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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105282/2/Ki/Shn

Linz, 20.03.1998

VwSen-105282/2/Ki/Shn Linz, am 20. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Alfred W, vom 26. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 23. Februar 1998, VerkR96-1443-1997-SR/HA/Jo, zu Recht erkannt:

Hinsichtlich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt. Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. Bezüglich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten. Bezüglich Faktum 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 sowie 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 23. Februar 1998, VerkR96-1443-1997-SR/HA/Jo, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen in Höhe von 1) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und 2) 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 20.3.1997 um 23.15 Uhr den Pkw BMW Kennzeichen in Linz, auf der A7 Richtungsfahrbahn Nord, bei km 6,5 bis 9,2 gelenkt und dabei 1) die Nebelscheinwerfer vorschriftswidrig verwendet und 2) einem Straßenaufsichtsorgan auf dessen Verlangen das Verbandszeug nicht zugänglich gemacht hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war (verletzte Rechtsvorschriften: §§ 134 Abs.1 iVm 1) 99 Abs.5 2. Satz KFG 1967, 2) 102 Abs.11 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 80 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob am 26. Februar 1998 mündlich vor der Erstbehörde Berufung mit der Begründung, daß es nicht stimme, daß es 15 min vor der Beanstandung zu schneien aufgehört habe. Durch die nasse Fahrbahn und der dadurch hervorgerufenen Gischt sei für ihn Sichtbehinderung gegeben gewesen. Es stimme auch nicht, daß er dem Beamten das Verbandszeug nicht zugänglich machte. Er habe ihm den Behälter gezeigt, der sich unter dem Beifahrersitz befinde. Dies habe auch der Beamte bestätigt. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.5 KFG sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel udgl Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden. Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur auf engen oder kurvenreichen Straßen verwendet werden.

Gemäß § 102 Abs.11 KFG hat der Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, die Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der BPD Linz (Verkehrsabteilung) zugrunde, wonach der Bw zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt im Bereich der vorgeworfenen Tatstrecke zum Abblendlicht seines Pkw zusätzlich die unter der vorderen Stoßstange montierten Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte. Dabei wurde festgestellt, daß zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel udgl gegeben war. Die Fahrbahn sei aufgrund starken Schneefalls, ca 15 min vor der Anhaltung, naß gewesen.

Weiters wird dem Bw in der Anzeige vorgeworfen, daß er das Verbandszeug nicht vorgewiesen hätte. Er habe lediglich die Beifahrertüre geöffnet, auf den Beifahrersitz gezeigt und gesagt, daß sich das Verbandspaket darunter befinde. Vom Meldungsleger konnte unter dem Beifahrersitz ein dunkler Behälter gesehen werden, ob es sich dabei um das Verbandspaket gehandelt hatte, konnte der Meldungsleger aufgrund der Dunkelheit nicht angeben.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens hat die Behörde den Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen, die diesbezügliche Aussage entspricht den Angaben in der Anzeige. Der Meldungsleger hat weiters die Meinung vertreten, daß er nicht berechtigt gewesen wäre, wegen des Verbandspaketes im Pkw des Fahrzeuglenkers herumzukramen.

Der Bw bestreitet den Sachverhalt grundsätzlich nicht, er hält dem Meldungsleger aber entgegen, daß es nicht stimme, daß es 15 min vor der Beanstandung zu schneien aufgehört habe. Durch die nasse Fahrbahn und der dadurch hervorgerufenen Gischt sei für ihn eine Sichtbehinderung gegeben gewesen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, daß die zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers der Entscheidung zugrundegelegt werden können. Diese Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt, sie sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Auch ist nicht ersichtlich, daß der Meldungsleger dem Bw willkürlich eine Verwaltungsübertretung unterstellen würde. Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch der Rechtfertigung des Bw ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber, weshalb der im erstbehördlichen Verfahren festgestellte Sachverhalt als erwiesen angesehen wird. Demnach war der Bw mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 99 Abs.5 KFG 1967 nicht berechtigt, zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt das Nebellicht zu verwenden bzw die Nebelscheinwerfer einzuschalten, da weder eine die Verwendung der Nebelscheinwerfer rechtfertigende Sichtbehinderung vorlag bzw es sich beim gegenständlichen Teilstück der Autobahn um keine enge oder kurvenreiche Straße handelt. Entgegen der Auffassung des Bw rechtfertigt eine bloß nasse Fahrbahn nicht die Verwendung der Nebelscheinwerfer. Die Bestrafung ist daher in diesem Punkt zu Recht erfolgt.

Was diesbezüglich die Strafbemessung anbelangt, so wurde sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf den gesetzlich festgelegten Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) durchaus milde festgesetzt. Es wurde hiedurch bloß die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Bw bewertet. Die Erstbehörde hat die bisherige Unbescholtenheit des Bw als mildernd beurteilt, erschwerende Umstände können auch im Berufungsverfahren keine festgestellt werden. Es wird daher seitens der Berufungsbehörde festgehalten, daß, unter Berücksichtigung der aktenkundigen und unbestrittenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw, dieser durch die Straffestsetzung in seinen Rechten nicht verletzt wurde, eine Herabsetzung ist sowohl aus spezialpräventiven als auch insbesondere aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar. Bemerkt wird, daß es sich beim gegenständlichen Delikt durchaus nicht um ein Bagatelldelikt handelt, führt doch die nicht vorschriftsmäßige Verwendung von Nebelscheinwerfern in vielen Fällen zumindest zu massiven Belästigungen anderer Verkehrsteilnehmer. Hinsichtlich Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses hingegen wird die Rechtsauffassung der Erstbehörde nicht geteilt. Dem Wortlaut der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des KFG entsprechend ist der Kraftwagenlenker nicht verpflichtet, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, wie das gegenständliche Verbandszeug, auszuhändigen, sondern es besteht lediglich die Verpflichtung, diese Gegenstände zugänglich zu machen. Nachdem der Bw die Beifahrertür geöffnet hat und er dem Meldungsleger mitteilte, daß sich das Verbandspaket unter dem Beifahrersitz befinde, ist er dem gesetzlichen Auftrag durchaus nachgekommen. Demzufolge wäre eine Obliegenheit des Meldungslegers gewesen, den von ihm festgestellten dunklen Behälter unter dem Beifahrersitz zu überprüfen. Der Auffassung des Meldungslegers, er sei nicht berechtigt gewesen, im Pkw eines Fahrzeuglenkers herumzukramen, wird im vorliegenden konkreten Falle nicht beigetreten. Im Hinblick auf die im § 102 Abs.11 KFG festgelegte Ermächtigung bzw die zumindest schlüssige Zustimmung des Bw, hätte der Meldungsleger durchaus eine Überprüfung vornehmen können.

Aus diesem Grund wird festgestellt, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Inwieweit diesbezüglich das Verhalten des Bw den Usancen eines zivilisierten gesellschaftlichen Zusammenlebens zuwiderlaufen könnte, ist für die gegenständliche Entscheidung im Hinblick auf die formelle Rechtslage nicht relevant. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: - bloß nasse Fahrbahn rechtfertigt Verwendung Des Nebelscheinwerfers nicht - Verbandszeug muß nicht ausgefolgt sondern bloß zugänglich gemacht werden.

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