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VwSen-105306/2/WEG/Ri

Linz, 11.11.1998

VwSen-105306/2/WEG/Ri Linz, am 11. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der H K vom 4. März 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U vom 26. Februar 1998, VerkR95-5590-1996-SR/KB, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird unter Bestätigung der Tatbildmäßigkeit von der Verhängung einer Strafe iSd § 21 VStG abgesehen.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft U hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z3a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 12 Stunden verhängt, weil diese am 11. Oktober 1996 um 13.47 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen U in L, Hstraße/Lgasse, gelenkt hat und dabei entgegen dem Verbotszeichen "Einbiegen nach links verboten" von der Hstraße in die Lgasse eingebogen ist.

Die im Wege der Lenkerauskunft ermittelte Beschuldigte hat unbestrittenermaßen mit ihrem PKW diesen Linkseinbiegevorgang gesetzt, obwohl dieses Einbiegeverbot verordnet wurde und somit dem Rechtsbestand angehört.

Die Rechtsmittelwerberin argumentiert zuerst in ihrem Einspruch vom 2. Jänner 1997 und später in der nunmehrigen Berufung, welche rechtzeitig und auch sonst zulässig ist, im wesentlichen rein rechtlich.

Diesen rechtlichen Ausführungen wird - dies sei vorausgeschickt - teilweise beigetreten. Es bedürfte jedoch eines Verfahrens, welches allen Ökonomiegrundsätzen und insbesondere auch dem Art. 10 Abs.3 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes zuwiderlaufen würde, wäre doch auf Grund des nicht unberechtigten Berufungsantrages mit der gegenständlichen Banalität der Verfassungsgerichtshof zu befassen. Dies wird auch deshalb als unvertretbar angesehen, weil dieses Linkseinbiegeverbot zwischenzeitig (und wie es aussieht für immer) aus dem Rechtsbestand eliminiert wurde.

Es liegt nämlich - wie im Einspruch gegen die Strafverfügung zutreffend ausgeführt - eine Situation vor, die man im Volksmund als Verkehrsfalle bezeichnen würde. Nach mehreren die Aufmerksamkeit des Kraftfahrzeuglenkers beanspruchenden Verkehrszeichen scheint unvermittelt - noch dazu höhenmäßig nicht ganz richtig montiert - dieses Linkseinbiegeverbot auf. Wer sich nun mit seinem Fahrzeug in diese Richtung bewegt, um etwa geradeaus fahren zu wollen oder nach links in Richtung Gstraße, hat angesichts dieses Verbotes und für Ortsunkundige auch völlig unvorhersehbar keine andere Möglichkeit mehr, als nach rechts einzubiegen, um in der weiteren Folge das dort ohnehin schon vorhandene dichte Verkehrsgeschehen weiter zu verdichten, obwohl hiefür einerseits keine Notwendigkeit besteht und andererseits die Lenkabsicht des Kraftfahrzeuglenkers in entgegengesetzte Richtungen gedacht war. Geradeausfahrend würde dem Verbotszeichen "Einfahrt verboten", linkseinbiegend dem verfahrensgegenständlichen Verbot zuwidergehandelt werden. Es kann der Berufungswerberin - wie bereits im Einspruch dargelegt - nicht entgegengetreten werden, wenn sie sich sinngemäß auf eine notstandsähnliche Situation beruft. Falls sie sich nämlich schon zum Linkseinbiegen eingeordnet hat, müßte sie diesfalls einen unkorrekten oder andere Fahrzeuge behindernden Fahrstreifenwechsel durchführen.

Was die Gesetzwidrigkeits-Bedenken anlangt, so wird es in nächster Zukunft einen anderen gleich gelagerten Fall betreffend wohl eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes geben und es wäre nicht verwunderlich, wenn in Anbetracht der in diesem Parallelfall vorgetragenen Argumentation mit einer Aufhebung dieser Verordnung vorgegangen wird. In diesem Parallelfall wurde im übrigen schon seitens der Erstbehörde von einer Bestrafung iSd § 21 VStG abgesehen.

Da es für die Zukunft nicht mehr von Bedeutung ist, ob dieses Linkseinbiegeverbot gesetzeskonform war, weil zwischenzeitig die Demontage des Verkehrszeichens erfolgte, wurde den Ökonomiebestimmungen im AVG und insbesondere im Art. 10 Abs.3 Oö.Landes-Verfassungsgesetz Priorität eingeräumt und von einem Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 129a Abs.2 iVm Art. 89 Abs.2 B-VG abgesehen.

Die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise iSd § 21 VStG liegen zweifelsohne vor. Das geringe Verschulden wird darin erblickt, daß die Berufungswerberin in Anbetracht der für sie überraschenden Situation nur mehr die Möglichkeit gehabt hätte, nach rechts einzubiegen, was jedoch unter Umständen auch unzulässig gewesen wäre, ist doch hiezu der äußerst rechte Fahrstreifen zu benutzen, der jedoch - so die Berufungswerberin glaubhaft - schon von einem ihr unmittelbar folgenden äußerst rechts eingeordneten PKW beansprucht wurde. Ein schuldausschließender Notstand wird darin jedoch noch nicht erblickt. Auch bedeutende Folgen der Tat liegen nicht vor bzw wurden solche nicht aktenkundig gemacht. Eine Ermahnung iSd § 21 VStG war nicht auszusprechen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß diese erforderlich wäre, um die Beschuldigte vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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