Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105317/2/BI/FB

Linz, 02.04.1998

VwSen-105317/2/BI/FB Linz, am 2. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, M, N, vom 5. März 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Februar 1998, VerkR96-1124-1998, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des Straferkenntnisses und die Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden, die Geldstrafe jedoch auf 500 S herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S; im Rechtsmittelverfahren ist kein Kostenersatz zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 45 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 45 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (30 Stunden EFS) verhängt, weil er am 29. November 1997 um 11.50 Uhr den auf das Wechselkennzeichen zugelassenen LKW der Marke Fiat, Type Ducato, auf dem zu dieser Zeit vorne das Probefahrtkennzeichen angebracht war, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere auf der alten K Gemeindestraße und der K Landesstraße L von N kommend in Richtung S, Gemeinde N, gelenkt habe, obwohl diese Fahrt insofern keine Probefahrt gewesen sei, als es sich bei dieser Heimfahrt um eine Privatfahrt im Rahmen der Landwirtschaft gehandelt habe, zumal auf der Ladefläche 20 Säcke Melasseschnitzel (Futtermittel) zu je 40 kg geladen gewesen seien. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es habe sich sehr wohl um eine Probefahrt gehandelt, und zwar sei diese erforderlich gewesen, um nach einem Kupplungswechsel die einwandfreie Funktion mit entsprechender Belastung zu überprüfen. Die Strafe sei zu hoch, weil er Mindestrentner sei und laut Übergabsvertrag für Wohnung und Betriebskosten 2.000 S monatlich zu bezahlen habe. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber vom Meldungsleger AI H am 29. November 1997 um ca 11.50 Uhr im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes bei km der K Landesstraße in der Gemeinde N angehalten wurde, weil er einen LKW lenkte, der nur vorne das Probefahrtkennzeichen montiert hatte. Der Meldungsleger stellte außerdem fest, daß auf der Ladefläche 20 Säcke mit insgesamt 800 kg Melasseschnitzel geladen waren. Das montierte Probefahrtkennzeichen ist auf den Sohn des Rechtsmittelwerbers, M S, im Rahmen von dessen Landmaschinenbetrieb zugelassen. Laut Anzeige habe der Rechtsmittelwerber ein Fahrtenbuch über Ziel und Zweck der Probefahrt nicht mitgeführt und außerdem angegeben, sein Sohn habe keine Kenntnis von der Benützung des Probefahrtkennzeichens, was sich bei einer anschließenden Befragung auch bewahrheitet habe. Im übrigen gab der Rechtsmittelwerber dem Meldungsleger gegenüber an, er sei schon öfter so gefahren und freue sich auf ein paar Tage Urlaub und außerdem werde er sich beschweren. Das Fahrtenbuch habe er nicht gefunden. Laut Anzeige hatte der Meldungsleger den Eindruck, die Fahrt sei im Rahmen der Landwirtschaft zum Zweck des Transportes des Futtermittels durchgeführt worden. Erst im Rahmen des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 29. Jänner 1998 macht der Rechtsmittelwerber geltend, sein Sohn habe bei diesem LKW an diesem Tag die Kupplung erneuert und um feststellen zu können, inwieweit diese einwandfrei und funktionsfähig eingebaut worden sei, sei es notwendig gewesen, eine Probefahrt durchzuführen, wobei der LKW entsprechend belastet gehört habe. Aus diesem Grund habe er das Ladegut zum Zweck der Testfahrt aufgeladen. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 45 Abs.4 zweiter Satz KFG 1967 dürfen Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden. Probefahrten sind gemäß § 45 Abs.1 KFG 1967 Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenständen oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges. Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt in freier Beweiswürdigung an, daß die gegenständliche Fahrt keine Probefahrt war. Zum einen wäre naheliegend gewesen, wenn der Rechtsmittelwerber seine nunmehrige Version von der reparierten Kupplung und der notwendigen Überprüfung, ob diese Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, bei der Amtshandlung schon geltend gemacht hätte - damals war aber davon nicht die Rede - und zum anderen müßte dem Sohn des Rechtsmittelwerbers nach dem Reparieren der Kupplung die Verwendung der Probefahrtkennzeichen aufgefallen sein, weil dann kein Grund bestanden hätte, diese Fahrt nicht im Fahrtenbuch zu vermerken. Inwiefern für die Überprüfung einer Kupplung eine (längere) Fahrt über Straßen mit öffentlichem Verkehr mit Beladung des LKW erforderlich sein soll, ist für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, weil die Funktionstüchtigkeit der Kupplung mit und ohne Beladung gegeben sein muß. Naheliegend ist vielmehr, daß der Rechtsmittelwerber einfach das ihm nächstliegende Kennzeichen genommen hat - der LKW ist mit Wechselkennzeichen zugelassen -, wobei die Beschuldigtenverantwortung bei der Amtshandlung schon den Schluß nahelegt, daß ihm ziemlich egal ist, ob auf dem LKW ein Probefahrt- oder ein Wechselkennzeichen montiert ist. Dafür spricht auch, daß überhaupt nur ein Kennzeichen montiert war. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht auf dieser Grundlage kein Zweifel, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S Geldstrafe bzw im Nichteinbringungsfall bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Der Rechtsmittelwerber bezieht eine monatliche Pension von annähernd 6.000 S und hat weder Sorgepflichten noch Vermögen. Er ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was von der Erstinstanz zutreffend als mildernd berücksichtigt wurde. Unter Bedachtnahme auf die eher ungünstigen finanziellen Verhältnisse hält der unabhängige Verwaltungssenat eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß noch für gerechtfertigt. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Sie hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zu etwas mehr Sorgfalt im kraftfahrrechtlichen Bereich anhalten. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe war nicht gerechtfertigt, weil bei deren Bemessung die Einkommensverhältnisse unbedeutend sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: bei 6.000 S Pension und Unbescholtenheit ist eine Geldstrafe von 1.000 S trotz offensichtlicher Gleichgültigkeit des Bw hinsichtlich der Übertretung zu hoch -> Herabsetzung bei erstmaliger Begehung auf 500 S gerechtfertigt.

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