Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105265/10/Weg/Km

Linz, 06.05.1998

VwSen-105265/10/Weg/Km Linz, am 6. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T M, vom 9. Februar 1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23. Jänner 1998, VerkR96-2549-1997, nach der am 30. April 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren betreffend die angelastete Tatörtlichkeit bei Strkm. 61,7 der B115 behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z2 und 3, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen verhängt, weil dieser am 18. Juni 1997 um 11.10 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von W auf der B bei Strkm. 61,7 aus Richtung W in Richtung G gelenkt hat, wobei er die in diesem Bereich festgesetzte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 800 S in Vorschreibung gebracht. 2. Dagegen wendet der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung vom 9. Februar 1998 bzw. in der Folge in seiner Berufungsergänzung vom 28. April 1998 sinngemäß unter anderem ein, im Straferkenntnis scheine eine falsche Tatörtlichkeit auf, weil der angelastete Tatort bei Km 61,7 der Standort des Meßbeamten gewesen sei und nicht jener Ort, an welchem angeblich die Geschwindigkeit überschritten worden sei. Dazwischen läge eine Differenz von 437,5 m, sodaß der Tatort bei Km 62,137 liege. Dies widerspreche dem § 44a lit.a (richtig: Z1) VStG, wonach die Identität der Tat nach Zeit und Ort unverwechselbar feststehen müsse.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Vernehmung des die Messung durchgeführt habenden Gendarmeriebeamten Rev.Insp. G, durch Vernehmung des Beschuldigten und durch Durchführung eines Ortsaugenscheines anläßlich der am 30. April 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Demnach steht fest, daß der Berufungswerber mit seinen Ausführungen in der Berufungsergänzung vom 28. April 1998 im Recht ist und die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bei Km 61,700 sondern bei Km 62,137 anzusetzen ist. Es ist der erkennenden Behörde diesbezüglich ein Irrtum unterlaufen, ist doch in der Anzeige sehr wohl der Standort des Meßbeamten bei Strkm 61,7 und zwischen dem Beamten und dem Kfz als Meßstrecke 437,5 m angeführt. Aus dem Aktengang ist ersichtlich, daß hinsichtlich des richtigen Tarortes niemals eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung unter anderem, daß die Tatörtlichkeit unverwechselbar feststehen muß. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Ohne übertriebenen Formalismus walten zu lassen, ist eine Tatortangabe bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die um fast 500 m von der wirklichen Tatörtlichkeit abweicht, dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG zuwiderlaufend. Eine Berichtigung kann im gegenständlichen Verfahrensstadium nicht mehr in Betracht gezogen werden, weil einerseits die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist ein Hemmnis darstellt und andererseits es sich um keinen im Sinne des § 62 Abs.4 AVG zu berichtigenden Fehler handelt. Weil der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei Km 61,7 der B115, nicht begangen hat und weil Umstände vorliegen, die die Verfolgung bei Strkm. 62,137 ausschließen, war gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Z3 der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren (in Bezug auf die unrichtige Tatörtlichkeit) einzustellen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Berufung verspätet

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