Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105338/7/Le/Km

Linz, 19.05.1998

VwSen-105338/7/Le/Km Linz, am 19. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die auf die Strafe eingeschränkte Berufung der Christine F, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dietmar E, W, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 24. Februar 1998, VerkR96-2199-1996-Mg/Atz, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Strafen wie folgt herabgesetzt werden: Zu 1.: Die verhängte Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe werden aufgehoben und statt dessen eine Ermahnung erteilt. Zu 2.: Die Geldstrafe wird von 700 S auf 300 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt. Zu 3.: Die Geldstrafe wird von 700 S auf 300 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt. Zu 4.: Die Geldstrafe wird von 600 S auf 200 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt. Zu 5.: Die Geldstrafe wird von 800 S auf 400 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt. Zu 6.: Die Geldstrafe wird von 600 S auf 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf insgesamt 140 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 19, 21, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 24.2.1998 wurden über die nunmehrige Berufungswerberin (im folgenden kurz: Bw) wegen insgesamt sechs Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (im folgenden kurz: KFG) Geldstrafen in Höhe von insgesamt 3.800 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 128 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen, sohin 380 S, verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sich als Lenkerin des Kraftfahrzeuges der Marke Nissan Cherry SN 12, mit dem amtlichen Kennzeichen E-, vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt zu haben, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Bei einer Kontrolle im Ortsgebiet von E auf der Bundesstraße B bei Strkm 24,350 wurde am 6.9.1996 um 9.15 Uhr folgendes festgestellt: 1. Beim linken Begrenzungslicht fehlte die Verglasung. 2. Das linke Abblendlicht fehlte. 3. Der rechte Scheinwerfer war schadhaft (Reflektor stark angerostet - "Scheinwerfer blind". 4. Der rechte Seitenteil war mehrfach durchgerostet. 5. Rechts hinten war der Radbogen durchgerostet und dadurch scharfkantig. 6. Beim Fahrtrichtungsanzeiger links vorne fehlte die Verglasung.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 12.3.1998, mit der beantragt wurde, eine öffentliche mündliche Verhandlung, in deren Zuge die Berufungswerberin einzuvernehmen ist, durchzuführen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen. Zur Begründung führte die Bw aus, daß sie ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von lediglich 6.000 S beziehe, weshalb schon unter Berücksichtigung dieses Umstandes die verhängte Geldstrafe zu hoch bemessen sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigt, wobei als Milderungsgrund der Umstand zu berücksichtigen sei, daß trotz Vollendung der Verwaltungsübertretungen kein Schaden herbeigeführt worden sei. Trotz der festgestellten Mängel und der damit verbundenen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen habe sich kein Schaden in einem Rechtsgut ereignet, dessen Schutz die übertretenen Verwaltungsnormen gerade bezwecken.

Darüber hinaus habe die Berufungswerberin lediglich fahrlässig die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen, weshalb die Strafe zu hoch bemessen worden sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Bemerkt wird, daß neben Frau Christine F auch ihr Lebensgefährte Hubert L als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges wegen derselben Fahrzeugmängel bestraft wurde, wobei auch die verhängten Strafen mit denen im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis ident waren. Da auch von Herrn Hubert Leitner eine mündliche Verhandlung beantragt worden war, wurden die beiden Verhandlungen gemeinsam durchgeführt. Bei dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, daß Frau Christine F halbtags arbeitet und dafür ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 6.000 S erhält. Ihr Lebensgefährte Hubert L ist derzeit arbeitslos und erhält auch keine Sozialhilfe. Beide sind mit einem Kredit belastet, für den sie monatlich 2.000 S zu bezahlen haben. Weiters haben sie Sorgepflicht für ein gemeinsames 8-jähriges Kind. Die Bw und Herr L besitzen zwar gemeinsam ein Mehrfamilienhaus in A, doch ist dieses insofern belastet, als die monatlichen Mieteinnahmen direkt an die Bank überwiesen werden zur Rückzahlung der Darlehen.

Das Fahrzeug war deshalb beschädigt, da Herr L ein paar Tage vor dem gegenständlichen Vorfall einen Unfall hatte, bei dem Herr L mit der Vorderseite seines Fahrzeuges gegen ein anderes Fahrzeug gefahren war, welches ihm den Vorrang genommen hatte. Dadurch war das Fahrzeug im vorderen Bereich beschädigt. Die Bw gab an, daß sie beabsichtigt hatte, an diesem Tage nach Eferding einkaufen zu fahren, da es dort billiger sei. Sie hatte keine Bedenken, mit dem beschädigten Fahrzeug zu fahren, da ja alles funktioniert hätte. Die Mängel in der Beleuchtung wären ihr schon bekannt gewesen, doch hätte sie sich dabei nichts gedacht, weil es ja hell war. Die Rostschäden hätte sie vor Antritt der Fahrt nicht gesehen.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

4.2. Die Bemessung der verhängten Strafe richtet sich nach den Grundsätzen des § 19 VStG. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Unter Beachtung dieser Rahmenvorgaben waren die verhängten Geldstrafen zu reduzieren, wobei insbesonders die tristen Einkommensverhältnisse, die Arbeitslosigkeit des Lebensgefährten sowie die Sorgepflicht für ein 8-jähriges Kind ausschlaggebend waren. Dazu kommt, daß die Bw die Tat offensichtlich nur aus Unbesonnenheit begangen hat: Sie wollte an diesem Tage ihre Einkäufe in Eferding tätigen, weil sie dort billiger einkaufen konnte als in A. Da es Tag war, glaubte sie, daß die mangelhafte Beleuchtung des Fahrzeuges nicht ins Gewicht falle. Damit ist der Milderungsgrund des § 34 Z7 StGB erfüllt.

Es ist der Bw weiters zuzugestehen, daß sie die Tragweite der Rostschäden nicht erkannt und richtig eingeschätzt hat.

4.3. Hinsichtlich des ersten Tatvorwurfes (betreffend das fehlende Glas des Begrenzungslichtes) war das Verschulden der Bw geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend, weshalb hinsichtlich diesbezüglich von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte. Im Hinblick auf das Erfordernis, die Beschuldigte künftig von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten, war jedoch eine Ermahnung auszusprechen.

4.4. Hinsichtlich der Tatvorwürfe 2 bis 6 konnte mit Ermahnungen jedoch nicht das Auslangen gefunden werden, sondern mußten trotz aller Milderungsgründe Strafen ausgesprochen werden. Entgegen der Berufungsbehauptungen, wonach kein Schaden eingetreten wäre, ist nämlich doch ein Schaden eingetreten: Die übertretenen Normen zielen - wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes - darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet somit in seinem Bereich konkret die Verkehrssicherheit. Durch die Verwendung eines den kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Kraftfahrzeuges hat die Bw die Verkehrssicherheit gefährdet und ist dadurch ein Schaden für die Verkehrssicherheit eingetreten. Aus diesem Grunde war es daher aus spezialpräventiven Überlegungen unbedingt erforderlich, der Bw das Unerlaubte ihres Verhaltens vor Augen zu führen, um sie vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Das Ausmaß der reduzierten Strafen scheint dafür angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafen zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängten Strafen herabgesetzt wurden, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG der Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum