Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105339/2/Sch/Rd

Linz, 24.03.1998

VwSen-105339/2/Sch/Rd Linz, am 24. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des V vom 9. März 1998, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Februar 1998, VerkR96-7305-1995/Di/Gau, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 17. Februar 1998, VerkR96-7305-1995/Di/Gau, über Herrn V, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er sich als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen am 4. September 1995 gegen 19.15 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn bei Kilometer 17,9, Gemeinde Krenglbach in Richtung Suben, vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da der linke hintere Reifen nur noch ein Profil von höchstens 1 mm aufgewiesen habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Wenn der Berufungswerber behauptet, es sei in keiner Weise erwiesen, daß die Reifenprofiltiefe des linken hinteren Reifens höchstens einen Millimeter aufgewiesen habe, so ist ihm das Ergebnis des von der Erstbehörde abgeführten Ermittlungsverfahrens entgegenzuhalten. In der am 18. November 1997 angefertigten Niederschrift mit dem Meldungsleger hat dieser zeugenschaftlich angegeben, daß das Profil des erwähnten Reifens an Ort und Stelle mittels eines Profiltiefenmessers gemessen worden sei. Die Profiltiefe habe maximal einen Millimeter betragen, der größte Teil der Lauffläche sei jedoch wesentlich darunter gelegen. Des weiteren sei die Messung an mindestens fünf verschiedenen Stellen durchgeführt worden.

Die Berufungsbehörde sieht keinerlei Veranlassung, an den unter Wahrheitspflicht gemachten Angaben des Meldungslegers zu zweifeln. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift beschränken sich sohin nicht die Angaben des Meldungslegers auf Behauptungen, sondern trifft dies für das Berufungsvorbringen zu.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Aufgrund zu geringer Profiltiefe mangelhafte Reifen können jederzeit eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, da sich die Fahrbahnverhältnisse witterungsbedingt jederzeit ändern können. Aus diesem Grund müssen Reifen den vom Verordnungsgeber aufgestellten Mindesterfordernissen entsprechen.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S erscheint aufgrund dieser Erwägungen, aber auch im Hinblick auf den Strafrahmen von bis zu 30.000 S keinesfalls überhöht. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird die Erstbehörde darauf hingewiesen, daß die Bestimmung des § 4 Abs.4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (im angefochtenen Straferkenntnis als "Kraftfahrzeug-"Durchfüh-rungsverordnung bezeichnet) nicht mehr die dort angeführte Diktion aufweist, sondern zwischenzeitig bereits zweimal novelliert worden ist (BGBl. 214/95 und BGBl. II. 80/1997). Diese Änderung der Rechtslage war für den Ausgang des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens jedoch ohne Belang, da nach der Beweislage die gesamte Lauffläche des Reifens nicht mehr als einen Millimeter Profiltiefe aufgewiesen hat und daher auch der laut aktueller obiger Bestimmung relevante mittlere Bereich der Lauffläche umfaßt war.

Auf das weitere Berufungsvorbringen war nicht einzugehen, da hiebei auf einen Tatvorwurf Bezug genommen wurde, der nicht mehr Gegenstand des Straferkenntnisses war, da diesbezüglich die Strafverfügung vom 13. November 1995 in Rechtskraft erwachsen ist. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. S c h ö n

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