Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105305/2/Sch/Rd

Linz, 24.03.1998

VwSen-105305/2/Sch/Rd Linz, am 24. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 27. Februar 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2. Februar 1998, VerkR96-1491-1997-Pre, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen diesbezüglich sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 2. Februar 1998, VerkR96-1491-1997-Pre, über Herrn J, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 19 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 8. März 1997 um ca. 18.00 Uhr den PKW, Citroen X1, silber lackiert, mit dem Kennzeichen, mit einem schweren Anhänger der Marke "Spitzer" mit dem Kennzeichen auf der Verbindungsstraße (Gemeindestraße) "Kirchberg-Sauldorf" im Ortsgebiet von Sauldorf in Richtung Sauldorfer Bezirksstraße (1046) bis Straßenkilometer 2,590 gelenkt und beim Kreuzungsbereich Sauldorfer Bezirksstraße mit der Verbindungsstraße den Vorrang des Querverkehrs mißachtet habe (Faktum 2). Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das Bezirksgericht Mattighofen hat mit Strafverfügung vom 28. Oktober 1997, 2 U 1099/97 S, über den Rechtsmittelwerber wegen des Vergehens des § 88 Abs.1 StGB eine bedingte Geldstrafe verhängt. Es wurde der Sachverhalt als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber am 8. März 1997 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen dadurch, daß er vorrangverletzend von der Verbindungsstraße Kirchberg-Sauldorf in die Sauldorfer Bezirksstraße einfuhr und dabei mit dem bevorrangten Mofalenker L kollidiert ist, wodurch dieser an sich schwere Verletzungen, nämlich eine Verrenkung des rechten Sprunggelenks erlitt, den Genannten schwer am Körper verletzt hat.

Es handelt sich sohin ganz offensichtlich um dieselbe Vorrangverletzung, die dem Berufungswerber auch als Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen wurde. Gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 idFd Novelle BGBl.I 3/1998 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht (auch vor dieser Novelle bestand eine nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996, G 9/96-12 ua, iZm Tatbeständen nach der StVO 1960 gleichgeartete Regelung). Angesichts der hier gegebenen Sach- und Rechtslage hätte die Erstbehörde nicht vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ausgehen dürfen (vgl. § 45 Abs.1 Z1 VStG). Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch bemerkt, daß nach der Aktenlage nicht die Bestimmung des § 19 Abs.1 StVO 1960 - wie im Straferkenntnis angeführt - übertreten worden sein dürfte, sondern jene des Abs.4 leg.cit., zumal laut Lichtbildbeilage der Gendarmerieanzeige vor der tatörtlichen Kreuzung aus der Sicht des Berufungswerbers ein Vorschriftszeichen "Vorrang geben" angebracht ist. Im übrigen hätte sich der Spruch an der Bestimmung des § 19 Abs.7 StVO 1960 zu orientieren gehabt, da zwar im allgemeinen Sprachgebrauch unter einem "Mißachten" die Übertretung einer Vorschrift verstanden wird, diese Formulierung aber für einen Spruch eines Strafbescheides nicht hinreichend konkret ist.

Bezüglich des weiteren Faktums des Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum