Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105270/14/Le/Ha

Linz, 25.05.1998

VwSen-105270/14/Le/Ha Linz, am 25. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Ing. Josef F, W, 4020 Linz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmuth H, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.2.1998, VerkR96-22625-1995, im Spruchabschnitt 4. wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird im Spruchabschnitt 4. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbe-züglich eingestellt.

Es entfallen zu diesem Spruchabschnitt alle Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.2.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) im Spruchabschnitt 4. wegen Übertretung des § 5 Abs.4 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 30.11.1995 um 10.30 Uhr in Hargelsberg seine Vorführung zur nächstgelegenen mit einem Alkomat ausgerüsteten Dienststelle zwecks Feststellung seines Atemalkoholgehaltes verweigert, obwohl er vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe. In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Verwaltungsübertretung auf einer Anzeige des Gendarmeriepostens S F beruht. Die Rechtfertigung des Bw, wonach keine ausreichenden Gründe bzw. Symptome vorlagen, um eine Alkoholisierung zum Unfallszeitpunkt anzunehmen, weshalb die Aufforderung zur Überprüfung der Atemluft zu Unrecht erfolgt sei, wurde unter Hinweis auf das Beweisverfahren widerlegt. Der Gendarmeriebeamte hätte Alkoholisierungssymptome, wie gerötete Augenbindehäute und Schläfrigkeit wahrgenommen und aufgrund seines Gesamteindruckes vermuten können, daß eine Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen war. Daher wären die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufforderung zum Alkomattest gegeben gewesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 19.2.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung verwies der Bw darauf, daß gemäß § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO eine Atemalkoholuntersuchung nur bei Vermutung der Alkoholisierung (Vorliegen der Symptome) und nur bei Personen vorgenommen werden kann, die verdächtig sind, ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Solche Symptome lagen beim Bw jedoch nicht vor. Der Bw rügte, daß nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, daß sein Fahrzeug bei dem Unfall schwer beschädigt wurde und auch der Fahrerairbag ausgelöst hatte. Auch die Scheibe der Fahrertür war zerbrochen. Der Bw hätte sich den Kopf mit einer solchen Heftigkeit an der Seitenscheibe angeschlagen, daß er wahrscheinlich eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Aus diesem Grunde wäre er auch blaß im Gesicht gewesen und hätte eventuell leicht gerötete Augenbindehäute gehabt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werde, daß die geröteten Augenbindehäute für sich allein kein Alkoholisierungssymptom darstellen.

Der Bw wäre nach dem Unfall von seiner Sekretärin, die auf dem Weg ins Büro gewesen war, dorthin mitgenommen worden. Dort hätte er Wasser und ein Medikament zu sich genommen und sich auf die Sitzecke gelegt, wo er geschlafen hätte. Als er dann um ca. 10.00 Uhr von seiner Sekretärin geweckt wurde, hätte er noch immer einen verschlafenen, verwirrten und benommenen Eindruck gemacht. Ca. 1/4 Stunde später sei dann die Gendarmerie K erschienen. Dieser Gendarm hätte Alkoholgeruch nicht eindeutig feststellen können. Auch der Gang des Bw hätte laut Auskunft des Gendarmeriebeamten eher sicher gewirkt und er wäre beherrscht gewesen, daher wäre kein Grund vorgelegen, eine Atemalkoholuntersuchung vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, weshalb auch kein Verweigerungstatbestand vorliege.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Im Straferkenntnis vom 11.2.1998 wurde der Bw wegen dreier weiterer Übertretungen der StVO bestraft. Da für diese jeweils Strafen unter 10.000 S verhängt wurden, war zur Verhandlung und Entscheidung darüber das nach der Geschäftsverteilung vorgesehene Einzelmitglied zuständig. Die Entscheidung über die Tatvorwürfe 1 bis 3 erfolgt daher gesondert. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist somit ausschließlich der Spruchabschnitt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses.

3.2. Zur Klärung der Sachlage hat der unabhängige Verwaltungssenat für 25. Mai 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Bw und sein Rechtsvertreter teil; die Erstbehörde hatte sich entschuldigt. Weiters wurden der anzeigende Gendarmeriebeamte RevInsp. Franz A sowie die damalige Sekretärin des Bw, Frau Agnes H, als Zeugen gehört.

