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VwSen-105313/2/Weg/Km

Linz, 18.03.1998

VwSen-105313/2/Weg/Km Linz, am 18. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des P K vom 2. März 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 11. Februar 1998, VerkR96-2730-1995-Mg/Atz, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 120 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, weil dieser am 8. Dezember 1995 um 10.33 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen im Ortsgebiet von E auf der N bei Strkm. 34,218 aus Richtung E kommend in Richtung P mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h gelenkt und somit die an dieser Stelle erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 16 km/h überschritten hat. Die gefahrene Geschwindigkeit wurde mittels Lasermeßgerät festgestellt. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 60 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Beschuldigte in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, die Behörde habe es unterlassen, einen von ihm namhaft gemachten Zeugen in angemessener Frist zeugenschaftlich einzuvernehmen. So sei zB der von ihm am 6. Dezember 1996 angebotene Zeuge für eine Zeugenaussage am 10. Dezember 1996 bei der Gemeinde vorgeladen worden, wobei ein Wochenende dazwischen gewesen sei. Da dieser Zeuge (offenbar der Vater des Beschuldigten) nachweislich aus entschuldbaren Gründen diesen Termin nicht habe wahrnehmen können und um einen Ersatztermin ersucht habe, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Eferding der Auftrag erteilt, keinen Ersatztermin einzuräumen. Die vom Zeugen schließlich abgegebene Stellungnahme sei nicht berücksichtigt worden. Weiters habe es die Behörde unterlassen, ihn vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und ihm eine angemessene Frist für eine Stellungnahme einzuräumen, wodurch ihm die Möglichkeit genommen worden sei, sein schuldloses Verhalten darzulegen. Zum Beispiel habe der Beamte angegeben, er wäre mit seinem Pkw etwa 70 km/h gefahren. Dies sei unrichtig, vielmehr habe er angegeben, 60 km/h gefahren zu sein. Auch habe kein Meßprotokoll, welches auf interne Anweisung beim Anzeigen erstellt werden müsse, vorgelegt werden können. Da kein schuldhaftes Verhalten seinerseits vorliege, beantrage er nochmals die Einstellung des Verfahrens. Hilfsweise beruft er sich auf die Anwendbarkeit des § 21 VStG, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt seien. 3. Nachdem im angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war ohne weitere Ermittlungen aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, zumal sich aus der Aktenlage keine Zweifel an der Schuld des Berufungswerbers ergeben.

Der Berufungswerber wurde mittels des Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes LTI 20.20 TS/KM-E mit der Gerätenummer 4361 bei der ihm angelasteten Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h gemessen, was nach Abzug von 3 km/h (Verkehrsfehlergrenze) eine Geschwindigkeit von 76 km/h ergab. Das verwendete Meßgerät war geeicht. Der Meßbeamte Bez.Insp. E erstattete mit Schreiben vom 6. März 1996 aufgrund des vom Berufungsweber eingebrachten Einspruches eine ausführliche Stellungnahme zum Meßvorgang und zu der darauffolgenden Amtshandlung. Nach dieser Stellungnahme hat in erster Linie der Beifahrer des Lenkers (vermutlich der Vater) die Gespräche geführt und den Vorwurf gemacht, daß das Fahrzeug überhaupt nicht gemessen worden sei. Der Beifahrer hat während der Amshandlung entsprechend dieser Stellungnahme wiederholt darauf hingewiesen, daß laut oberstgerichtlicher Entscheidung der Eichschein des Lasergerätes vorzuweisen sei. Weil die Aufforderung des Beifahrers in diese Richtung immer heftiger wurde, zeigte ihm der Meldungsleger die vom Eichamt auf dem Lasergerät angebrachte Vignette mit der Aufschrift "Nacheichung 1998". Dieser Stellungnahme vom 6. März 1996 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde auch der Eichschein für dieses Gerät beigelegt. Sowohl Bez.Insp. E als auch der bei der Amtshandlung anwesend gewesene Rev.Insp. S wurden schließlich am 29. März 1996 zeugenschaftlich vernommen. Bez.Insp. E führte in dieser zeugenschaftlichen Aussage im wesentlichen aus, was er schon in der Stellungnahme vom 6. März 1996 anführte, während Rev.Insp. S lediglich aussagte, über Aufforderung seines Kollegen den Pkw angehalten zu haben. Die Amtshandlung selbst führte E durch.

In einer Stellungnahme vom 27. August 1996 beantragt der Berufungswerber u.a. die neuerliche Einvernahme der Beamten, die Vorlage des Meßprotokolles und die Feststellung des nachfolgenden Kraftfahrers zum Zwecke dafür, mit welcher Geschwindigkeit dieser beanstandet wurde. Mit Schreiben vom 27. September 1996 (und nicht, wie in der Berufung behauptet am 6.12.1996) beantragt der Berufungswerber die zeugenschaftliche Einvernahme seines Vaters. Zu welchem Beweisthema führte der Beschuldigte nicht aus. Offensichtlich hat die daraufhin beauftragte Gemeinde Aschach a.d. Donau mehrmals versucht den Vater des Beschuldigten zu einer zeugenschaftlichen Befragung zu laden, wobei jedoch laut Mitteilung der Marktgemeinde Aschach a.d. Donau vom 13. Dezember 1996 Herr Körner sen. keiner dieser Ladungen gefolgt ist. Im Akt aufliegend ist schließlich noch eine Stellungnahme des Vaters des Beschuldigten vom 8. November 1996, in welcher die Amtshandlung aus der Sicht des Beifahrers nocheinmal geschildert wurde. Schließlich erging nach dem vergeblichen Bemühen, einen Ladungsbescheid an den Beschuldigten zuzustellen und nach einer versuchten Überprüfung von Zustellmängeln das angefochtene Straferkenntnis.

4. Über diesen sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt hat aufgrund der eingebrachten Berufung der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Es wird in dieser Berufungsentscheidung ausdrücklich auf das angefochtene Straferkenntnis und zwar sowohl hinsichtlich des Spruches als auch der Begründung verwiesen und zum Inhalt der gegenständlichen Berufungsentscheidung gemacht. Das durchgeführte ordentliche Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Eferding ist ebensowenig zu beanstanden, wie die aufgrund dieses Verfahrens ergangene Entscheidung. In dieser Angelegenheit mehr Papier als unbedingt nötig zu beschriften, ist in Anbetracht der korrekten Entscheidung der Erstbehörde nicht angebracht und im übrigen verwaltungsökonomisch unvertretbar.

Die Einwände des Berufungswerbers in der Berufung selbst sind entweder aktenwidrig oder rechtlich belanglos. Daß die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung von einem anderen Pkw herbeigeführt worden sein soll, ist eine durch nichts gedeckte Schutzbehauptung. Die Voraussetzungen des § 21 VStG (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Tat) liegen nicht vor, vor allem kann die Berufungsbehörde nicht erkennen, worin das geringfügige Verschulden gelegen sein soll.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Berufung verspätet

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