit.b der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik BGBl.Nr. 17/1977, betreffend statistische Erhebungen über die der Bundesinnung der baugewerbeangehörenden Bauunternehmen idgF. Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil sie es als Gewerbeinhaberin der Firma P, im Zeitraum vom 21. April 1995 bis 30. Juni 1995 trotz mehrmaliger Mahnung unterlassen habe, den ersten Auftragsbestand 1995 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien zu übermitteln. Die Berufungswerberin sei somit ihrer Auskunftspflicht nach § 8 Abs.1 Bundesstatistikgesetz im genannten Zeitraum nicht nachgekommen. Dadurch habe die Berufungswerberin § 8 Abs.1 Bundesstatistikgesetz iVm § 4 Abs.2 der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl.Nr. 117/1977 (idF: Verordnung) verletzt und sei sie gemäß § 11 Abs.1 des Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Österreichischen Statistischen Zentralamts vom 30. Juni 1995, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. August 1995 und den Umstand, daß die Aufforderung der Rechtfertigung unbeantwortet blieb. Im Hinblick auf "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" achtzehn einschlägige rechtskräftige Vorstrafen nahm die belangte Behörde Vorsatz an.

2. In der Berufung wird im wesentlichen vorgebracht:

Es handle sich im Gewerbe der Berufungswerberin um ein freies Gewerbe. Daher habe die Berufungswerberin den ihr zur Last gelegten Tatbestand nicht verwirklicht.

Auskunftsverpflichtet sei außerdem nicht die Berufungswerberin als Gewerberechtsträgerin sondern der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Unternehmens, mithin der Unternehmer selbst. Die Betriebsführung obliege aber dem Gatten der Berufungswerberin, Maximilian Plass.

Ferner stellt die Berufung die Erhebung von Einwänden unter dem Blickwinkel des § 44a VStG in Aussicht. Die diesbezüglichen Argumente würden nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgetragen, eine Ergänzung der Berufungsschrift vorbehalten. (Eine solche Ergänzung ist jedoch nicht erfolgt.) Weiters wird auf die Aufhebung der Worte "Natürliche und ..." im § 8 Abs.1 Bundesstatistikgesetz durch den Verfassungsgerichtshof (VfSlg 12.228/1989) hingewiesen.

Die Strafe sei - trotz der Vorstrafen - zu hoch, weil die Berufungswerberin mittlerweile ihren Gatten als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nach § 9 VStG für die Belange des Bundesstatistikgesetzes bestellt habe, weshalb die Berufungswerberin in Zukunft solche Übertretungen nicht mehr setzen könne. Im übrigen sei die Berufungswerberin mit Arbeit überlastet gewesen und sei die letzte von der belangten Behörde herangezogene einschlägige Geldstrafe in Höhe von 10.000 S zum Zeitpunkt der Tat noch nicht rechtskräftig gewesen.

Begehrt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf 10.000 S.

3. Dem Akt liegt die Anzeige des Österreichischen Statistischen Zentralamts vom 30. Juni 1995 bei, die Firma P, Erdarbeiten, sei ihrer Verpflichtung gemäß § 4 Abs.3 lit.b der Verordnung, den Auftragsbestand 1995 bis 20. April 1995 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, nicht nachgekommen und zwar trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt vom 23.5.1995. Der Rückschein (RSb) der letztgenannten Mahnung liegt ebenfalls in Kopie bei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte für 7. November 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Die Berufungswerberin verzichtete mit Fax vom 7. November 1995 auf die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Gemäß § 11 Z1 Bundesstatistikgesetz ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer "der Auskunftspflicht (§ 8) durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht", wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist.

Gemäß § 8 Abs.1 Bundesstatistikgesetz sind "natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden." Gemäß § 2 Abs.2 Bundesstatistikgesetz sind bestimmte statistische Erhebungen durch Verordnung anzuordnen.

Gemäß § 1 Abs.2 der aufgrund § 2 Abs.2 Bundesstatistikgesetz ergangenen Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. Feber 1977, BGBl.Nr. 117, betreffend statistische Erhebungen über die der Bundesinnung der Baugewerbe angehörenden Bauunternehmen erstrecken sich die Erhebungen auf alle Unternehmen (Betriebe) der im § 1 Abs.1 (richtig: Abs.2) Z1 des Anhanges der Verordnung BGBl.Nr.223/1947 (Fachgruppenordnung) in der Fassung der Kundmachung BGBl.Nr. 381/1975 genannten Baugewerbe und auf jene Arbeitsgemeinschaften, deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem solchen Unternehmen obliegt.

