Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105292/13/BI/FB

Linz, 15.06.1998

VwSen-105292/13/BI/FB Linz, am 15. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, vom 20. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. Februar 1998, VerkR96-7889-1996-Om, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen unterlassen habe, der Behörde auf schriftliches Verlangen vom 20. November 1996, welches am 22. November 1996 zugestellt worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 13. September 1996 um 15.20 Uhr gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen: Aus dem dem Verfahrensakt der Erstinstanz beigeschlossenen Rückschein über die Zustellung des Straferkenntnisses geht hervor, daß der RSb-Brief am 9. Februar 1998 von der Mutter des Beschuldigten übernommen wurde. Damit war gemäß § 16 Zustellgesetz davon auszugehen, daß das Straferkenntnis mit diesem Datum als dem Beschuldigten zugestellt anzusehen war und die zweiwöchige Berufungsfrist mit diesem Tag zu laufen begann. Diese endete demnach am 23. Februar 1998, jedoch wurde das Rechtsmittel laut Poststempel erst am 24. Februar 1998 zur Post gegeben und war daher zweifelsfrei als verspätet eingebracht anzusehen. Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Rechtsmittelwerber geltend gemacht, er habe am 20. Februar 1998 um 17.30 Uhr versucht, die Berufung mittels Fax einzureichen, jedoch sei dies außerhalb der Bürozeiten der Erstinstanz nicht möglich gewesen. Am 23. Februar 1998 sei das Fax-Gerät defekt geworden, weshalb er bei der Erstinstanz telefonisch angefragt habe, ob er das Berufungsschreiben auch per Post übersenden könne. Er habe daraufhin die Auskunft bekommen, daß der Poststempel zähle. Das Schreiben sei noch am 23. Februar 1998 zum Postamt Hall/Tirol gebracht worden, jedoch sei ihm nicht bekannt, warum es erst am 24. Februar 1998 abgestempelt worden sei. Seitens des Postamtes 6060 Hall/Tirol wurde mitgeteilt, daß Briefe dieses Absenders - die die Berufung enthaltende Postsendung wurde laut Absendevermerk vom GPK Hall/Tirol als Dienstpost versendet - täglich um ca 8.30 Uhr beim Schalter aufgegeben würden, woraus sich die Uhrzeit 12.00 Uhr am Poststempel erkläre. Eine Aufgabe am 23. Februar 1998 scheine unwahrscheinlich, da im Stempelprüfbuch täglich geprüft werde, ob der Datumsstempel richtig eingestellt sei. Nach Mitteilung des GPK Hall/Tirol vom 4. Mai 1998 war das Fax-Gerät des Gendarmeriepostenkommandos am 23. Februar 1998 bei der Firma Canon zur Reparatur. Der für Postgänge am 23. und 24. Februar 1998 eingeteilte Gendarmeriebeamte, der auch Botengänge in bezug auf private Schriftstücke seiner Kollegen durchführt, erledige die Postaufgabe normalerweise zwischen 8.30 Uhr und 9.30 Uhr. Komme ein Brief später als 9.30 Uhr zur Postauslaufstelle, werde er am Folgetag versendet. Außerdem wurde mitgeteilt, daß dienstliche Fax-Geräte ausschließlich zur Versendung dienstlicher Schriftstücke verwendet werden dürfen. Auf der Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses, zu dem sich der Rechtsmittelwerber trotz Parteiengehör nicht geäußert hat, ist am Rande zu bemerken, daß, selbst wenn dieser einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hätte, diesem der Erfolg versagt geblieben wäre. Die von ihm erwähnte - richtige - Auskunft der Erstinstanz, der Poststempel sei für die rechtzeitige Einbringung der Berufung maßgeblich, hätte ihn jedenfalls dazu veranlassen müssen, sich selbst um die Aufgabe seines - im übrigen privaten - Schriftstückes zu kümmern, insbesondere die Aufgabe bei der Post am letzten Tag der Frist, nämlich am 23. Februar 1998, zu organisieren. Da es sich um die übliche Vorgangsweise beim GPK Hall/Tirol handelt, daß Schriftstücke, die nach 9.30 Uhr beim für Postgänge zuständigen Gendarmeriebeamten einlangen, erst am nächsten Tag zur Post gebracht werden, wäre die verspätete Einbringung der Berufung nicht als ein für den Rechtsmittelwerber unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis anzusehen gewesen.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Übersehen ist auch verspielt.

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