Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105266/2/BI/FB

Linz, 25.02.1998

VwSen-105266/2/BI/FB Linz, am 25. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. H S, D, E, vom 12. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Jänner 1998, VerkR96-10693-1997-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG, §§ 24 Abs.1 lit.d iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 16. Juni 1997 in der Zeit von 5.25 Uhr bis 5.53 Uhr im Gemeindegebiet von E, Kreuzung Z mit der E, den PKW, Kz. , verbotenerweise im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, die Angaben des Meldungslegers hinsichtlich der Nichtverwendung des Sicherheitsgurts hätten sich als falsch erwiesen und er weise nochmals darauf hin, daß ihn dieser Beamte ausdrücklich mit den Worten "Das Auto bleibt HIER stehen" aufgefordert habe, das Fahrzeug an Ort und Stelle stehen zu lassen. Diese Aufforderung habe er dadurch unterstrichen, daß er mit dem Finger auf diese Stelle gezeigt habe, was auch der Fahrer der Firma H, E S, gehört und gesehen habe. RI S hingegen sei zu dieser Zeit in seinem Dienstkraftfahrzeug mit den Papieren der Firma H beschäftigt gewesen. Er habe dann das Fahrzeug durch einen Dienstnehmer abholen lassen, der, ohne sich ausweisen zu müssen und ohne gültige Fahrzeugpapiere zu besitzen, das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße zurück in die Firma lenken durfte. Ihm hingegen habe RI A vorher untersagt, dies zu tun. Er sei nicht bereit, für Fehler des RI A Strafe zu zahlen und brauche sich auch nicht hinter Schutzbehauptungen zu verstecken. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des PKW am 16. Juni 1997 um etwa 5.25 Uhr zur Kreuzung Z - E kam, wo gerade bei einem LKW eine Wiegekontrolle durch RI A und RI S durchgeführt wurde. Laut Anzeige blieb der Rechtsmittelwerber mit seinem Fahrzeug im Kreuzungsbereich stehen und rief zum Lenker des gerade zur Wiegekontrolle anstehenden LKW ua herüber, er solle sich nicht schikanieren lassen. RI A führte daraufhin beim Rechtsmittelwerber eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch, wobei auch die Papiere zum Dienstkraftfahrzeug mitgenommen wurden, weil der Rechtsmittelwerber verschiedene persönliche Angaben verweigerte. Laut Anzeige habe der Rechtsmittelwerber noch während RI A die Daten beim Meldeamt der Stadtgemeinde E nachgefragt habe, den PKW versperrt und sei mit einem vorbeifahrenden Lenker mitgefahren, sodaß Zulassungsschein und Führerschein bei RI A geblieben seien. Dieser habe dann die Abschleppung des PKW veranlaßt, jedoch sei dieser noch vor Eintreffen eines Fahrzeuges der Abschleppfirma von einem Firmenangehörigen abgeholt worden. Der Anzeige angeschlossen ist ein Lichtbild, das den angeführten PKW im Kreuzungsbereich abgestellt zeigt.

Die Zeugenaussagen sowohl des Meldungslegers RI A als auch des die Amtshandlung mit dem LKW-Lenker durchgeführt habenden RI S haben ergeben, daß sich der Rechtsmittelwerber bei der Amtshandlung, bei der er zunächst wegen des angeblich nicht angelegten Sicherheitsgurtes beanstandet wurde, lautstark aufgeregt habe, sodaß ihm RI A wegen seines Erregungszustandes die Führerscheinabnahme angedroht habe. RI A gab zwar zeugenschaftlich an, er habe dem Beschuldigten nicht gesagt, daß er sein Fahrzeug nicht mehr in Betrieb nehmen dürfe, jedoch führte RI S bei seiner Einvernahme aus, dem Beschuldigten sei die Führerscheinabnahme angedroht worden, wenn er sich nicht wieder beruhigen würde. Seitens der Erstinstanz wurde das Verfahren wegen des angeblich nicht angelegten Sicherheitsgurts eingestellt, weil die Anhaltung nicht durch die Gendarmeriebeamten sondern durch den Beschuldigten selbst freiwillig erfolgte. Für den unabhängigen Verwaltungssenat stellt sich der Vorfall so dar, daß der Rechtsmittelwerber, offenbar weil er den Lenker dieses zur Wiegung anstehenden LKW kannte, mit dem PKW im genannten Kreuzungsbereich stehenblieb und offenbar in Richtung dieses Lenkers möglicherweise die - unbedachte - Bemerkung machte, dieser solle sich nicht schikanieren lassen. Das Fahrzeug wurde dabei offensichtlich freiwillig zum Stillstand gebracht, wobei der Rechtsmittelwerber, der nach glaubwürdigen Angaben um 5.30 Uhr an der Arbeitsstelle sein mußte, auch nicht beabsichtigt hat, das Fahrzeug dort zu halten oder zu parken. Aufgrund dieser Äußerung wurde offenbar RI A auf den Rechtsmittelwerber aufmerksam und forderte ihn zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf, wobei nie behauptet wurde, daß der Meldungsleger den Rechtsmittelwerber aufgefordert hätte, sein Fahrzeug an den Fahrbahnrand zu fahren. Offenbar fand die Lenker- und Fahrzeugkontrolle mitten im Kreuzungsbereich statt, wobei, obgleich der Meldungsleger dies bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme konkret abgestritten hat, nach übereinstimmenden Aussagen sowohl des Rechtsmittelwerbers als auch des Zeugen RI S RI A angekündigt hat, er werde dem Rechtsmittelwerber den Führerschein abnehmen, wenn dieser sein Fahrzeug in seinem Erregungszustand in Betrieb nehmen würde. RI S hat zwar ausgeführt, dem Rechtsmittelwerber sei die Führerscheinabnahme nur angedroht worden, wenn er sich nicht wieder beruhigen würde, jedoch läßt dies den Schluß zu, daß durch den Meldungsleger sehr wohl eine Führerscheinabnahme angedroht wurde. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten. Der Rechtsmittelwerber hat, wie bereits oben erwähnt, das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug freiwillig im Kreuzungsbereich Z - E zum Stillstand gebracht und wurde an Ort und Stelle zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert. Im Rahmen dieser Amtshandlung wurde er beschuldigt, den Sicherheitsgurt nicht angelegt zu haben und geriet daraufhin in ein Streitgespräch mit dem Meldungsleger, der schließlich dem Rechtsmittelwerber androhte, er werde ihm wegen seines Erregungszustandes den Führerschein abnehmen, wenn er sein Fahrzeug weiter lenke. Die Schilderung des Rechtsmittelwerbers von diesem Vorfall ist in Verbindung mit den Aussagen des zweiten Gendarmeriebeamten RI S durchaus glaubwürdig, sodaß auch nachvollzogen werden kann, daß der Rechtsmittelwerber gemäß der Androhung durch den Meldungsleger davon ausgehen konnte, dieser werde ihm, wenn er sein Fahrzeug weiter lenken würde, den Führerschein abnehmen. Offenbar aus diesem Grund stieg er aus, versperrte sein Fahrzeug und fuhr mit einem vorbeikommenden PKW-Lenker weiter.

Aus dem der Anzeige beigelegten Lichtbild läßt sich der Abstellort des Fahrzeuges zweifelsfrei ersehen, sodaß in objektiver Hinsicht der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand erfüllt wurde. In subjektiver Hinsicht ist aber zu bemerken, daß der Rechtsmittelwerber durch die Androhung der Führerscheinabnahme sich veranlaßt sah, das Fahrzeug nicht mehr zu lenken, dh den PKW nicht von seinem Standort im Kreuzungsbereich zu entfernen. Er hat damit lediglich einer Anordnung eines Gendarmerieorgans Folge geleistet, um einer Führerscheinabnahme zu entgehen - aufgrund des offensichtlich erhitzten Gesprächsklimas bei dieser Amtshandlung war jedenfalls nicht auszuschließen, daß der Erregungszustand des Rechtsmittelwerbers anhalten würde, was schließlich durchaus zu einer Führerscheinabnahme führen hätte können. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist dem Rechtsmittelwerber aus diesem Grund nicht vorwerfbar, den PKW von 5.25 Uhr bis 5.53 Uhr im genannten Kreuzungsbereich stehengelassen zu haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß auch keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten sind.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Kreuzungsbereich mit anschließender Androhung der Führerscheinabnahme wegen des beim Bw bestehenden Erregungszustandes rechtfertigt, daß dieser PKW im Kreuzungsbereich stehenläßt, um es nicht zu lenken -> Einstellung Z2.

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