3.3. Daraus ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt: Der Bw erlitt am 30.11.1995 gegen 6.10 Uhr einen Verkehrsunfall, bei dem er aus unbekannter Ursache auf der I-Landesstraße in Fahrtrichtung S die auf der Kreuzung mit der T-Bezirksstraße befindliche Schutzinsel überfuhr, dabei ein Verkehrszeichen streifte und Sträucher, Schneestangen und Plastikleitpflöcke überfuhr; im angrenzenden unbebauten Acker kam der PKW des Bw zum Stillstand, der Fahrerairbag hatte ausgelöst. Das Auto war beschädigt, insbesonders war die Seitenscheibe der Fahrertür zerbrochen.

Kurze Zeit später kam die damalige Sekretärin des Bw, Frau Agnes H, auf ihrem Weg ins Büro an der Unfallstelle vorbei und erkannte ihren Arbeitgeber. Sie hielt an und brachte ihn anschließend ins Büro, wobei sie auf dem Weg dorthin einmal stehen bleiben mußte, weil Herrn Ing. F schlecht war. Da eine dringende Arbeit im Büro zu erledigen war, suchte der Bw keinen Arzt auf. Aufgrund seiner Benommenheit und der Kopfschmerzen konnte er jedoch seine Arbeit nicht aufnehmen, weshalb er ein bis zwei Kopfschmerztabletten zu sich nahm und sich kurz auf die Sitzecke in seinem Büro legte. Als Frau H, die das Büro verlassen hatte, um Schriftstücke zur Post zu bringen, gegen 10.00 Uhr wieder ins Büro zurückkam, fand sie ihren Arbeitgeber schlafend vor. Er wachte aber sogleich auf und sie besprachen die Situation. Dabei stellten sie fest, daß der Unfall eigentlich gemeldet werden müsse, worauf Frau Himmelbauer sofort die Gemeinde S F telefonisch verständigte, wo sie jedoch die Auskunft erhielt, daß die Straßenmeisterei zuständig wäre. Dort meldete sie dann telefonisch den Unfall. Kurze Zeit später rief der Gendarmerieposten S F an, um sich nach dem Unfall zu erkundigen. Etwa gegen 10.30 Uhr kam der Gendarmeriebeamte RevInsp. Franz A vom Posten K und sprach mit dem Bw über den Unfall und dessen Hergang. Dabei gewann der Gendarmeriebeamte den Eindruck, daß Herr Ing. F alkoholisiert sein könnte, weshalb er ihn zum Alkotest aufforderte. Der Zeuge RevInsp. Franz A schilderte seinen Eindruck vom Bw dergestalt, daß dieser blaß und übermüdet wirkte und leicht gerötete Bindehäute hatte. Alkoholgeruch konnte er nicht eindeutig feststellen. Er konnte zwar einen gewissen Geruch feststellen, wenn der Bw an ihm vorbeiging, doch konnte er diesen nicht eindeutig als Alkoholgeruch identifizieren. Auch der Gang des Bw, der in Socken im Büro herumging, wirkte eher sicher. Der Bw war zu diesem Zeitpunkt auch beherrscht. Der Bw kam der Aufforderung zur Ablegung des Alkotests nicht nach, wobei er dies anläßlich der mündlichen Verhandlung damit begründete, daß er einerseits kurz zuvor alkoholhältige Tropfen ("Bachblüten") zu sich genommen hätte und andererseits keinen Sinn darin erblickte, weil der Unfall immerhin schon mehr als vier Stunden zurücklag.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind gemäß § 5 Abs.2 StVO berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch alkoholbeeinträchtigten Zustand 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Voraussetzung für die Aufforderung zum Alkotest ist sohin im Anwendungsbereich des zweiten Satzes der oben zitierten Bestimmung, daß beim Straßenaufsichtsorgan ein Verdacht dahingehend besteht, daß die Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.1.1966, 2194/64, ZVR 1966/142, ist die zur Vornahme eines Alkotestes berechtigende "Vermutung" einer Alkoholisierung nur begründet, wenn Symptome oder Anzeichen eines Gehabens vorhanden sind, die für die Auswirkung einer Alkoholbeeinträchtigung typisch sind. Die bloße Tatsache, daß ein Kraftfahrer einen Unfall erlitten hat, sei es auch durch Zuwiderhandeln gegen Verkehrsvorschriften oder sonst durch eine Nachlässigkeit, kann für sich allein niemals eine Vermutung der Alkoholisierung begründen, die die Vornahme einer Atemluftprobe rechtfertigt (VwGH 28.2.1986, 85/18/0376). Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1987, 87/18/0105 ist es unrichtig, daß für die Vermutung der Alkoholisierung iSd § 5 Abs.2 das Vorliegen mehrerer Alkoholisierungssymptome verlangt werde; vielmehr genügt der Geruch der Atemluft nach Alkohol. Im vorliegenden Fall hatte der einschreitende Gendarmeriebeamte einen solchen Verdacht, welchen er damit begründete, daß der Bw übermüdet wirkte, blaß war und leicht gerötete Bindehäute hatte. Alkoholgeruch hatte er nicht eindeutig wahrnehmen können, wobei ihm nach seiner Aussage der Bw mitgeteilt hatte, zuvor alkoholhaltige Tropfen zu sich genommen zu haben. Auch der Gang des Bw war nicht schwankend. Der Gendarmeriebeamte beschrieb das Verhalten des Bw als sehr beherrscht und sehr korrekt und daß das Gespräch zwischen ihnen ganz normal gewesen sei.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Gendarmeriebeamte noch nicht gewußt, daß der Unfall so heftig war, daß auch der Fahrerairbag ausgelöst hatte.

