Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105312/4/Sch/Rd

Linz, 19.03.1998

VwSen-105312/4/Sch/Rd Linz, am 19. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des W vom 2. März 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. Februar 1998, VerkR96-5813-1997-SR/KB, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 7.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 700 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 20 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 12. Februar 1998, VerkR96-5813-1997-SR/KB, über Herrn W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden verhängt, weil er am 18. Dezember 1997 um 23.15 Uhr den Kombi, Marke Volvo, mit dem Kennzeichen, in Linz, Tummelplatz-Promenade-Landhauspark bis gegenüber dem Theater in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde unmittelbar nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,52 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine erhebliche Alkoholisierung. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird. Es kann daher nicht angenommen werden, daß dem Berufungswerber dies nicht bekannt war. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, G 216/96-12, die Zahl "20" im § 100 Abs.5 StVO 1960 der Fassung der 19. StVO-Novelle als verfassungswidrig aufgehoben. Zumal der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Tat Jugendlicher (vgl. § 4 Abs.2 VStG) war, hatte für ihn die Bestimmung des § 20 VStG Anwendung zu finden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.1.1990, 89/03/027 ua) handelt es sich hiebei ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" um keine Bestimmung, die ein Ermessen einräumen würde. Vielmehr ist sie bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuwenden, sohin hat ein Jugendlicher einen Rechtsanspruch auf Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes.

Der Strafrahmen beträgt somit im konkreten Fall 4.000 S bis 50.000 S. In Anbetracht dessen, aber auch im Hinblick auf die folgenden Erwägungen war die von der Strafbehörde verhängte Geld- und damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen. Wenngleich das Nichtbestreiten des Tatvorwurfes angesichts der gegebenen massiven Beweislage wohl nicht als Geständnis im eigentlichen Sinne gewertet werden kann, so ist dennoch die vom Berufungswerber gezeigte Einsichtigkeit zu seinen Gunsten zu werten. Dieser Umstand im Zusammenhang mit seiner Unbescholtenheit läßt erwarten, daß die nunmehr festgesetzte Strafe noch ausreichen wird, um ihn künftig zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu bewegen. Dazu kommt noch, daß die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als Präsenzdiener derzeit eingeschränkt sind, wenngleich diesbezüglich auch anzufügen ist, daß für ihn in dieser Zeit kaum Lebenshaltungskosten anfallen, da für Unterkunft und Kost gesorgt ist. Einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafe stand allerdings die nach Ansicht der Berufungsbehörde als erheblich anzusehende AAK von 0,52 mg/l entgegen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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