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VwSen-105307/13/WEG/Ri

Linz, 11.12.1998

VwSen-105307/13/WEG/Ri Linz, am 11. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr.  Keinberger) über die Berufung des J K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 11. Februar 1998, VerkR96-193-1997-Pre, nach der am 26. November 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung hinsichtlich der Tatbildmäßigkeit iSd § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dem bei der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Eventualantrag auf Minderung der Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 10.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 10 Tage.

Der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitststrafe von 15 Tagen verhängt, weil dieser am 19. November 1996 um 23.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen 0 im Gemeindegebiet von G auf öffentlichen Straßen und auf dem Güterweg G bei Straßenkilometer gelenkt und sich am 20. November 1996 bis 0.50 Uhr am Gendarmerieposten G gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.500 S in Vorschreibung gebracht.

Dieses Straferkenntnis ist im wesentlichen wortgleich mit dem von der Bezirkshauptmannschaft P erlassenen Straferkenntnis vom 31. Juli 1997, VerkR96-4890-1996, welches vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 19. November 1997, VwSen-104949/13/Weg/Ri, wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft P behoben wurde. Die Bezirkshauptmannschaft B führte vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses kein eigenes Ermittlungsverfahren durch sondern übernahm die Ermittlungsergebnisse der Bezirkshauptmannschaft P.

Der Berufungswerber wendet gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig und auch sonst zulässig sinngemäß ein, die Erlassung eines wortgleichen Straferkenntnisses seitens der Bezirkshauptmannschaft B sei rechtswidrig und man könnte sogar Willkür darin erblicken. Nach § 31 Abs.1 VStG sei die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist betrage 6 Monate, wobei diese Frist von dem Zeitpunkt an zu berechnen sei, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen ist. Die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung soll sich laut Anzeige der Gendarmerie G am 19. November 1996 ereignet haben. Ende Dezember 1996 sei von der Bezirkshauptmannschaft P das Verwaltungsstrafverfahren an die Bezirkshauptmannschaft B abgetreten worden. Eine Behörde könne die Übertragung einer Strafsache an sie nicht ablehnen. Die Bezirkshauptmannschaft B jedoch habe unzulässigerweise wieder an die Bezirkshauptmannschaft P rückabgetreten. Auch habe die Bezirkshauptmannschaft B keine Verfolgungshandlung gegen seine Person gesetzt. Da die Rückabtretung völlig rechtswidrig und somit rechtlich nicht mehr relevant gewesen sei, sei auch eine gesetzte Verfolgungshandlung durch die Bezirkshauptmannschaft P nicht mehr wirksam, da rechtlich nicht gedeckt. Die Bezirkshauptmannschaft B habe es schuldhaft unterlassen, gegen ihn eine Verfolgungshandlung zu setzen. Dies, obwohl die Bezirkshauptmannschaft B genau um Wohnsitz bzw Arbeitsplatz seiner Person Kenntnis gehabt habe, wie aus dem durchgeführten Führerscheinentzugsverfahren bzw aus einer Strafverfügung gegen ihn in einer anderen Sache ersichtlich sei. In der Sache selbst weist der Berufungswerber jedes Verschulden zurück. Die Vorwürfe im Straferkenntnis seien derart widersprüchlich und absurd, daß er sich seinerzeit gegenüber der Bezirkshauptmannschaft P gar nicht geäußert habe. Er sei mit seinem PKW nicht gefahren, daher fehle es an der erforderlichen Lenkereigenschaft. Er beantragt schließlich, bei einer etwaigen neuerlichen Verhandlung seine Gattin E K sowie die Gendarmeriebeamten Hr und F zeugenschaftlich zu befragen.

Zusammenfassend beantragt er die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens wegen 1.) bereits eingetretener Verfolgungsverjährung, 2.) Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B wegen Unmöglichkeit einer neuerlichen Zuständigkeitsbegründung durch "Rück-Rück-Übertragung", 3.) fehlendem Verschulden, da er die angeführte Rechtsvorschrift (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) nicht verletzt habe und daher keine Verwaltungsübertretung begangen habe und 4.) Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Bezirkshauptmannschaft B bei Zutreffen der Zuständigkeit ein ordentliches Verfahren hätte durchführen müssen und sich nicht an die Ermittlungen einer anderen Behörde anlehnen dürfe.

Soweit die Berufungsausführungen.

Zum rechtlichen Vorbringen des Berufungswerbers:

Es ist richtig, daß in der gegenständlichen Angelegenheit eine örtlich unzuständige Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft P einerseits das gesamte ordentliche Verfahren durchgeführt hat und andererseits auch die verfahrensrelevante Verfolgungshandlung gesetzt hat. Dies führt jedoch nicht, wie der Berufungswerber vermeint, dazu, daß im Sinne des § 45 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen wäre. Die Gründe für die begehrte Einstellung sind im § 45 Abs.1 VStG taxativ umschrieben. In Frage käme letztlich lediglich die Ziffer 3, wonach mit einer Einstellung vorzugehen wäre, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Ein derartiger Umstand liegt jedoch entgegen der Meinung des Berufungswerbers nicht vor. Nach § 32 Abs.2 VStG liegt eine fristhemmende Verfolgungshandlung auch dann vor, wenn die verfolgende Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war. Die Bezirkshauptmannschaft P hat (obwohl unzuständig) innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, nämlich schon am 5. Dezember 1996, eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt, indem ein Ladungsbescheid an den Beschuldigten erging, in welchem die Tat hinsichtlich der Tathandlung, des Tatortes, der Tatzeit vorgeworfen wurde und eine rechtlich einwandfreie Subsumierung unter § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 erfolgte. Dieser Ladungsbescheid erfüllt somit alle Voraussetzungen, um die Verfolgungsverjährungsfrist zu unterbrechen, womit kein Umstand vorliegt, der gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG die Verfolgung ausschließt.

Wenn die letztlich bescheiderlassende Strafbehörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft B selbst kein ordentliches Verfahren durchführt, sondern sich auf die Ergebnisse des von der Bezirkshauptmannschaft P durchgeführten ordentlichen Verfahrens stützt, so ist dies zwar sicher nicht im Sinne des Verfahrensgesetzgebers gelegen und insofern auch problematisch, wobei jedoch dieses Fehlen jeglicher Unmittelbarkeit nicht zur Aufhebung des Straferkenntnisses und zur Einstellung des Verfahrens führen kann. Die Aufhebungs- und Einstellungsgründe sind nämlich - wie oben dargelegt - im § 45 Abs.1 Z.1-3 VStG taxativ umschrieben.

Zur sogenannten "Rück-Rück-Übertragung":

Auch hier wird dem Berufungswerber beigepflichtet, daß die Verfahrensgesetze eine Rück-Rück-Übertragung nicht kennen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um keine sogenannte Rück-Rück-Übertragung, sondern bewirkte schon die mit 30. Dezember 1996 datierte und am 7. Jänner 1997 bei der Bezirkshauptmannschaft B eingelangte Übertragung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG die dort auch verbleibende Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B. Die folgende mit 17. März 1997 datierte Übersendung, die sogenannte Rückabtretung gemäß § 27 Abs.1 VStG an die Bezirkshauptmannschaft P, entfaltete keine Rechtswirkungen und begründete vor allem keine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft P zur Finalisierung dieses Verfahrens, wie im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 19. November 1997, VwSen-104949/13/Weg/Ri, ausgeführt wurde.

Das bedeutet, daß auch keine Rück-Rück-Abtretung der Bezirkshauptmannschaft P an die Bezirkshauptmannschaft B stattgefunden hat, sondern daß - wie schon erwähnt - die Zuständigkeit schon seit 7. Jänner 1997 bei der Bezirkshauptmannschaft B lag, auch wenn das Verfahren in der rechtsirrigen Annahme der örtlichen Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft P durchgeführt wurde.

Die verfahrensrechtlichen Argumente des Berufungswerbers gingen somit ins Leere, sodaß in Befolgung des § 51e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen war. Zu dieser am 26. November 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen neben dem Beschuldigten Rev.Insp. B und die Gattin des Beschuldigten, nämlich E T K. Herr Rev. Insp. H konnte wegen eines Begräbnisses am Vormittag des Verhandlungstages nicht erscheinen. Frau K machte als Gattin des Beschuldigten von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch.

Die Aussage des Beschuldigten selbst sowie die Aussage des Zeugen Rev.Insp. B reichen jedoch - wie in der Folge dargelegt wird - zur Beweisführung aus.

Es gilt, mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit nachzuweisen, daß der Beschuldigte im Sinne des § 5 Abs.2 StVO 1960 (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) verdächtig war in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Der Verdacht des Lenkens ist für die Bestrafung nach der StVO ausreichend, nicht jedoch für die Entziehung der Lenkerberechtigung, die an das tatsächliche Lenken knüpft.

Dieser Verdacht ergab sich - wie sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge B ausführten - durch die von der Gattin des Beschuldigten erfolgte telefonische Anzeige an den Gendarmerieposten G, daß nämlich ihr Gatte mit seinem PKW soeben in betrunkenem Zustand weggefahren sei. Auch wenn der Beschuldigte letztlich die Lenkeigenschaft auf einen gewissen "Sepp" (nähere Daten konnte der Beschuldigte nicht angeben) abschieben wollte, so war doch im Hinblick auf diesen Anruf und die später festgestellte Alkoholbeeinträchtigung zumindest der Verdacht gegeben, daß der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand seinen PKW gelenkt hat. Die Berufungsbehörde geht in der gegenständlichen Strafangelegenheit jedoch - wie die Erstbehörde - noch einen Schritt weiter und tritt der Behauptung des Berufungswerbers betreffend das Lenken seines PKWs durch einen gewissen "Sepp" nicht bei. Es ist völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung, wenn der Berufungswerber dartut, von diesem Sepp, den er in einem Pub in G kennengelernt habe, vom Pub zum Haus des Beschuldigten chauffiert worden zu sein, dort der Beschuldigte sich Geld geholt und eine wörtliche Auseinandersetzung mit seiner Frau geführt habe, dann von diesem Sepp wieder zum Pub zurückgebracht worden sein soll, schließlich dort (weil der Beschuldigte die Gendarmerie ärgern wollte) diesen Sepp ersucht haben soll, seinen PKW zu verstecken, was dieser durch die Wegfahrt zum Groißgraben getan haben soll, worauf dieser Sepp wieder zu Fuß (ca. 1,5 km) in das Pub zurückgekehrt sei. Nach der folgenden Amtshandlung, in deren Zug die Alkotestverweigerung gesetzt wurde, hat schließlich der Beschuldigte die Gendarmerie zu diesem versteckt abgestellten PKW dirigiert und dabei auch die Lenkereigenschaft einbekannt, was der Zeuge B glaubhaft und in jeder Weise lebensnah darlegte. Die Schilderung des Berufungswerbers ist wegen der Lebensfremde nicht nur unglaubwürdig sondern im übrigen zeitmäßig so gut wie unmöglich, weil sich alles in weniger als 40 Minuten zugetragen haben soll. Der Beschuldigte ist nämlich nach dem Lenken um 23.50 Uhr um ca. 0.30 Uhr wieder in die eheliche Wohnung (und zwar zu Fuß vom erwähnten Gastlokal in G) zurückgekehrt und hat sich dort in einem Zimmer verbarrikadiert.

Nach freiwilliger Aufgabe dieser Barrikade wurde der Berufungswerber zum Zwecke des Alkotests auf den Gendarmerieposten G mitgenommen, wo er trotz entsprechender Aufforderung durch Rev.Insp. H den Alkotest verweigerte. Die Verweigerung erfolgte verbal und machte der Berufungswerber schon damals geltend, den PKW nicht gelenkt zu haben. Die Aufforderung zum Alkotest erfolgte wegen des Verdachtes des Lenkens und wegen der Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung zu Recht. Die Verweigerung stellt iSd § 99 Abs.1 lit.b eine Verwaltungsübertretung dar, welche mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Nichteinbringungsfall mit Arrest von einer Woche bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist. Wenn der Berufungswerber noch anführt, die Tatzeit, nämlich die Verweigerung "bis 0.50 Uhr" könne nicht zutreffend sein, so muß entgegengehalten werden, daß, selbst wenn diese Tatzeit um einige Minuten nicht stimmen sollte (diesbezüglich liegt jedoch kein gesicherter Anhaltspunkt vor), dies unter dem Blickwinkel des § 44a VStG bedeutungslos ist, weil in Ansehung der Tathandlung und des Tatortes eine Tatverwechslung ebensowenig in Betracht zu ziehen ist, wie dadurch ein Rechtfertigungsdefizit für den Beschuldigten entstehen könnte.

Die anläßlich der mündlichen Verhandlung noch gemachten Beweisanträge betreffend Lokalaugenschein und Vernehmung des Arztes Dr. W bzw des Rev.Insp. H waren wegen Unerheblichkeit zurückzuweisen.

Zur Strafhöhe ist noch auszuführen, daß die Einwendungen des Berufungswerbers hinsichtlich der erschwerenden Vormerkung zutreffend sind, weil die mit 23. Februar 1993 datierende Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 in der Zwischenzeit getilgt ist. Auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind wegen des Scheidungsverfahrens in Unordnung geraten, was im Zusammenhang mit dem nicht vorliegenden Erschwerungsgrund zur spruchgemäßen Strafreduzierung führte.

Von der Rechtswohltat des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) konnte nicht Gebrauch gemacht werden, weil die Voraussetzungen hiefür (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe) nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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