Gemäß § 1 Abs.2 Z1 der Fachgruppenordnung idgF werden für den Bereich der Sektion Gewerbe und Handwerk folgende Bundesinnungen und Fachverbände errichtet: 1. Bundesinnung der Baugewerbe umfassend: ...

Erdbau (Deichgräber) ...

Die Novelle BGBl.Nr.787/1994 ersetzte das (seit der Stammfassung des Anhanges zur Fachgruppenordnung BGBl.Nr.223/1947 in § 1 Abs.2 Z1 verankerte) Wort "Deichgräber" durch die Worte "Erdbau (Deichgräber)".

Gemäß § 2 lit.b der Verordnung ist die Bauwirtschaftsstatistik zu führen als ... halbjährliche Erhebung über Art und Wert des Auftragsbestandes.

Gemäß § 3 lit.b der Verordnung sind bei diesen Erhebungen festzustellen: ... bei der Halbjahresmeldung über den Auftragsbestand (§ 2 lit.b) zu den Stichtagen 31. März und 30. September: Name und Standort des Unternehmens (Betriebes) ...; Auftragsbestand für die nächsten Kalendermonate gegliedert nach Bausparten, Auftraggebern und Orten (Bundesländer) der Bauleistungen; ...

Gemäß § 4 Abs.2 der Verordnung ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Unternehmens (Betriebes) oder der Arbeitsgemeinschaft verpflichtet die im Abs.1 bezeichneten Formblätter sorgfältig auszufüllen und bis zu den im Abs.3 angegebenen Terminen firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden. Gemäß § 4 Abs.3 lit.b der Verordnung hat die Einsendung gemäß Abs.2 für Halbjahresmeldungen über den Auftragsbestand jeweils bis zum dem Berichtszeitraum folgenden 20. April und 20. Oktober zu erfolgen.

5.2. Zur in der Berufung angesprochenen Aufhebung der Worte "Natürliche und ..." im § 8 Abs.1 des Bundesstatistikgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 30. November 1989, G 245-250/89-12, G 268-275/89-9, Slg 12.228/1989) ist zu bemerken, daß im gegenständlichen Tatzeitraum die Normenlage bereits wiederum der Stammfassung des § 8 Abs.1 Bundesstatistikgesetz entsprach (vgl zu einer ähnlichen Situation die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1992, Zl.92/04/0039 und Zl. 92/04/0040).

5.3. Zum Einwand von Spruchmängeln iSv § 44a VStG ist zu bemerken:

5.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung folgende Rechtsauffassung:

Gemäß § 44a lit.a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach erscheint es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, örtliche Ausführungen erforderlich, die nicht durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2. anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat), muß a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl statt vieler das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg.NF.Nr.11.466/A).

5.3.2. Ähnlich der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1992, Zl. 92/04/0040 zugrundeliegenden Situation ergibt sich auch hier die Person des Auskunftspflichtigen erst aus der Verordnung. Wie dort trifft auch hier die Auskunftspflicht die Berufungswerberin nicht als "Gewerbeinhaberin" sondern als "Betriebsinhaberin" (vgl. auch die vom VwGH in den Erkenntnissen vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0300, vom 28. Mai 1991, Zl. 90/04/0341 und vom 28. Mai 1991, Zl. 91/04/0003, in denen die Bezugnahme auf den "Betriebsinhaber" im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unbeanstandet blieb). Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis entsprechend zu korrigieren (zur diesbezüglichen Korrekturpflicht vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990, S 756 f). Die Zulässigkeit dieser Korrektur ist umso weniger anzuzweifeln, als die Verordnung offensichtlich von dem (tatsächlich gegebenen) engen Zusammenhang zwischen Gewerbeberechtigung und Betriebsinhaberschaft ausgeht, was schon aus dem Abstellen der Verordnung auf die Zugehörigkeit des Unternehmens (Betriebes) zur Bundesinnung der Baugewerbe nach der Fachgruppenordnung - mithin auf die gewerberechtliche Einordnung, welche sich aber nur nach der vorhandenen Gewerbeberechtigung des Einzelunternehmers richten kann - ersichtlich ist.

5.3.3. Das Tatbestandsmerkmal "durch Verweigerung der Auskunft" in § 11 Z1 Bundesstatistikgesetz dient der Kontrastierung der Begehung der Tat durch Nichterteilung der Auskunft (§ 11 Z1 erste Alternative) gegenüber dem Tatbestand der Unvollständigkeit bzw Wahrheitswidrigkeit der Angaben (§ 11 Z1 zweite Alternative). Eine besondere, auf ein aktives Tun hinweisende Tatmodalität ist darin nicht zu erblicken; vielmehr genügt, wie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, das Unterlassen der erforderlichen Meldungen. Daher ist die Tat im angefochtenen Straferkenntnis iSd im Zusammenhang mit § 44a Z1 VStG maßgebenden Gesichtspunkte ausreichend konkretisiert.

