Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220343/26/Kon/Fb

Linz, 23.06.1995

VwSen-220343/26/Kon/Fb Linz, am 23. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem Straferkenntnis vom 16. Oktober 1992, Ge96-113-1991, F in seiner Eigenschaft als Obmann der Lagerhausgenossenschaft G und U reg. GenmbH der Übertretung des Arbeitszeitgesetzes für schuldig erkannt und bestraft.

Der dagegen von F erhobenen Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat mit dem Erkenntnis vom 25.

April 1994, VwSen-220343/13/Kon/Fb, keine Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat der Bestrafte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 94/11/0167, entschieden und das angefochtene Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das zitierte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis ist dem unabhängigen Verwaltungssenat am 17. März 1995 zugegangen.

Aufgrund dieses Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses ergeht zur eingangs angeführten Berufung vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch dessen Mitglied Dr. Robert Konrath nachstehender S p r u c h :

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs.1 VStG ist vom Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

B e g r ü n d u n g :

zu I.:

Das eingangs zitierte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat als belangter Behörde am 17. März 1995 zugestellt; unter Berücksichtigung des Zeitraumes des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ergibt sich der Eintritt des Strafbarkeitsverjährungszeitpunktes mit Ablauf Mittwoch, den 21. Juni 1995. Dem unabhängigen Verwaltungssenat war es nicht möglich, das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der Begründung des aufhebenden VwGH-Erkenntnisses unter gleichzeitiger Wahrung der Verfahrensvorschriften bis zu diesem Zeitpunkt abzuschließen. Da einer neuerlichen Entscheidung sohin die eingetretene Strafbarkeitsverjährung entgegensteht, war wie im Spruch (Abschnitt I.) zu verfügen.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle be gründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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