Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105310/26/GU/Pr

Linz, 03.08.1998

VwSen-105310/26/GU/Pr Linz, am 3. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H. T., vertreten durch RA Dr. E. D., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.1.1998, Zl.VerkR96-16457-1997, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 26.6.1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 1.200 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 52 lit.a Z10a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt am 26.10.1997 um 15.50 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 aus Richtung Salzburg kommend in Richtung Wien gelenkt zu haben, wobei er im Gemeindegebiet von Schörfling a. A. bei Kilometer 233,164 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 62 km/h überschritten habe. Wegen Verletzung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 6.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden und ein 10 %iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt. In seiner dagegen durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß bei der ihm angelasteten Übertretung anläßlich der Messung und des erfolgten Vorwurfes ein Irrtum bzw. eine Verwechslung vorliegen müsse. So sei ihm anläßlich der Verfolgungshandlung vorgeworfen worden, daß er in Fahrtrichtung Salzburg unterwegs gewesen sei und es habe das Kennzeichen seines Fahrzeuges gefehlt. Auf der Fahrt sei sein Sohn mitgefahren, der bezeugen könne, daß eine solche exorbitante Geschwindigkeitsübertretung keinesfalls vorgelegen sei. Bei der Beanstandung sei es zunächst nur um die Prüfplakette und die Autobahnvignette gegangen, als er alles aufklären habe können und die Fahrzeugkontrolle negativ verlaufen sei, sei er damit konfrontiert worden, daß er mit seinem Fahrzeug 129 km/h gefahren sei.

Auf seiner Fahrt Richtung Wien seien vor ihm zwei Fahrzeuge gefahren, welche sicher auch die zulässige Geschwindigkeit eingehalten haben. Hätten die drei Fahrzeuge die Geschwindigkeit so exorbitant überschritten, wäre es naheliegend gewesen, wenn alle drei Autos angehalten worden wären. Die vor ihm fahrenden Autos seien jedoch nicht angehalten worden.

Seinerzeit sei die Unsicherheit der Zuordnung der hohen Geschwindigkeit von einem Gendarmeriebeamten mit den Worten zum Ausdruck gebracht worden "da ist ja sonst niemand mehr gefahren, das kann nur er gewesen sein" (bezogen auf den Rechtsmittelwerber). Er habe die exorbitante Geschwindigkeitsüberschreitung sofort in Abrede gestellt. In der Gesamtsicht hätten jedenfalls solche Zweifel bestanden, wonach das Verfahren zu seinen Gunsten einzustellen gewesen wäre. Aufgrund der Berufung wurde am 26.6.1998 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten sowie seines Vertreters und eines Dolmetschers durchgeführt, in deren Rahmen die Zeugen M. T., GI W. L. und GI Ch. St. sowie der technische Amtssachverständige Ing. Ch. M. zu Fachfragen betreffend den Verkehrsgeschwindigkeitsmesser vernommen wurden. Schließlich wurde die Anzeige des LGK von OÖ. vom 28.10.1997 zur Erörterung gestellt.

Folgender Sachverhalt ist erwiesen: Der Rechtsmittelwerber lenkte am 26.10.1997 um 15.50 Uhr den Kombi Marke mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn im Gemeindegebiet von Schörfling bei Strkm. 233,164 aus Richtung Salzburg kommend Richtung Wien. In dem vom Beschuldigten gelenkten PKW saß auf dem Beifahrersitz sein Sohn und auf der hinteren Sitzreihe die Gattin und die Tochter.

Infolge einer Baustelle floß der gesamte Verkehr auf der Richtungsfahrbahn Wien und zwar sowohl in Richtung Wien als auch in Richtung Salzburg auf je zwei Fahrstreifen.

Aufgrund dieser Verhältnisse war im vorerwähnten Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h kundgemacht.

Der vom Rechtsmittelwerber gelenkte PKW wurde am zuvor beschriebenen Ort von einem Beamten der Verkehrsüberwachung mit einem Lasergeschwindigkeitsmeßgerät, mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h gemessen, was nach Abzug der Meßtoleranz von 3 % entsprechend den Verwendungsbestimmungen und zwar zugunsten des Beschuldigten eine Geschwindigkeit von 122,2 km/h ergab. Das Patrouillenfahrzeug, von dessen Beifahrersitz aus der Meßbeamte bei geöffnetem Seitenfenster die Messung vornahm, war quer zur Autobahn und zwar in einem Wiesengrundstück nächst der Auffahrtsrampe Schörfling und dem als Fahrbahn benutzten Pannenstreifen der Richtungsfahrbahn Wien aufgestellt.

Der 26.10.1997 war ein Sonn- und Feiertag, an dem zur Tatzeit am Tatort geringes Verkehrsaufkommen und kein Kolonnenverkehr herrschte. Die Fahrbahn war feucht, es regnete jedoch nicht mehr.

