Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210402/23/Lg/Wü

Linz, 15.07.2004

 

 

 VwSen-210402/23/Lg/Wü Linz, am 15. Juli 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H H, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 26.2.2003, Zl. BauR96-119-2002-A/KOJ, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG
 

Entscheidungsgründe:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 11.4.2003 vom Berufungswerber übernommen, die Berufung (verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag) jedoch erst am 2.5.2003 zur Post gegeben. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat vom Bezirkshauptmann von Wels-Land mit Schreiben vom 28.5.2003 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 21.5.2003, Zl. BauR96-119-2002-A/KOJ, wies der Bezirkshauptmann von Wels-Land den Wiedereinsetzungsantrag ab. Mit Schriftsatz vom 30.5.2003 erhob der Berufungswerber gegen diesen Bescheid Berufung. Diese Berufung wurde nach entsprechenden Ermittlungen mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 16.10.2003 (zugestellt am 20.2.2004) abgewiesen.

Die hier entscheidungsgegenständliche Berufung vom 2.5.2003 gegen das Straferkenntnis vom 26.2.2003 behängt infolge der Berufungsvorlage vom 28.5.2003 beim Unabhängigen Verwaltungssenat. Da die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags durch den Unabhängigen Verwaltungssenat bestätigt wurde, steht rechtskräftig fest, dass die Berufungsfrist (von 2 Wochen, gerechnet ab dem 11.4.2003 - § 63 Abs.5 AVG) versäumt wurde. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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