5.3.4. Ferner ist die Art der Auskunft, um die es geht, ausreichend genau umschrieben. Durch das Wort "Auftragsbestand" ist klargestellt, daß die Auftragsbestandsmeldungen iSd zit. Verordnung angesprochen sind, durch das Wort "ersten" ist präzisiert, daß es sich um die erste der beiden nach der Verordnung halbjährlich zu erteilenden Meldungen handelt.

5.3.5. Auch im übrigen sind keine Bedenken unter dem Blickwinkel des § 44a Z1 VStG hervorgekommen.

5.4. Nach Auskunft der Wirtschaftskammer (Landesinnung der Baugewerbe) ist folgende Situation gegeben: "Frau Maria P ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung (in der Form eines nichtprotokollierten Einzelunternehmens) für "Erdarbeiten unter Ausschluß der einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" im Standort, Parzelle 1153/3. Diese Gewerbeanmeldung wurde von Frau Maria P am 11. März 1983 vorgenommen, der entsprechende Gewerbeschein wurde von der BH Braunau am 14. April 1983 ausgestellt.

Aufgrund der heutigen (aber auch der im Jahr 1975) gültigen Rechtslage ist Frau Maria P als Inhaberin der obzitierten Gewerbeberechtigung Mitglied der Landesinnung der Baugewerbe sowie der Bundesinnung der Baugewerbe. Der derzeit aktuelle Fachgruppenkatalog (Anhang zur Fachgruppenordnung) zählt im § 1 Abs.2 Z1 unter anderen zur Bundesinnung der Baugewerbe: "Erdbau (Deichgräber)". In dem im Jahre 1975 rechtskräftigen Fachgruppenkatalog war an gleicher Stelle von der Bundesinnung der Baugewerbe zu subsumieren "Deichgräber". Aufgrund der jahrzehntelangen und unbestrittenen Praxis wurden Inhaber einer Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut wie Frau Maria P deshalb der Landes- und Bundesinnung der Baugewerbe zugeordnet, weil Gewerbeberechtigungen mit dem zitierten Wortlaut historisch und traditionell als "Deichgräbergewerbe" bzw seit der jüngste Novellierung der Fachgruppenordnung als "Erdbaugewerbe" interpretiert wurden." Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt die - unbestritten gebliebenen - faktischen Implikationen dieser Mitteilung (Innungsmitgliedschaft der Berufungswerberin) als erwiesen an und teilt (falls dies im vorliegenden Zusammenhang neben der Tatsache der Innungsmitgliedschaft als erheblich anzusehen sein sollte) im übrigen die Rechtsauffassung, daß das von der Berufungswerberin betriebene Gewerbe dem Begriff "Erdbau (Deichgräber)" bzw früher: "Deichgräber" unterfällt. Der gegenständliche Betrieb ist daher unter die gemäß § 1 Abs.2 der Verordnung einzureihenden, der Bundesinnung der Baugewerbe angehörenden Bauunternehmen einzuordnen. Daß es sich bei dem von der Berufungswerberin betriebenen Gewerbe um kein gebundenes (früher: konzessioniertes) Gewerbe handelt, ist im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos.

5.5. Die Berufungswerberin bestritt nicht, daß sie es unterließ, die Formblätter gemäß § 4 Abs.2, Abs.3 lit.b der Verordnung termingerecht auszufüllen und firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden. Diesbezüglich ist der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses als erwiesen anzusehen.

