Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 20.04.1998

VwSen-105320/2/Fra/Ka VwSen-105321/5/Fra/Ka VwSen-105332/5/Fra/Ka VwSen-105333/2/Fra/Ka VwSen-105334/5/Fra/Ka Linz, am 20. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufungen des Herrn A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.1.1998, GZ.101-5/3-33-66139, vom 29.1.1998, GZ.101-5/3-33/71088, vom 29.1.1998, GZ.101-5/3-33/70742, vom 27.1.1998, GZ.101-5/3-33/70741, und vom 29.1.1998, GZ.101-5/3-33/70814, betreffend jeweils Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Straferkenntnisse werden wegen örtlicher Unzuständigkeit der Strafbehörde aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

2. Dagegen richten sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachten Berufungen. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte die Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakten dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Die Verfahren mit den GZ.101-5/3-33/66139 und GZ.101-5/3-33/71088 hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding als örtlich zuständige Strafbehörde gemäß § 29a VStG an den Magistrat der Stadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz abgetreten. Die Verfahren mit den Geschäftszeichen 101-5/3-33/70742, GZ.101-5/3-33/70741 und GZ.101-5/3-33/70814 hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als örtlich zuständige Strafbehörde gemäß § 29a VStG an die belangte Behörde abgetreten. Die oa Abtretungen konnten jedoch eine Zuständigkeit der nunmehr belangten Behörde nicht bewirken, weil der Bw in Linz weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat. Der Bw wohnt in R, weshalb die Übertragungen nach § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hätten erfolgen müssen. Die Unzuständigkeit der Unterbehörde hat die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen und den bei ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben (VwGH 14.3.1995, 92/07/0162 uva). Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

 

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