Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105283/2/Fra/Ka

Linz, 06.03.1998

VwSen-105283/2/Fra/Ka Linz, am 6. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn V, gegen das mit "Bescheid" bezeichnete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 11.2.1998, VerkR96-9902-1997-Sö, mit dem dem Einspruch gegen das Strafausmaß der mit Strafverfügung vom 15.10.1997 wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verhängten Strafe teilweise Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die verhängte Strafe wird bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit Strafverfügung vom 15.10.1997, VerkR96-9902-1997, über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.800 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er am 22.7.1997 um 13.27 Uhr in der Gemeinde Hartberg, A9, km 10,6, in Richtung Graz den PKW, gelenkt und entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 48 km/h überschritten und dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt hat. 2. Dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Einspruch hat die Behörde mit dem nunmehr angefochtenen "Bescheid" teilweise Folge gegeben und insofern entschieden, als sie die Geldstrafe auf 2.400 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt hat. 3. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Beschuldigte vor, daß ihm das Strafausmaß zu hoch sei, weil keine Gefährdung Dritter stattgefunden habe. Er beantragt, von einer Straffestsetzung Abstand zu nehmen und lediglich eine Ermahnung auszusprechen. 3. Über dieses Vorbringen hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen: 3.1. Maßgeblich für die Strafbemessung sind die Kriterien des § 19 VStG. Gemäß dieser Bestimmung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. 3.2. Wenngleich die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses etwas rudimentär ausgefallen ist, kann im Ergebnis eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatiert werden. Festzustellen ist, daß der gesetzliche Strafrahmen nunmehr mit (lediglich) 24 % ausgeschöpft wurde, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit abzüglich der Verkehrsfehlergrenze um 48 % überschritten wurde. Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß dieser Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (rund 50 %) ist eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar, denn es muß jedem Laien einsichtig sein, daß durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ist daher als erheblich einzustufen. Als mildernd hat die Strafbehörde zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Den mangels Angaben des Bw geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist dieser im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, weshalb auch der O.ö. Verwaltungssenat diese Annahmen der gegenständlichen Entscheidung zugrundelegt. Der Umstand, daß - wie der Bw in seinem Rechtsmittel anführt - keine Gefährdung Dritter stattgefunden hat, kann nicht als strafmildernd gewertet werden, zumal eine konkrete Gefährdung Dritter kein Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Übertretung darstellt. Die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hingegen liegt auf der Hand. Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Umstände, welche für ein geringfügiges Verschulden sprechen würden, wurden jedoch vom Bw gar nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht im Verfahren hervorgekommen. Die Anwendung des § 21 VStG (Ausspruch einer Ermahnung) kommt daher im gegenständlichen Fall nicht in Frage. Abschließender Hinweis für die Strafbehörde: Nach der VStG-Novelle, BGBl.Nr.620/1995, ist jeder Bescheid (auch eine Entscheidung bloß über die Strafe) ein Straferkenntnis. Die entsprechende Bezeichnungspflicht möge daher beachtet werden. Daraus resultiert auch Kostenersatz nach § 64 Abs.1 VStG. Von einer Kostenvorschreibung für das Berufungsverfahren hatte der O.ö. Verwaltungssenat jedoch abzusehen, weil im gegenständlichen Fall ein Kostenbeitrag für das Erstinstanzverfahren seitens der Strafbehörde nicht vorgeschrieben wurde. Diese Auffassung resultiert aus § 64 Abs.2 VStG, wonach der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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