Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105315/10/WEG/Ri

Linz, 01.12.1998

VwSen-105315/10/WEG/Ri Linz, am 1. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr.  Keinberger) über die Berufung des K K, vertreten gewesen durch Rechtsanwalt Dr. H B, vom 24. Februar 1998 gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 10. Februar 1998, St S 180/98-1, nach der am 27. November 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51f Abs.2, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 12 Tagen verhängt, weil dieser am 31. Dezember 1997, um 01.49 Uhr, in L, Fgasse nächst Nr., den PKW mit dem Kennzeichen L gelenkt hat, wobei auf Grund von Alkoholisierungssymptomen die Vermutung bestand, er könne sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben. In der Folge, nämlich um 2.10 Uhr hat er sich im Wachzimmer L trotz ordnungsgemäßer Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, indem er die Beblasung des Alkomaten nicht ordnungsgemäß durchführte. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.200 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt der Berufungswerber durch seinen Rechtsfreund Dr. B rechtzeitig und auch sonst zulässig Berufung ein und beantragt die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde.

Rechtsanwalt Dr. B teilte mit Schriftsatz vom 5. Mai 1998 mit, daß ihm K K, Fstraße, L, mit 7. April 1998 die erteilte Vollmacht zur Rechtsvertretung fristlos gekündigt hat.

Aufgrund des Berufungsvorbringens und der Höhe der Geldstrafe war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien des Verfahrens, nämlich der Beschuldigte und die Bundespolizeidirektion L, sowie als Zeuge das die Amtshandlung durchgeführt habenden Straßenaufsichtsorgan Insp. W geladen wurden. Trotz zweier Zustellversuche an den Beschuldigten unter der Adresse Fstraße, L, ist die Verständigung des Beschuldigten von der Durchführung dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht geglückt, weil der Postbote die RSb-Sendungen jeweils mit dem Vermerk an den Oö. Verwaltungssenat zurücksandte, daß der Empfänger das Hausbriefkastenfach nicht entleere. Ob nun der Berufungswerber seinen Wohnsitz gewechselt hat oder prinzipiell das Briefkastenfach nicht entleert, spielt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zustellung der Ladung nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes keine Rolle. Hätte der Berufungswerber nämlich seinen Wohnsitz geändert oder hält er sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle auf, so hätte er diesen Umstand der Behörde mitzuteilen, weil er von der Durchführung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens wußte. Wenn er aber das Briefkastenfach aus Prinzip nicht entleert, hat er die eintretenden nachteiligen Folgen sich selbst zuzuschreiben.

Die mündliche Verhandlung wurde am 27. November 1998 ohne Beisein des Beschuldigten in Anwesenheit des Vertreters der Bundespolizeidirektion L und des die Amtshandlung durchgeführt habenden Polizeibeamten Insp. W durchgeführt. Bei dieser mündlichen Verhandlung wurde das zuletzt genannte Straßenaufsichtsorgan zeugenschaftlich vernommen und wurden die wesentlichen Aktenteile zur Verlesung gebracht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und auch die Fällung eines Straferkenntnisses ohne weitere Anhörung für den Fall, daß eine Partei nicht erschienen ist, ist nach § 51f Abs.2 VStG dann zulässig, wenn die Partei (wie im gegenständlichen Fall) ordnungsgemäß geladen wurde und kein triftiger Entschuldigungsgrund vorliegt.

Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere der glaubwürdigen Aussage des Straßenaufsichtsorganes Insp. W, steht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß der Berufungswerber etwa um 1.50 Uhr des 31. Dezember 1997 den PKW der Marke Mercedes Benz mit dem Kennzeichen L von der P kommend auf den R gelenkt hat und dort entgegen die Einbahnstraße in die Fgasse einbog. Insp. W und Rev. Insp. S F folgten dem Beschuldigten wegen seiner etwas rasanten Fahrweise mit dem Zivilstreifenfahrzeug und schalteten ab dem Zeitpunkt des verbotenen Einfahrens des Beschuldigten in die Fgasse das Blaulicht ein. Der Beschuldigte hielt sein Fahrzeug in der Fgasse nächst dem Hause Nr.an. Bei der anschließenden Amtshandlung konnten von Insp. W deutliche Alkoholisierungssymptome, wie etwa Geruch der Atemluft nach Alkohol bzw gerötete Bindehäute festgestellt werden. Auf Grund dieser Alkoholisierungssymptome wurde der Beschuldigte aufgefordert, im Zivilstreifenfahrzeug zum Wachzimmer L mitzukommen, um dort einen Alkotest zu absolvieren. Dieser Aufforderung folgte der Beschuldigte und wurde schließlich nach Einhaltung der 15-minütigen Wartefrist mit der Testung der Atemluft begonnen. Nach Aussagen des den Alkotest durchgeführt habenden Insp. W erfolgte eine ausreichende Aufklärung über die vorgeschriebene Art des Beblasens. Nachdem feststand, daß die ersten beiden Blasversuche deshalb ungültig waren, weil die Blaszeit zu kurz war, wurde der Berufungswerber noch einmal instruiert und aufgefordert, den Alkomat länger (der Meldungsleger sprach von 5 Sekunden) zu beblasen. Auch die beiden folgenden Versuche waren jedoch ungültig, weil die Blaszeit wiederum zur kurz war. Die ausgewiesenen Blaszeiten betragen bei den ersten drei Versuchen jeweils eine Sekunde, beim vierten Versuch zwei Sekunden. Die Mindestblaszeit beträgt hingegen 3 Sekunden. Auch das Blasvolumen war bei den ersten drei Versuchen nicht ausreichend. Erst beim vierten Versuch war das Blasvolumen ausreichend, jedoch - wie schon erwähnt - nicht die Blaszeit. Aus dieser Kombination (zu geringes Volumen und zu geringe Blaszeit) ist eindeutig ein Verhalten ableitbar, welches mit mangelnder Kooperationsbreitschaft zu umschreiben ist. Die Amtshandlung wurde nach dem vierten ungültigen Versuch abgeschlossen und dem Probanden mitgeteilt, daß er ein Verhalten gesetzt habe, welches einer Alkotestverweigerung gleichkäme. Es wurde schließlich der Führerschein vorläufig abgenommen und Anzeige erstattet.

Wie dem erstinstanzlichen Akt zu entnehmen ist, hat sich der Berufungswerber offenbar anschließend in ein Krankenhaus begeben, um sich Blut abnehmen lassen. Diese Blutprobe wurde der Bundespolizeidirektion L übersendet, die jedoch keine Auswertung auf Alkoholgehalt vornehmen ließ sondern der Auswertungsstelle mit dem Hinweis übesendete, vor der Auswertung noch die Kostenfrage mit dem Beschuldigten zu klären. Ob nun eine Berechnung des Blutalkoholgehaltes erfolgte oder nicht, ist unbekannt, und auch ohne rechtlichen Belang. Lediglich bei einem vorliegenden gültigen Alkomatergebnis wäre diese Blutprobe als Gegenbeweismittel zulässig.

Der unabhängige Verwaltuntgssenat hat erwogen:

Das Verhalten des Beschuldigten, nämlich das viermalige zu kurze Beblasen des Alkomaten im Zusammenhang mit dem zu geringen Blasvolumen bei den ersten drei Versuchen stellt eine Alkotestverweigerung dar. Dies ist auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend gesichert.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Die im § 5 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor. Der Berufungswerber hat auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Fahrzeug gelenkt, wurde in der Folge wegen deutlicher Alkoholisierungssymptome zum Alkotest berechtigterweise aufgefordert und hat schließlich - wie geschildert - den Alkotest durch viermaliges unzureichendes Beblasen des Alkomaten verweigert.

Damit steht fest, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat und in Befolgung der eben zitierten gesetzlichen Vorschriften zu bestrafen ist.

Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem vorgesehenen Strafrahmen (im gegenständlichen Fall 8.000 S bis 50.000 S) und den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen des § 19 VStG.

Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Bestimmungen kann die Berufungsbehörde nicht erkennen, daß die Bundespolizeidirektion L den ihr eingeräumten Ermessensspielraum rechtswidrigerweise und zu Ungunsten des Beschuldigten verlassen hat, weshalb das Straferkenntnis auch diesbezüglich zu bestätigen war.

Wenn der Beschuldigte - wie bereits vor der Erstbehörde angegeben - lediglich Notstandshilfenbezieher ist, so ist dies ein Grund, Ratenzahlungen zu bewilligen. Hinsichtlich dieser allfälligen Ratenzahlungen jedoch müßte der Berufungswerber bei der Bundespolizeidirektion L vorstellig werden.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG, wonach bei bestätigenden Berufungsentscheidungen ein 20%iger Kostenbeitrag zum Strafverfahren zwingend vorzuschreiben ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Guschlbauer

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