Der Meßbeamte hatte um das erhebliche Überschreiten der Geschwindigkeit am Meßort auch akustisch hervortreten zu lassen, eine Justierung auf 100 km/h eingestellt. Anläßlich der Messung des PKW des Beschuldigten ertönte der Pfeifton. Nach der Messung nahmen die beiden Gendarmeriebeamten mit dem Dienstkraftfahrzeug unter Blaulicht die Verfolgung auf, schlossen nach ca. 1 km zum Fahrzeug des Beschuldigten auf und machten diesen bei einer Betriebsumkehr stellig.

Nach Kontrolle der Fahrzeugpapiere und der Aufklärung des Sachverhaltes, daß nach Austausch einer zerborsteten Windschutzscheibe die erforderlichen Nachweise für das Vorhandensein der Prüfplakette und der Vignette ohnedies gelungen waren, konfrontierte der Meßbeamte Striedner den Beschuldigten mit dem vom Lasermeßgerät angezeigten Meßergebnis von 126 km/h entgegen der beschilderten Beschränkung von 60 km/h. Auch der Sohn des Beschuldigten, welcher gut deutsch spricht, war in das Gespräch miteinbezogen worden. Der Beschuldigte bestritt von Anfang an, die ihm vorgehaltene Geschwindigkeit gefahren zu sein und bekannte lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von rund 10 km/h ein.

Bei der Würdigung der Beweise war zu erwägen:

Der Beschuldigte bestritt von Anfang an die ihm vorgeworfene Überschreitung der Geschwindigkeit und konnte sich nur vorstellen, daß eine Verwechslung stattgefunden haben müsse, zumal vor ihm zwei Fahrzeuge den Tatort passiert hätten und zwar das letzte Fahrzeug in einem Abstand von ca. 70 bis 80 m zu dem von ihm gelenkten PKW.

Letztlich sei die Geschwindigkeit nicht denkbar, zumal die beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge eine ähnliche Geschwindigkeit wie der Beschuldigte eingehalten hätten. Die Verantwortung des Beschuldigten wird von seinem als Zeugen vernommenen Sohn im wesentlichen gestützt, indem letzterer angab, daß der Vater vor der Geschwindigkeitsbeschränkung ca. 100 km/h gefahren sei, was er am Tachometer beobachtet habe und daß dann bei Einfahrt in die Geschwindigkeitsbeschränkung der Vater die Bremse betätigt habe. Demgegenüber gab der als Zeuge vernommene die damalige Messung durchgeführte Gendarmeriebeamte an, daß das Fahrzeug des Beschuldigten zum Meßzeitpunkt alleine auf der Strecke gewesen sei, und er hatte somit an der Zuordnung des Meßergebnisses keine Zweifel.

Der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vernommene Lenker (Gendarmeriebeamte) des Einsatzfahrzeuges konnte sich nicht mehr so gut an die Sache erinnern und gab an, daß jedenfalls nur ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte.

Seiner Schätzung nach betrug die Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges 120 km/h.

Der Beschuldigte selbst kann sich sanktionslos nach jeder Richtung hin verantworten.

Was die Angaben seines als Zeugen vernommenen Sohnes anlangt, so machte dieser den Eindruck, daß dieser (als verständliche und natürliche Reaktion) die Sache mit seinem Vater in einem günstigen Licht erscheinen lassen wollte.

Im entscheidenden Moment der Messung hat er, wie er aussagte, nicht auf den - im übrigen ungeeichten - Geschwindigkeitsmesser im PKW seines Vaters geblickt.

Ob nun 70 bis 80 m vor dem Fahrzeug des Beschuldigten ein anderer PKW fuhr, war für die einwandfreie Zuordenbarkeit des Meßergebnisses nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Der als kundig aufgetretene Zeuge St. - der damalige Meßbeamte - ließ nicht erkennen, daß ihm die Fähigkeit fehlte, gezielte Wahrnehmungen für die Zuordnung des gemessenen Fahrzeuges zu treffen und die Messung mit dem Meßgerät unter der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu beachtenden Bedingungen bzw. Verwendungsbestimmungen durchzuführen. Das geeichte Meßgerät selbst hat, wie der Amtssachverständige ausführte, zahlreiche systemeigene Kontrollmechanismen, die eine Verfälschung eines Meßergebnisses etwa durch verwackeln oder "Mit in den Meßkegel treten" eines anderen Fahrzeuges ausschließen. Nachdem auch der Lenker des Einsatzfahrzeuges, der keinen Blick auf das Display des Meßgerätes hatte, die Geschwindigkeit des herannahenden vom Beschuldigten gelenkten PKW mit 120 km/h schätzte, bestand für den Oö. Verwaltungssenat kein Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung, der dem Beschuldigten vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung.

Dabei war nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Meßbeamte bei der Anhaltung dem Beschuldigten nur den Wert der gemessenen Geschwindigkeit bekanntgegeben hat oder ihm auch das am Meßgerät aufscheinende Display gezeigt hat.

In ständiger Rechtssprechung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät nach der Art wie es vom Meßbeamten eingesetzt wurde, grundsätzlich für Geschwindigkeitsmessungen geeignet ist, bei Einhaltung der Verwendungsbestimmungen, Werte zu ermitteln, auf die vertraut werden dürfen.

Darüber hinaus kann einem geschulten Gendarmeriebeamten die ordnungsgemäße Bedienung des Meßgerätes und die Zuordnung eines Meßergebnisses zu einem bestimmten erfaßten Fahrzeug zugemutet werden.

Bei Falschaussage hätte ein solcher Beamter neben der strafrechtlichen Verantwortung erhebliche disziplinäre Nachteile, wenn nicht die Existenzvernichtung zu befürchten. Aus diesem Grunde erschien auch der Oö. Verwaltungssenat nach Maßgabe der oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen die Aussage des als Zeugen vernommenen Meßbeamten überzeugend und zwar ungeachtet des Risikos, daß jeder Mensch bei Wahrnehmungen, zumindest in Nuancen der Akzentuierung, wie aus der Lehre über die Sinneswahrnehmungen bekannt ist, bei Wahrnehmungen aus der Peripherie des Geschehens anders empfindet.

Bei der Bedienung des Meßgeschehens zielgerichtet auf ein Objekt handelt es sich jedoch um ein zentrales Geschehen für einen in Ausübung des Berufes stehenden Beamten.

In der zentralen Frage der Zuordnung herrschte daher letztlich für den Oö. Verwaltungssenat kein Zweifel, daß der Meßbeamte Striedner das Meßergebnis von 126 km/h am Display seines Meßgerätes der Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten PKWs zuordnen konnte.

Die objektive Tatseite erschien somit dem Oö. Verwaltungssenat als erwiesen.

Was die subjektive Tatseite anlangt, so genügt bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten. Im übrigen sind Geschwindigkeitsübertretungen leicht vermeidbar, wenn, insbesondere bei verordneten erheblichen Geschwindigkeitsbeschränkungen, verläßlich auf den Tachometer geblickt wird.

Dies kann jedenfalls von einem geprüften Autolenker, wie es der Beschuldigte ist, verlangt werden. Ein diesbezügliches Zurückbleiben an dieser vom Gesetz geforderten Erwartungshaltung mußte der Rechtsmittelwerber als Verschulden gegen sich gelten lassen.

Zutreffend hat der Berufungswerber die Mangelhaftigkeit der ersten Verfolgungshandlung gerügt. Diese wurde aber im Sinne der vollständigen Anzeige rechtzeitig ergänzt bzw. korrigiert sodaß diesbezüglich keine Bedenken einer Verwechslung bestehen.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Wer unter anderem eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 mißachtet. Das Zeichen 60 auf weißem Grund mit rotem Kreis zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerangabe in Ziffern angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Hinsichtlich der Strafbemessung war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die I. Instanz hat die vom Rechtsmittelwerber bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse von 13.000 S monatlich bei vorliegenden Kreditverpflichtungen und Mietkosten von 10.500 S sowie die Angabe über das Vorliegen einer Sorgepflicht für ein Kind berücksichtigt.

Diese Berücksichtigung erfolgte aufgrund der vom Beschuldigten selbst mit Eingabe vom 15.12.1997 bekanntgegebenen Umstände über die Einkommens- und persönlichen Verhältnisse. In der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsmittelwerber nunmehr angegeben, auch für die Ehegattin sorgepflichtig zu sein (zwei von drei Kindern befinden sich derzeit bei der Absolvierung des Grundwehrdienstes beim Österr. Bundesheer).

Ferner hat die I. Instanz die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet. So wohnte der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und der durch die beengten Fahrbahnverhältnisse gegebenen hohen allgemeinen Gefahr verbunden mit dem Gefahrenpotential durch die im Reduktionsbereich befindliche Autobahnauffahrt Schörfling, ein nicht unbeträchtliches Gefährdungspotential und somit ein dementsprechender Unrechtsgehalt inne. Auch die subjektive Tatseite, das Maß der Fahrlässigkeit, war beträchtlich, weil ein geprüfter Autolenker einen Unterschied von 60 km/h zu 122 km/h auch ohne auf den Geschwindigkeitsmesser zu blicken, auffallen muß. In der Zusammenschau der Umstände kam daher der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß auch aus dem von der I. Instanz angezogenen Gründen der Spezialprävention im Ergebnis eine angemessene Strafe verhängt worden ist und die weitere Sorgepflicht keine Herabsetzung der Strafe rechtfertigte.

Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung trifft den Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 die gesetzliche Pflicht, 20 % der bestätigten Strafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

D r . G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Beweiswürdigung; Zuordnen eines Lasermeßergebnisses

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