5.6. Die Berufung bestreitet die Betriebsinhaberschaft der Berufungswerberin nicht, sondern stellt einerseits nur die abstrakte Behauptung auf, es sei zwischen dem Gewerberechtsträger und dem Unternehmer (Betriebsinhaber) zu unterscheiden und weist andererseits für den konkreten Fall nur vage darauf hin, daß einerseits die Berufungswerberin Gewerbeinhaberin sei und andererseits ihr Gatte das Unternehmen de facto führe. Eine solche Argumentation stellt die Betriebsinhaberschaft der Berufungswerberin schon deshalb nicht in Frage, weil sie unbestritten läßt, daß das Unternehmen auf Rechnung und unter dem wirtschaftlichen Risiko der Berufungswerberin betrieben wird. Die Berufung geht nicht so weit, zu behaupten, daß der Gatte der Berufungswerberin ein Einzelunternehmen ohne Gewerbe- berechtigung betreibt während die Berufungswerberin zwar die Gewerbeberechtigung besitzt, aber kein Unternehmen betreibt. Selbst unter der Prämisse, daß das der Berufungswerberin unter dem Blickwinkel der Innungsmitgliedschaft zuzurechnende Unternehmen keine Aufträge mehr entgegennimmt, wäre, wie im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend ausgeführt, davon auszugehen, daß die Berufungswerberin verpflichtet gewesen wäre, eine "Leer-" bzw "Nullmeldung" zu erstatten, da die Verordnung an die Innungsmitgliedschaft (Gewerbeanmeldung) anknüpft bzw das Fehlen von Aufträgen nicht von der Meldepflicht enthebt. Davon abgesehen gibt die Berufung selbst unmißverständlich zu erkennen, daß die Berufungswerberin als Einzelunternehmerin verantwortlich ist, indem (für die Zeit nach der Tat) eine Beauftragung des Gatten iSd § 9 VStG für Belange des Bundesstatistikgesetzes durch die Berufungswerberin behauptet wird. In diesem Zusammenhang führt die Berufung überdies aus, daß die Berufungswerberin den Arbeitsaufwand (wohl: für das Unternehmen) alleine nicht mehr bewältigen könne, weswegen sie organisatorische Maßnahmen treffen werde.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht daher kein Grund, an der Betriebsinhaberschaft der Berufungswerberin iSd § 4 Abs.2 der Verordnung zu zweifeln. 5.7. Die Berufungswerberin hat mithin den ihr vorgeworfenen Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht. Mangels erkennbarer Entschuldigungsgründe ist ihr die Tat auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

5.8. Zur Festsetzung der Strafhöhe ist festzuhalten, daß die belangte Behörde zulässig von einer Schätzung (20.000 S netto Monatseinkommen, 2 Mio S Betriebs- und Anlagevermögen, keine Sorgepflichten) ausging und in der Berufung keine abweichenden Angaben gemacht wurden, sodaß die diesbezüglichen Annahmen auch vom unabhängigen Verwaltungssenat zugrundezulegen sind.

Ferner wird im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht die große Zahl der Vorstrafen der Berufungswerberin nach dem Bundesstatistikgesetz als erschwerend gewertet, da aus diesem Verhalten ein besonderer Mangel an Verbundenheit der Berufungswerberin mit den rechtlich geschützten Werten des Bundesstatistikgesetzes ersichtlich ist. Der Berufungswerberin ist einzuräumen, daß zu berücksichtigen ist, daß nur im Tatzeitraum (hier endend am 30. Juni 1995) bereits rechtskräftige Vorstrafen als erschwerend gewertet werden dürfen. Aus dem dem Akt beiliegenden Vorstrafenregister ergibt sich, daß dies auf 14 Vorstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz (§ 11 Z1 iVm § 8 Abs.1) zutrifft und sich daraus ein Geldstrafenvolumen von insgesamt gut 100.000 S ergibt. Mithin entfallen zwar mehr Bestrafungen als in der Berufung gerügt, nämlich drei Strafen (in Höhe von 10.000 S, 10.000 S und 3.000 S; verhängt in Straferkenntnissen vom 12., 19. und 31. Juli 1995). Dennoch sind die Vorstrafen in ihrem Gesamtumfang gravierend.

Das angefochtene Straferkenntnis geht im Hinblick auf die Zahl der Vorstrafen und bei Berücksichtigung der Tatsache, daß die Berufungswerberin auch Mahnungen nicht Folge leistete, zu Recht davon aus, daß nicht von bloßer Fahrlässigkeit gesprochen werden kann.

Die Belastung der Berufungswerberin durch ihre Tätigkeit im Betrieb wirkt nicht mildernd, da es ihr zumutbar gewesen wäre, sich die erforderliche Zeit für die Eintragung der Auftragslage in das Formular zu nehmen. Keinen Milderungsgrund stellt auch das behauptete Wohlverhalten nach der Tat dar. Andererseits erscheint - in Anbetracht der Beteuerung der Berufungswerberin, in Hinkunft für eine ordnungsgemäße Erledigung der Pflichten nach dem Bundesstatistikgesetz Sorge zu tragen - dieses eine Mal der Gesichtspunkt der Spezialprävention weniger schwerwiegend als nach der Lage im erstbehördlichen Verfahren.

In Abwägung dieser Umstände setzt der unabhängige Verwaltungssenat die Geldstrafe mit 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Tagen und 16 Stunden fest.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. Schieferer

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