Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210447/12/Lg/Hu

Linz, 05.04.2005

 

 

 VwSen-210447/12/Lg/Hu Linz, am 5. April 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des B I, D, L, vertreten durch Rechtsanwälte OEG W, H, T & P, L, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19. November 2004, Zl. BauH-142/04, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

 

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben (§ 71 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 9.9.2004, Zl. BauH-142/04, wegen einer Übertretung der Oö. BauO, abgewiesen.
  2.  

    Begründend wird angeführt, dass das Straferkenntnis am 15.9.2004 zugestellt, die Berufung jedoch erst am 30.9. per Fax eingebracht worden sei.

     

    Bezug genommen wird auf den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 19.10.2004, worin geltend gemacht wird, der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) habe seine Tochter, S I, gebeten, ihm bei der Verfassung der Berufung zu unterstützen, da er der deutschen Sprache dazu nicht ausreichend mächtig gewesen sei. Am 26.9.2004 habe die Tochter des Bw die Berufung vorbereitet und sie am 27.9.2004 ihrem Vater zur Unterschrift vorgelegt. Wie vereinbart, habe sie die Berufung am nächsten Tag (am 28.9.2004) absenden wollen. Sie sei aber an diesem Tag erkrankt und vom Hausarzt für den 28. und 29.9.2004 krank geschrieben worden. Am 30.9.2004 habe sie die Berufung gefaxt und mittels eingeschriebenen Briefes abgesandt. Aufgrund ihrer Erkrankung sei die Tochter des Bw bei der Berechnung der Frist irrtümlich davon ausgegangen, dass der 30.9.2004 der letzte Tag der Frist sei. Der Bw habe davon ausgehen dürfen, dass seine Tochter die Berufung termingerecht "erledigen" würde, zumal sie seit 12 Jahren in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Bw tätig sei. Es sei ihm bei der Auswahl der Tochter für die Verfassung der Berufung kein grobes Verschulden vorzuwerfen.

     

    Der angefochtene Bescheid hält dem entgegen, dass die Umstände, die zur Versäumung der Berufungsfrist geführt hätten, weder unvorhersehbar noch unabwendbar gewesen seien. Adressat des Straferkenntnisses sei der Bw selbst gewesen. Die Hilfe seiner Tochter sei ausschließlich im privaten Umfeld erfolgt, die Tochter sei nie als berufsmäßige Parteienvertreterin tätig gewesen.

     

  3. In der Berufung wird argumentiert, es treffe zu, dass die Tochter des Bw nicht als berufsmäßige Parteienvertreterin eingeschritten sei. Vielmehr sei sie rein im Innenverhältnis tätig geworden. Die Behörde habe jedoch verkannt, dass dem Bw kein grobes Verschulden vorzuwerfen sei. Dies wird im Wesentlichen auf die selben Argumente gestützt, welche schon im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand formuliert wurden. Dem Bw sei daher bei der Auswahl bzw. Überwachung seiner Tochter im Zusammenhang mit der Verfassung und der Absendung der Berufung kein grobes Verschulden vorzuwerfen. Zusätzlich wird auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes E 73d und 73g zu § 71 AVG bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1090 f, hingewiesen.
  4.  

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die in der Berufung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes betreffen einen Caritas-Berater eines Asylwerbers bzw. einen in einer Vielzahl von Fällen für Fremde tätigen Berater. Den Beschwerdeführer treffe nach diesen Erkenntnissen lediglich ein minderer Grad des Versehens, wenn er es versäumt habe, sich zu überzeugen, ob der Berater die Berufung noch am selben Tag zur Post gegeben habe bzw. die rechtzeitige Absendung der Berufung durch den Berater zu überwachen.

 

Da der Unabhängige Verwaltungssenat es als vertretbar ansieht, sich gegenständlich vom Grundgedanken dieses Judikaturstrangs leiten zu lassen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 
 

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