Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105298/2/Ga/Ha

Linz, 11.05.1998

VwSen-105298/2/Ga/Ha Linz, am 11. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Günter M, vertreten durch Dr. Johann P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Februar 1998, Zl VerkR96-6701-1997-Kb, zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die eine Geldstrafe wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung über ihn verhängende Strafverfügung vom 20. November 1997 als verspätet erhoben zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, daß die angefochtene Strafverfügung durch Hinterlegung zugestellt worden sei und der Beschuldigte den Einspruch am 30.12.1997, somit nach der mit 29.12.1997 abgelaufen gewesenen Einspruchsfrist erhoben habe.

2. Über die gegen die Zurückweisung gerichtete, im wesentlichen eine vorübergehende Ortsabwesenheit und daher die Unwirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung einwendende Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Die belangte Behörde legt ihrem Bescheid zugrunde, daß die Hinterlegung der Strafverfügung am Samstag, dem 13. Dezember 1997, rechtmäßig erfolgte und die Einspruchsfrist daher mit Montag, dem 15. Dezember 1997 zu laufen begann und mit Montag, dem 29. Dezember 1997 endete. Nach dem Gesetz (§ 17 Abs.3 vierter Satz ZustellG) gilt die - hier in faktischer Hinsicht unstrittige - Hinterlegung (und somit die Zustellung) als nicht bewirkt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

2.2. Im Sinne der Judikatur ist daher zu prüfen, ob vorliegend der Beschuldigte von seiner Abgabestelle (hier: die Wohnadresse in der Stadt S, B) so abwesend war, daß er die Hinterlegung am 13. Dezember 1997 und die Verständigung darüber nicht wahrnehmen konnte bzw ihm diese Wahrnehmung nicht zumutbar gewesen ist. Zwar behauptet nun der Berufungswerber, daß er vorübergehend ortsabwesend, nämlich als "Berufskraftfahrer (...) die gesamte 50. KW hindurch im Ausland" gewesen sei, gleichzeitig aber führt er aus, daß er (noch) am 13. Dezember um 22.30 Uhr nach Hause gekommen sei und die Verständigung der Hinterlegung vorgefunden habe. Damit aber ist von einer Wahrnehmung des Zustellvorganges am selben Tag auszugehen. Der unabhängige Verwaltungssenat interpretiert dies als ein daher noch rechtzeitiges Erlangen der Kenntnis über den Zustellvorgang, weil er auf Grund dieser Kenntnis die vollen zwei Wochen Einspruchsfrist gegen die behördliche Maßnahme hätte nützen können. Der Berufungswerber behauptet weiters, daß er noch am Sonntag, 14. Dezember, um 22.00 Uhr eine ihm von seinem Arbeitgeber bereits aufgetragen gewesene Auslandsfahrt nach Deutschland, die zu verschieben unmöglich gewesen sei, habe antreten müssen. Er macht aber keine Angaben über das Fahrtziel und auch nicht darüber, wie lange diese Auslandsfahrt gedauert habe. Allerdings führt er aus, daß er noch in der 51. Kalenderwoche (nicht erst am Samstag abend) nach Hause gekommen sei und im Anschluß daran, somit also offenbar die ganze 52. Kalenderwoche zu Hause gewesen sei. Warum der Berufungswerber angesichts dieses Laufes der Dinge die hinterlegte Sendung - trotz Kenntnis der Hinter-legung! - erst am Montag, den 29. Dezember und nicht schon in der 52. Kalenderwoche am Montag, den 22. oder Dienstag, den 23. oder Mittwoch, den 24. Dezember vormittags vom Postamt abgeholt hatte, ist für das erkennende Mitglied unergründlich. Zufolge der vom Berufungswerber selbst dargelegten Umstände kann evidentermaßen keine Rede davon sein, daß er, wie er ausführt, "die hinterlegte Sendung im ehestmöglichen Zeitpunkt" abgeholt hätte.

2.3. Unbeschadet des vorstehenden Sachverhaltes kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl VwGH 20.12.1996, 93/02/0210, mit Vorjudikatur). Vielmehr habe jemand, der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Vorliegend hat der Berufungswerber in wesentlichen Punkten weder konkrete Angaben zu seinen pauschalen Behauptungen gemacht noch entsprechende Beweisangebote gestellt. So fehlen genauere Angaben für die Behauptung der Deutschlandfahrt an sich, weiters für die Behauptung des Antrittes der Auslandsfahrt am Sonntag, dem 14. Dezember 1997 um 22.00 Uhr, des darauf abzielenden Auftrages seines Arbeitgebers (wer ist das?), für die Behauptung, diese Fahrt umgehend über den Walserberg "vorerst in die BRD" antreten zu müssen (Destination etc ?), und auch für die Behauptung, daß er daher nicht bis Montag früh, um die beim Postamt B hinterlegte Sendung abzuholen, habe warten können, und schließlich für die Behauptung, daß ihm "weder tatsächlich (ich hätte weder meinen Arbeitgeber noch die abnehmende Firma am Wochenende erreicht) noch dienstrechtlich möglich und erlaubt" gewesen sei, die Abfahrt zu verschieben. Insbesondere aber hat der Berufungswerber dem Rechtsmittel weder irgendwelche Bescheinigungsmittel angeschlossen noch sonst Beweisangebote zur Erhärtung seines Behauptungsvorbringens gemacht.

2.4. Zusammenfassend hat die belangte Behörde den vom nunmehrigen Berufungswerber erst am 30. Dezember 1997 der Post zur Beförderung übergebenen Einspruch zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen und war daher wie im Spruch zu entscheiden.

3. Zur Entscheidung über den gleichzeitig mit der vorliegenden Berufung gestellten Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 71 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) die Bezirkshauptmannschaft zuständig.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum