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VwSen-105290/6/WEG/Ri

Linz, 24.11.1998

VwSen-105290/6/WEG/Ri Linz, am 24. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A K vom 28. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 17. Februar 1998, VerkR96-10378-1997, nach der am 20. November 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird unter Bestätigung der Tatbildmäßigkeit des Verhaltens iSd § 20 Abs.2 StVO 1960 mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung mit 58 km/h festgesetzt wird und demgemäß die Geldstrafe auf 5.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage reduziert wird.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 500 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51f Abs.2, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft G hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 8 Tagen verhängt, weil dieser am 23. November 1997 um 16.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen M (D) auf der A im Gemeindegebiet O, Bezirk G, in Fahrtrichtung S gelenkt und bei Autobahnkilometer die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich (laut Begründung des Straferkenntnisses um 72 km/h) überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 800 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen wendet der Berufungswerber rechtzeitig und auch sonst zulässig ein, er habe bisher kein Schuldanerkenntnis abgegeben. Wäre er wirklich 202 km/h gefahren, so hätten es die Beamten nicht geschafft, ihn innerhalb von 3,5 Kilometer einzuholen. Er gesteht eine Geschwindigkeit von ca. 150 km/h ein. Die Beamten könnten viel erzählen, wenn sie keine Radarmessung (gemeint offenbar ein Foto) haben. Die 20 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertige die Geldstrafe von 8.000 S nicht. Stempelmarken für den Einspruch, wie von der Behörde gefordert, kenne er nicht. Die Behörde könne ihm aber gerne einige von diesen "Dingern" zusenden.

Vorweg wird zur Problematik mit den Stempelmarken bemerkt, daß die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses tatsächlich einen Hinweis auf die Gebührenpflicht mittels Stempelmarken enthält, was rechtlich verfehlt ist, weil Eingaben in einem Verwaltungsstrafverfahren von der Gebührenpflicht ausgenommen sind.

Da eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war in Befolgung des § 51e Abs.2 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser wurden die Parteien des Verfahrens, nämlich der Beschuldigte und die Bezirkshauptmannschaft G sowie als Zeuge einer der beiden Gendarmerieorgane geladen.

Der Beschuldigte verweigerte jedoch die Annahme dieser Ladung, wie einem handschriftlichen Vermerk des Postboten auf dem zurückgesendeten Kuvert zu entnehmen ist. Das bedeutet allerdings, daß die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen und auch dieses Straferkenntnis ohne weitere Anhörung des Berufungswerbers zu erlassen war.

Anläßlich der am 20. November 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der über die gegenständliche Verwaltungsübertretung mittels ProViDa-Kamera aufgenommene Videofilm vorgezeigt. Aus diesem Videofilm ist zu entnehmen, daß das Zivilstreifenfahrzeug dem Beschuldigten in annähernd gleichem Abstand nachfuhr und dabei selbst eine Geschwindigkeit von 204 km/h fuhr. Die ProViDa-Anlage ist geeicht und war die vom Zivilstreifenfahrzeug gefahrene Geschwindigkeit eindeutig abzulesen. Nach der Zulassungsurkunde des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für das gegenständliche Gerät ist bei der Ermittlung der tatsächlichen Geschwindigkeit bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h ein 5%iger Abzug und desweiteren als Eichfehlergrenze (=Verkehrsfehlergrenze) ein 3%iger Abzug von der abgelesenen Geschwindigkeit vorzunehmen. Es ergibt sich sohin eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 188 km/h.

Auf dem Videofilm ist ferner ersichtlich, daß es schon leicht zu dämmern begann und es im übrigen leicht nieselte. Es herrschte ein relativ dichtes Verkehrsaufkommen.

Der zeugenschaftlich vernommene Meldungsleger Rev.Insp. R S führt aus, daß die Nachfahrt während der Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit Blaulicht erfolgte sondern das Blaulicht erst später eingeschaltet wurde und schließlich die Anhaltung ca. 15 km nach der Geschwindigkeitsmessung erfolgte. Die Amtshandlung verlief eskalationslos.

Wenn der Berufungswerber anführt, daß es die Beamten nicht geschafft haben könnten, ihn innerhalb von 3,5 Kilometer einzuholen, so ist dieser Hinweis im Hinblick auf den Anhaltungsort nicht verständlich und nicht nachvollziehbar. Wenn er weiters darauf hinweist, daß keine Radarmessung vorgenommen wurde und die Beamten erzählen könnten was sie wollten, muß entgegnet werden, daß die Messung einer Geschwindigkeit mit einer ProViDa-Anlage zulässig ist und die Verwertung des Ergebnisses nach Abzug der oben angeführten Toleranzen zu einem gesicherten Beweisergebnis führt.

Es steht sohin mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß der Beschuldigte zur Tatzeit mit dem verfahrensgegenständlichen PKW auf der zum Vorwurf gemachten Tatstrecke eine Geschwindigkeit von 188 km/h fuhr, obwohl auf österreichischen Autobahnen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h beträgt.

Das Verhalten des Berufungswerbers stellt sohin eine Verwaltungsübertretung dar und ist diese nach Maßgabe des § 99 Abs.3 lit.a StV0 1960 (Strafrahmen bis 10.000 S) und des § 19 VStG (Allgemeine Strafbemessungsgrundsätze) zu bestrafen.

Infolge der nunmehr zum Vorwurf gemachten geringeren Geschwindigkeitsüberschreitung und der im Zweifel angenommenen Unbescholtenheit des Berufungswerbers war die Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) entsprechend zu vermindern. Eine weitere Verminderung der Strafe ist jedoch deshalb nicht vertretbar, weil infolge der schlechten Sichtverhältnisse (beginnende Dämmerung und Nieselregen) und des relativ starken Verkehrsaufkommens mit dieser Verwaltungsübertretung eine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit einherging. Den persönlichen Verhältnissen, die die Erstbehörde der Entscheidung zugrundelegt, wurde in der Berufung nicht widersprochen und war diese auch Grundlage für die nunmehrige Strafbemessung.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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