Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105323/7/GU/Mm

Linz, 11.05.1998

VwSen-105323/7/GU/Mm Linz, am 11. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J. U., vertreten durch RA Mag. T. F., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.1.1998, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44 a Z1 VstG, § 45 Abs.1 Z1 2.SV VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat gegen den Rechtsmittelwerber am 29.1.1998 zur Zl., ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben: Tat(en) (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ... Werbe Ges.m.b.H. zu verantworten, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des Gendarmerieposten Eferding, vom 13.11.1997, zumindest am 15.10.1997 angebracht war, obwohl dies gem. § 84 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gem. § 84 Abs.3 StVO vorlag.

Text der Werbung: a) "Radio Oberösterreich - ORF ... Fraham 95,2..." und b) "Stöcker" Örtlichkeit: Eferdinger Bundesstraße B 129, Gem. Fraham - Raffelding/Bez. Eferding, Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 99 Abs.3 lit.j i.V.m. § 84 Abs.2 StVO (Werbung auf Werbeträger) Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe falls diese uneinbringlich gemäß von Schilling ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von S 7500,-- 10 Tage § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: S 750,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: S 8250,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d Abs.1 VStG)." Dagegen hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsfreund Berufung erhoben und im wesentlichen dargetan, daß in der gegenständlichen Sache nicht er, sondern sein Geschäftsführerkollege A. A. verantwortlich sei. Darüber hinaus sei der Spruch insofern nicht konkretisiert, weil der Tatort und insbesonders die Entfernung der Werbetafel zum Fahrbahnrand nicht beschrieben sei.

Bereits mit letzterem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht: Wie aus der Spruchwidergabe ersichtlich ist, fehlt bei der Straßenbezeichnung Eferdinger Bundesstraße B 129 entweder die Angabe der Kilometrierung oder die Objektsbezeichnung und der Abstand der Werbung zur Straße. Auch die Verfolgungshandlung wies diesen Mangel auf, weshalb nach abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist einer Nachholung dieser Essentiale durch den O.ö. Verwaltungssenat nicht zulässig war.

Aus diesem Grunde war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Kosten waren dem Rechtsmittelwerber nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: fehlende Tatortkonkretisierung, bei verbotswidriger Werbung führt zur sofortigen Aufhebung des ag. Straferkenntnisses

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum