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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105278/8/GU/Mm

Linz, 12.05.1998

VwSen-105278/8/GU/Mm Linz, am 12. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J. U., vertreten durch RA Mag. T. F., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.1.1998, wegen Übertretung der StVO 1960, während des Berufungsverfahrens eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 500 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der WerbeGes.mbH. es verantworten zu müssen, daß die Werbung "Das nennt man Kontofon - mein Sohn - Sparkasse" auf einem Werbeträger auf dem Objekt in Raffelding Nr. 9, Gemeinde Fraham 18 m nächst der B 129, sohin in einem geringeren Abstand als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt, am 13.6.1997 angebracht war, obwohl keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 vorgelegen ist.

Wegen Verletzung der vorzitierten Bestimmung wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 Prozent auferlegt.

In seiner dagegen vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung, bekämpft der Rechtsmittelwerber das Straferkenntnis zunächst im gesamten Umfang und behauptet, daß sich die beschriebene Werbung innerhalb eines Orgsgebietes befindet.

Während des Berufungsverfahrens schränkte er jedoch die Berufung als gegen die Strafhöhe gerichtet ein. Im Verhältnis zur Bedeutung der Übertretung und unter Berücksichtigung der einschlägigen bisher erfolgten Bestrafungen, unter Zugrundelegung des Strafrahmens sei die verhängte Strafe unangemessen hoch.

Der von der ersten Instanz mangels Bekanntgabe von näheren Angaben über Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen geschätzten günstigen Verhältnisse (Monatseinkommen geschätzt 30.000 S) ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten.

Angesichts des für die Übertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle bestehenden Strafrahmens in Geld bis zu 10.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen, war bei der Strafbemessung zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der Tat, das ist eine durch die ungesetzliche Werbung bewirkte Ablenkung der Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, wog angesichts des Standortes der Werbung in einem Weiler auf einer Hauswand parallel zur Straße und daher für die Straßenbenützer der Bundesstraße im stumpfen Winkel einsehbar und von der Gestaltung des Werbeinhaltes eher nüchtern gehalten, wog nicht besonders schwer.

Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgetreten und wurden auch nicht geltendgemacht.

Angesichts von mehreren einschlägigen Vorstrafen und der nur im Unrechtsgehalt weniger gewichtigen Tat, war daher nur eine mäßige Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Unrechtsgealt bewirkt eine (geringere) Herabsetzung der Strafe.

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