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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105293/2/WEG/Ri

Linz, 10.03.1998

VwSen-105293/2/WEG/Ri Linz, am 10. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des M K vom 19. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W-L vom 5. Februar 1998, VerkR96-4947-1997-OM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 300 S reduziert wird, die Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt sich auf 6 Stunden.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 30 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft W-L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 3. Mai 1997 um 10.24 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen P auf der Westautobahn A bei Straßenkilometer, Gemeindegebiet Sl, mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h in Richtung S gelenkt und dadurch die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 13 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Strafbehörde begründet die Verwirklichung des tatbildmäßigen Verhaltens mit einem im Akt aufliegenden Radarlichtbild sowie dem schriftlichen Geständnis des Beschuldigten vor der Bundespolizeidirektion S P am 28.1.1998. Hinsichtlich der Strafhöhe ging die Strafbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 17.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Straferschwerend sei kein Umstand gewesen, während die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten gewesen sei.

3. Dagegen bringt der Beschuldigte innerhalb offener Frist und auch sonst zulässigerweise Berufung gegen die Höhe der Strafe ein und beantragt eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 400 S. Er begründet dies mit folgenden (auch durch die Aktenlage gedeckten) Argumenten. Er soll entsprechend einer Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft A am 3. Mai 1997 um 10.25 Uhr auf der A bei Kilometer im Gemeindegebiet von O-Ö mit dem PKW, P die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 61 km/h überschritten haben, weshalb eine Geldstrafe von 900 S verhängt wurde. Diese Strafe hat der Beschuldigte auch einbezahlt.

Nach einer Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft W-L soll der Beschuldigte am 3. Mai 1997 um 10.24 Uhr, also eine Minute vorher auf der A bei Kilometer, Gemeinde S, ebenfalls den PKW P in Richtung S mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h gelenkt haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe von 400 S in Vorschreibung gebracht, welche der Berufungswerber nicht beglich. Schließlich erließ die Bezirkshauptmannschaft W-L eine Strafverfügung, wegen dieser um 10.24 Uhr des 3. Mai 1997 begangenen Verwaltungsübertretung und verhängte eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 500 S (24 Stunden).

Gegen diese Strafverfügung vom 24. Oktober 1997 erhob der Berufungswerber Einspruch und begründete dies mit dem schon oben anskizzierten Sachverhalt, daß er nämlich nicht innerhalb einer Minute eine Verwaltungsübertretung bei Autobahnkilometer und bei Autobahnkilometer begangen haben könne. Er müßte nämlich dann in einer Minute 57,8 km entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung mit einer Geschwindigkeit von ca. 3.600 km/h gefahren sein.

In Anbetracht der letztlich vorgelegten Radarfotos gestand der Berufungswerber nunmehr die seitens der Bezirkshauptmannschaft W-L zum Vorwurf gemachte Verwaltungsübertretung ein, vermeint aber sinngemäß, daß er die mittels Anonymverfügung vorgeschriebene Geldstrafe ohnehin bezahlt hätte, wäre ihm nicht von der Bezirkshauptmannschaft A - offensichtlich irrtümlicherweise - eine Anonymverfügung wegen einer eine Minute später begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zugesendet worden.

Was der Berufungswerber damit offensichtlich zum Ausdruck bringen will, scheint klar: Wäre der Bezirkshauptmannschaft A nicht dieser offensichtliche Fehler unterlaufen, so hätte er die mit 400 S bemessene Anonymverfügung einbezahlt. Er will also keine höhere Strafe bezahlen, als in der Anonymverfügung vorgeschrieben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über diese Berufung und über diesen doch eher ungewöhnlichen Sachverhalt wie folgt entschieden:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen beträgt bei gegenständlichen Verwaltungsübertretungen bis zu 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Arrest.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist mittels Anonymverfügungsverordnung iSd § 19 Abs.1 VStG mit 400 S festgelegt worden. Es besteht in Anbetracht des gegenständlichen Sachverhaltes kein Grund, den Berufungswerber schlechter zu stellen, als hätte er die mit 400 S bemessene Anonymverfügungsstrafe beglichen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten ist und nur durch einen geradezu unglaublichen Behördenfehler (offensichtlich der Bezirkshauptmannschaft A) in dieses Verfahren gedrängt wurde.

Die Berufungsbehörde ist der Ansicht, daß einem Staatsbürger kein Nachteil aus einer Fehlhandlung einer Behörde erwachsen kann. Aus diesem Grund wird der Berufung über den Antrag hinausgehend stattgegeben, um den Berufungswerber so zu stellen, als hätte er die mit 400 S bemessene Anonymverfügung einbezahlt. Wenn man der nunmehr mit 300 S bemessenen Geldstrafe den Strafkostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren und die nicht unbeträchtlichen Portokosten für die diversen Eingaben hinzurechnet, ergibt sich in etwa der vom Berufungswerber beantragte Strafbetrag von 400 S.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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