Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105277/5/Fra/Ka

Linz, 14.04.1998

VwSen-105277/5/Fra/Ka Linz, am 14. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn J B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 28.1.1998, VerkR96-9347-1997 Sö, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 iVm §§ 19, 24 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 600 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz.: der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. auf ihr schriftliches Verlangen vom 25.8.1997 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilte, wer des Kraftfahrzeug mit dem Kz.: am 8.6.1997 um 15.13 Uhr gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant: Die belangte Behörde hat mit Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 25.8.1997 den nunmehrigen Bw als Zulassungsbesitzer ersucht, mitzuteilen, wer das in Rede stehende Fahrzeug am 8.6.1997 um 15.13 Uhr gelenkt hat. Diese Aufforderung wurde laut Zustellnachweis am 29.8.1997 zugestellt. Der Bw teilte auf dem für die Rückantwort vorgesehenen Beiblatt unter der Rubrik "c)" folgendes mit: "Bitte lassen Sie uns das entsprechende Bild zukommen, sodaß wir feststellen können, wer das Fahrzeug benutzt hat." Grund für diese Lenkeranfrage war die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Klaus vom 11.6.1997, wonach der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges verdächtig ist, am 8.6.1997 um 15.13 Uhr auf der Pyhrnautobahn A 9, km 10,600, Gemeinde Wartberg, Bezirk Kirchdorf/Kr., Oberösterreich, in Richtung Graz, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Mit Strafverfügung vom 6.10.1997 wurde über den nunmehrigen Bw wegen des in Rede stehenden Deliktes eine Geldstrafe von 600 S (EFS 24 Stunden) verhängt, gegen die rechtzeitig Einspruch erhoben wurde. In der Folge leitete die belangte Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren ein und schloß es mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis ab. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel im wesentlichen vor, daß es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelt und er ohne Vorlage eines Bildes beim besten Willen nicht feststellen könne, wer mit dem Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt gefahren ist. I.3.2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Wenngleich das angefochtene Straferkenntnis nur rudimentär begründet ist, ist festzustellen, daß die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt zutreffend rechtlich subsumiert hat, denn mit der Erklärung des Bw, ihm ein entsprechendes Bild zukommen zu lassen, sodaß er feststellen könne, wer das Fahrzeug benutzt hat, entspricht inhaltlich nicht der oa gesetzlichen Bestimmung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.1.1983, 83/02/0013), muß der Zulassungsbesitzer, wenn er nicht Gefahr laufen will, im Zeitpunkt einer Lenkeranfrage darüber nicht mehr eine (richtige) Auskunft geben zu können, durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge tragen, daß er seiner gesetzlichen Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann. Diesbezügliche Aufzeichnungen hat der Bw jedoch offenbar nicht geführt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht Aufgabe der Behörde, die Auskunftserteilung durch zusätzliche Beweismittel (z.B. Radarfoto) zu erleichtern, abgesehen davon, daß auf einem derartigen Radarfoto, auch wenn der ankommende Verkehr gemessen wurde, die Person des Lenkers nicht unbedingt identifizierbar sein muß. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne dieser Bestimmung (vgl. VwGH vom 7.7.1989, Zl.89/18/0055), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Umstände, welche das Verschulden des Bw an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würde, wurden vom Bw nicht vorgebracht. Zur Behauptung des Bw, daß die belangte Behörde die von ihm als Fahrzeughalter bezahlte Geldstrafe von über 100 DM teilweise wieder rücküberwiesen hat, wurde die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. zu einer Stellungnahme aufgefordert. Diese teilte dem O.ö. Verwaltungssenat mit, daß der Bw die Anonymverfügung verspätet einbezahlt hat. Durch den Abschluß des Finanzjahres 1997 mußte ihm am 31.12.1997 der Betrag in Höhe von S 700,-- mittels Postanweisung rücküberwiesen werden. Der vom Bw genannte Teilbetrag ergibt sich durch den Spesenabzug durch die Post. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht festzustellen:

Gemäß § 49a Abs.1 VStG kann die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs.1 im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1.000 S vorschreiben darf. Gemäß § 49a Abs.4 VStG ist der Anonymverfügung ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Gemäß § 49a Abs.6 VStG ist die Anonymverfügung keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs.4) erfolgt. Gemäß § 49a Abs.9 VStG ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen, wenn er nach Ablauf der in Abs.6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs.4) bezahlt wird und der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nachweist.

Aufgrund der oa gesetzlichen Bestimmungen hat daher die belangte Behörde rechtmäßig gehandelt, wenn sie den Strafbetrag wieder zurückgezahlt hat. Aus den genannten Gründen war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. I.4. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Dieser wurde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zitiert. Das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse ist zweifellos das Interesse an einer jederzeit und unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Dieses Interesse wurde mit der Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes gefährdet, weil das Grunddelikt (Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht geahndet werden konnte. Der Unrechtsgehalt ist daher nicht als gering zu betrachten. Mit einer Geldstrafe von 600 S wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 2 % ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung der von der Behörde geschätzten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Bw, des Strafmilderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie des Umstandes, daß im Verfahren keine Erschwerungsgründe hervorgekommen sind, wurde daher die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen festgesetzt und den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angepaßt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren. II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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