4.3. Bei einem Vergleich der üblichen, von der Gendarmerie laut Beiblattformular zur Anzeige zu prüfenden Alkoholisierungsmerkmale, nämlich Alkoholgeruch, Gang, Sprache, Benehmen, Bindehäuterötung und sonstige Merkmale, mit den beim Bw festgestellten Merkmalen, nämlich Gesichtsblässe, Eindruck von Übermüdetheit - aber dennoch sehr beherrschtes und sehr korrektes Benehmen -, nicht schwankender Gang, leicht gerötete Augenbindehäute und "kein eindeutiger Alkoholgeruch", ergibt sich, daß unter Berücksichtigung des etwa vier Stunden zuvor erlittenen Verkehrsunfalls kein ausreichender Verdacht vorlag, um die Aufforderung zum Alkotest zu Recht auszusprechen. Dafür sprechen folgende Überlegungen:

Ein sicheres Zeichen der Alkoholisierung, nämlich Alkoholgeruch, konnte vom einschreitenden Gendarmeriebeamten nicht festgestellt werden. Seine Aussage, daß er Alkoholgeruch nicht eindeutig feststellen konnte, kann im Ergebnis nur so interpretiert werden, daß eben kein Alkoholgeruch festzustellen war. Der nicht schwankende Gang, die ganz normale Sprache und das sehr beherrschte und sehr korrekte Benehmen des Bw während der Amtshandlung sprechen eindeutig gegen den Verdacht einer Alkoholisierung. Es bleiben daher zunächst die Blässe im Gesicht und der Ausdruck der Übermüdetheit: Der Gendarmeriebeamte wußte zu diesem Zeitpunkt noch nicht, daß der Bw einen so heftigen Verkehrsunfall erlitten hat, daß die Seitenscheibe der Fahrertür zu Bruch gegangen war und der Airbag ausgelöst hatte. Es ist als Folge dieses Unfalles nicht auszuschließen, daß sich der Bw den Kopf so heftig angeschlagen hat, daß er zumindest eine leichte Gehirnerschütterung erlitten hat. Dafür spricht auch die Aussage der Zeugin H, die den Bw als "sehr benommen" am Unfallsort antraf und weiters aussagte, daß sie auf der Fahrt zum Büro einmal anhalten mußte, weil dem Bw schlecht war. Dafür spricht weiters die auch von der Zeugin bestätigte Einnahme einer Kopfschmerztablette. Dazu kommt, daß der Bw bis kurz vor dem Eintreffen der Gendarmerie geschlafen hat. Diese Faktoren sind durchaus geeignet, die Blässe im Gesicht sowie den Ausdruck der Übermüdetheit zu erklären. Diese beiden Symptome sind für sich betrachtet überdies keine typischen Merkmale einer Alkoholisierung. Es verbleibt somit abschließend die Rötung der Augenbindehäute, die vom Gendarmeriebeamten als leicht beschrieben wurde. Es ist bekannt, daß die Rötung der Augenbindehäute mannigfaltige Ursachen haben kann, weshalb sie für sich allein kein taugliches Symptom einer Alkoholbeeinträchtigung darstellt.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß keine Symptome vorhanden waren, die den Gendarmeriebeamten zum Verdacht berechtigt hätten, daß der Bw etwa vier Stunden zuvor in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt war daher im Ergebnis nicht berechtigt, sodaß eine Verweigerung derselben auch keinen Verstoß gegen die StVO darstellen kann. Da somit die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht erweisbar war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bewirkt auf der Kostenseite, daß der Bw weder mit Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Unfall; Verdacht; Aufforderung zum Alkotest ungerechtfertigt.

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