Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105288/3/BI/FB

Linz, 28.04.1998

VwSen-105288/3/BI/FB Linz, am 28. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn W S, A, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W Z, R, W, vom 23. Februar 1998 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Februar 1998, III/ S-34593/97-3, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, verhängte Strafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Wochen herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 20.000 S (4 Wochen EFS) verhängt, sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Annahme der Erstinstanz hinsichtlich seines Monatseinkommens sei insofern überhöht, als er gegenwärtig tatsächlich überhaupt kein Einkommen beziehe und von Unterstützungen von dritter Seite bzw aus dem Familienverband lebe. Er beantrage daher, die Strafe seinem tatsächlichen Einkommen entsprechend herabzusetzen und ihm hinsichtlich der gegebenenfalls herabgesetzten Geldstrafe Ratenzahlungen im Ausmaß von höchstens 500 S monatlich zu bewilligen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis zu 30.000 S Geldstrafe bzw im Nichteinbringungsfall bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz mangels irgendwelcher Angaben des Rechtsmittelwerbers dessen finanziellen Verhältnisse geschätzt und auf diesem Weg ein Einkommen von mindestens 10.000 S netto monatlich sowie das Fehlen von relevantem Vermögen und ins Gewicht fallenden Sorgepflichten angenommen hat.

Wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr ausführt, er beziehe überhaupt kein Einkommen, sondern lebe von Unterstützungen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis, so vermag er damit nicht darzutun, daß er tatsächlich kein Einkommen bezieht. Zum einen hat der Rechtsmittelwerber bei der Anhaltung seinen Beruf mit "Kaufmann" angegeben und aus dem Akt geht auch hervor, daß er im Oktober 1997 in der Türkei auf Urlaub war. Diese Aussage stammt von ihm selbst gegenüber einem Polizeibeamten, der ihm einen Brief zu übergeben hatte. Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß jemand, der tatsächlich kein Einkommen hat, Anspruch auf soziale Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe hat, die in Höhe des Existenzminimums liegt. Sollte der Rechtsmittelwerber freiwillig auf solche Leistungen verzichten, so sind ihm die zustehenden Beträge dennoch anzurechnen, sodaß sein monatliches Einkommen tatsächlich mit 8.000 S angenommen wird. Weiters wird davon ausgegangen, daß er weder Vermögen noch Sorgepflichten hat. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht auch hervor, daß die Erstinstanz das Vorliegen (zahlenmäßig unbestimmter) einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen als erschwerend, jedoch nichts als mildernd berücksichtigt hat. Bei Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Verfahrensakten S 31577/97-3 und S 34593/97-3 sind zwei Verzeichnisse verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen des Rechtsmittelwerbers aufgetaucht, wobei die Aufzeichnungen insofern divergieren, als in der mit 19. September 1997 datierten Vormerkungsliste zwei noch nicht getilgte Übertretungen gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 zu finden sind, nämlich eine vom Oktober 1993 und eine vom Jänner 1996. In der zeitlich späteren Vormerkungsliste, die mit 16. Oktober 1997 datiert ist, finden sich diese beiden Vormerkungen nicht, allerdings andere, nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende und noch nicht getilgte Vormerkungen. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß die zeitlich spätere Vormerkungsliste, die naturgemäß dem neuesten Stand entspricht, die im gegenständlichen Fall heranzuziehende ist, dh daß der Berufuingsentscheidung zugrundegelegt wird, daß der Rechtsmittelwerber in den letzten fünf Jahren keine einschlägigen Vormerkungen aufweist. weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind, sodaß schon aus diesem Grund die verhängte Strafe wesentlich herabzusetzen war. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den nunmehr anzunehmenden finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Die Strafe liegt noch im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens und hält sowohl general- wie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Bei Wegfall zweier einschlägiger Vormerkungen sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

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