Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210375/15/Lg/Ni

Linz, 12.07.2002

VwSen-210375/15/Lg/Ni Linz, am 12. Juli 2002

DVR.0690392

B E S C H E I D

Das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. Juli 2002, Zl. VwSen-201375/13/Lg/Ni, betreffend die Berufung des S, vertreten durch den Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Februar 2002, Zl. PrA-II-S-0132115e, wegen Übertretungen der Oö. BauO 1994, wird gemäß § 52a VStG dahingehend abgeändert, dass der zweite Satz des Punktes II. des Spruches zu lauten hat:

"Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten."

Begründung:

Infolge eines Schreibfehlers (Fehlen des Wortes "nicht") war der gegenständliche Satz korrekturbedürftig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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