Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105272/9/Sch/Rd

Linz, 08.04.1998

VwSen-105272/9/Sch/Rd Linz, am 8. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M vom 16. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Februar 1998, VerkR96-11023-1996, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 1. April 1998 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 800 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 9. Februar 1998, VerkR96-11023-1996, über Frau M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil sie am 15. November 1996 um 9.46 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Ohlsdorf in Richtung Wien gelenkt, wobei sie auf Höhe Autobahnkilometer 217,250 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten habe. Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungswerberin bestreitet die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung selbst im Rechtsmittel nicht, vermeint aber, daß die ihr vorgeworfene Tat bereits verjährt sei. Es sei nämlich keine fristgerechte Verfolgungshandlung getätigt worden.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß ausgehend vom Tatzeitpunkt 15. November 1996 die Frist des § 31 Abs.2 VStG zwar mit 15. Mai 1997 abgelaufen wäre; die Erstbehörde hat allerdings innerhalb dieser Frist eine die nunmehrige Berufungswerberin als Beschuldigte betreffende Verfolgungshandlung getätigt, nämlich das Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai 1997 an die Bundespolizeidirektion Salzburg. Hierin ist die der Berufungswerberin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung genau umschrieben, sodaß dieses Rechtshilfeersuchen zweifellos eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt. Gemäß § 32 Abs.2 VStG kommt es dabei nicht darauf an, ob ein Beschuldigter davon Kenntnis erlangt hat oder nicht. Die Verjährungseinrede geht daher ins Leere.

Wie bereits oben angeführt, geht die Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel auf den Tatvorwurf selbst nicht ein. Dies hat sie allerdings in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 1997 getan, worin sie die Lenkereigenschaft zugibt, aber die Geschwindigkeitsüberschreitung bestreitet, dies allerdings ohne ihr Vorbringen auch nur ansatzweise durch Beweisanbote zu untermauern. Die Berufungsbehörde sieht keine Veranlassung, alleine aufgrund der Bestreitung einer Übertretung neuerlich ein umfangreiches Beweisverfahren abzuführen; die Erstbehörde hat nämlich hinreichende Erhebungen im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung gepflogen, insbesondere hat sie das Radarfoto und den Eichschein des Gerätes beigeschafft. Hieraus ergeben sich keinerlei Ansatzpunkte für eine allfällige Fehlerhaftigkeit der Messung.

Ausgehend von der Beweislage, wonach die Rechtsmittelwerberin die Lenkereigenschaft zum relevanten Zeitpunkt nicht bestritten hat, daß Anhaltspunkte für eine mögliche Fehlmessung nicht vorliegen und auch in formeller Hinsicht das erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren mängelfrei war, konnte der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

Aber auch hinsichtlich der Strafbemessung hält das angefochtene Straferkenntnis einer Überprüfung stand. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen bekanntermaßen oftmals nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Solche Delikte sind häufig die Ursache von schweren Verkehrsunfällen. Dazu kommt noch, daß massive Überschreitungen in der Regel nicht fahrlässig unterlaufen, sondern vom Lenker zumindest bedingt vorsätzlich begangen werden. Die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h kann angesichts der obigen Erwägungen nicht als überhöht betrachtet werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde hinreichend berücksichtigt.

Die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin, insbesondere ihr monatliches Nettoeinkommen von 12.000 S ohne Sorgepflichten, lassen erwarten, daß sie zur Bezahlung der Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird.

Abschließend wird noch angemerkt, daß die Berufungswerberin etwa 30 Minuten vor Verhandlungsbeginn telefonisch mitgeteilt hat, unfallsbedingt nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen zu können. Auch wenn nicht ausdrücklich eine Vertagung der Verhandlung angesprochen worden ist, so wäre eine solche derartig kurzfristig ohnedies nicht möglich gewesen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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