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VwSen-105341/8/WEG/Ri

Linz, 30.06.1998

VwSen-105341/8/WEG/Ri Linz, am 30. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K vom 16. März 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U vom 6. März 1998, VerkR96-983-1996-SR/KB, nach der am 25. Juni 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft U hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil dieser am 23. Februar 1996 um 16.14 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen L auf der B in Richtung L bei Strkm mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h gelenkt und dadurch die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h überschritten habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 70 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung unter Anschluß einer Aktennotiz, des Einspruches gegen die Strafverfügung und einer Stellungnahme sinngemäß ein, daß zwischen dem Meßgerät und seinem Fahrzeug mehrere andere Fahrzeuge gefahren seien, sodaß keine seriöse Messung zustande gekommen sei. Die Behörde ignoriere diese entscheidende Tatsache und behaupte völlig aus der Luft gegriffen, er hätte ausgeführt, mit eingeschaltetem Abblendlicht unterwegs gewesen zu sein. Als Beweis hiefür habe die Behörde seinen Einspruch vom 18. März 1996, die Stellungnahme vom 19. August 1996 und die Aktennotiz vom 23. Februar 1996 erhalten. Weiters habe die Erstbehörde nicht angegeben, ob eine Kontrollmessung bzw in welcher Entfernung die Messung durchgeführt worden sei. Ob die Messung durch die Windschutzscheibe eine rechtsgültige ist, bezweifle er. Er sei nicht schneller als 100 km/h gefahren.

Sowohl in der zitierten Aktennotiz, die der Beschuldigte angeblich noch am Tattag zu Papier brachte, als auch im Einspruch vom 18. März 1996 und in der Stellungnahme vom 19. August 1996 ist sinngemäß angeführt, die Außentemperatur habe -8ï‚° C betragen. Bei Messungen mit Lasergeräten unter -4ï‚° C würden keine korrekten Meßergebnisse zustandekommen. In einem der beigelegten Schriftsätze ist noch davon die Rede, daß er nach nochmaliger Überprüfung des Vorfalles davon ausgehe, aus einer Entfernung von 450 m gemessen worden zu sein. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, sei die Messung auch aus diesem Grunde ungültig.

Da der Berufungswerber das ihm zur Last gelegte tatbildmäßige Verhalten substantiell bestreitet und auch dieTatörtlichkeit in Frage stellt, war zum Zwecke der Wahrheitsgewinnung eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, in deren Folge das die Messung durchgeführt habende Gendarmerieorgan namens Rev.Insp. C K zeugenschaftlich befragt wurde und auch ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde. Der ordnungsgemäß geladene Berufungswerber bringt in einem Schriftsatz vom 26. April 1996 vor, daß er in seiner Position als Geschäftsstellenleiter der P L GmbH es sich nicht erlaube, private Bedürfnisse dieser Prioritätsstufe mit einer Dienstreise nach N zu befriedigen. Der damit verbundene Zeit- und somit Kostenaufwand stünden in keinem Verhältnis zum erzielbaren Ergebnis. Sollte das zuständige Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates für eine faire Entscheidung noch Informationen benötigen, stehe er gerne telefonisch zur Verfügung.

Trotz dieser angekündigten Absenz seitens des Berufungswerbers wurde - weil diese Art einer Verhinderung an der Anwesenheit keine begründeten Hindernisse iSd § 19 Abs.3 AVG darstellen - die Verhandlung ohne den Beschuldigten durchgeführt. Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies gemäß § 51f Abs.2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde der Gendarmeriebeamte Rev.Insp. K, welcher das Geschwindigkeitsmeßgerät bediente, unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Beweisaussage zum Meßvorgang ausführlich und detailliert zeugenschaftlich vernommen.

Demnach wurde das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät LTI 20/20 TS/KM-E, mit der Fertigungsnummer 7639 verwendet. Dieses Meßgerät war geeicht. Der Standort des Meßorganes war bei Kilometer im Bereiche einer dort befindlichen Haltestelle. Es wurde der aus Richtung R ankommende Verkehr gemessen und zwar durch die Windschutzscheibe des Patrouillenfahrzeuges. Die Messung erfolgte im Herannahen und wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Abstand von 366 m festgestellt. Der Beschuldigte fuhr laut Zeugenaussage mit Abblendlicht in einer aufgelockerten Kolonne, in welcher die übrigen Fahrzeuge nicht beleuchtet waren. Eine Verwechslung mit dem gemessenen PKW ist laut Zeugenaussage völlig auszuschließen. Es ist laut Aussage des Gendarmerieorgans durchaus möglich, daß außerhalb des Patrouillenfahrzeuges Minustemperaturen geherrscht haben, im Patrouillenfahrzeug selbst herrschte jedoch Raumtemperatur mit etwa 20ï‚° C. Bei der Messung wurde eine Geschwindigkeit von 125 km/h vom Display des Lasergerätes abgelesen, was nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 3% 121 km/h ergibt. Es ist dem Gendarmeriebeamten das Überholmanöver selbst nicht mehr in Erinnerung gewesen, er schließt jedoch ein solches nicht aus, was aber zu keinem verfälschten Ergebnis habe führen können, weil eben ganz eindeutig der PKW des Beschuldigten anvisiert und gemessen wurde. Der vernommene Zeuge legte ein Meßprotokoll über die in Frage kommende Meßperiode zur Einsichtnahme vor. Aus diesem Meßprotokoll ist zu ersehen, daß die nach den Verwendungsbestimmungen erforderlichen Justierungen vorgenommen wurden.

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird noch festgehalten, daß die Meßentfernung (im gegenständlichen Fall 366 m) auf dem Display des Lasergerätes ablesbar ist. Aus diesem Wert ergibt sich letztlich die angelastete Tatörtlichkeit bei km der B. Diese Straße ist eine Freilandstraße, auf der eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist. Das verwendete Geschwindigkeitsmeßgerät ist entsprechend der durchgeführten Eichung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bis zu einer Entfernung von 500 m einsetzbar. Es ist desweiteren bis zu einer Temperatur bis zu -10ï‚° C verwendbar, ohne daß es zu einer Verfälschung des Meßergebnisses kommt. Das verwendete Gerät ist - zum Unterschied vom Vorgängermodell - auch für Messungen durch die Windschutzscheibe oder das Seitenfenster des Meßfahrzeuges geeignet. Die Einwendungen des Berufungswerbers bezüglich der Meßentfernung, bezüglich der Temperatur, bezüglich der Messung durch die Windschutzscheibe und bezüglich des Meßprotokolles gehen sohin ins Leere.

Daß ein anderes Fahrzeug gemessen wurde, weil andere Fahrzeuge die Meßlinie durchkreuzt hätten, ist auf Grund der Örtlichkeit in diesem Bereich keinesfalls zwingend und im übrigen nach den Aussagen des Gendarmeriebeamten vollkommen ausgeschlossen. Die Tatörtlichkeit stellt eine gut einsehbare breit ausgebaute Straße dar, die zuerst leicht bergab und dann wieder leicht bergauf führt, also eine Talsenke durchläuft. Das Straßenstück ist vom Standort der Gendarmeriebeamten etwa auf 800 m einsehbar und verläuft insgesamt in einer langgezogenen Linkskurve aus der Sicht des ankommenden Verkehrs. Auf Grund dieser Örtlichkeit ist es im Zusammenhang mit den Aussagen des Gendarmeriebeamten ausgeschlossen, daß ein anderes Fahrzeug gemessen wurde.

Insgesamt gesehen verbleibt auch für das entscheidende Organ kein Zweifel an der Tatbildmäßigkeit des dem Berufungswerber angelasteten Verhaltens. Das Meßorgan ist ein routinierter und auch im Hinblick auf die Handhabung dieses Gerätes geschulter Gendarmeriebeamter, dem einerseits eine fehlerlose Bedienung des Gerätes zuerkannt werden muß und dem andererseits nicht unterstellt werden kann, die Unwahrheit gesagt zu haben. Für letzteres liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor.

Anläßlich der mündlichen Verhandlung wurde noch in die die Strafhöhe beeinflussenden Aktenteile Einsicht genommen und dabei festgestellt, daß der Berufungswerber der von der Behörde angenommenen Schätzung seines Nettoeinkommens in der Höhe von 20.000 Schilling nicht entgegengetreten ist. Der Berufungswerber ist für zwei Kinder sorgepflichtig, was von der Erstbehörde offenbar nicht gewertet bzw in der Begründung des Straferkenntnisses nicht angeführt wurde. Gegen den Berufungswerber scheinen wegen zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf.

Die verhängte Strafe entspricht der Anonymverfügungshöhe und ist somit trotz der nicht berücksichtigten Sorgepflicht für zwei Kinder im untersten vertretbaren Ausmaß festgesetzt worden. Dem Erschwerungsumstand der einschlägigen Vormerkungen konnte die Erstbehörde offenbar deshalb nicht mehr entsprechend Rechnung tragen, weil eine Hinaufsetzung der Geldstrafe im Straferkenntnis gegenüber der Strafverfügung nicht zulässig ist, auch wenn im Zuge des ordentlichen Verfahrens entsprechende Erschwerungsumstände zutagetreten.

Dem Berufungswerber steht es im übrigen frei, bei der Bezirkshauptmannschaft U um Zahlungsaufschub oder um Ratenzahlung anzusuchen. Ein derartiges Ansuchen allerdings ist nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes gebührenpflichtig.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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