Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105343/2/Sch/Rd

Linz, 08.04.1998

VwSen-105343/2/Sch/Rd Linz, am 8. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. F vom 10. Februar (gemeint wohl: März) 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Februar 1998, VerkR96-8142-1997/ah, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 27. Februar 1998, VerkR96-8142-1997/ah, über Herrn Dr. F, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 14 Abs.3 iVm § 14 Abs.8 KFG 1967, 2) § 14 Abs.4 iVm § 14 Abs.8 KFG 1967 und 3) § 18 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 200 S, 2) 300 S und 3) 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 8 Stunden, 2) 8 Stunden und 3) 8 Stunden verhängt, weil er am 21. Oktober 1997 um 18.15 Uhr einen Kombinationskraftwagen mit dem Kennzeichen im Ortschaftsbereich E im Gemeindegebiet K auf dem Güterweg E bis zum Haus H Nr. 6 gelenkt habe, wobei er sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil 1) die rechte Begrenzungsleuchte, 2) das rechte Schlußlicht und 3) das rechte Bremslicht nicht funktioniert habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Nach der Aktenlage wurde der nunmehrige Berufungswerber von Gendarmeriebeamten zu einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten, im Zuge derer die drei verfahrensgegenständlichen Mängel am Fahrzeug festgestellt wurden. Laut entsprechender Anzeige des GPK Münzkirchen hat der Berufungswerber zu den hinteren Beleuchtungsmängeln vorerst angegeben, daß ihm diese bekannt seien. Diese Angaben wurden in der Folge insofern revidiert, als vom Berufungswerber behauptet wurde, das Fahrzeug am Vortag in einer Werkstätte gehabt zu haben und daß "sicher alles funktioniert" hätte. Wiederum später verwies er auf angebliche unmittelbar vorangegangene Fahrzeugkontrollen, bei denen keine Mängel festgestellt worden seien. Letztere Angaben decken sich allerdings nicht von den vom Meldungsleger sogleich durchgeführten Erhebungen bei den in Frage kommenden Gendarmerieposten. Diesen zufolge ist der Berufungswerber vorher nicht überprüft worden.

Die - offenkundig unrichtig datierte - Berufung ist nur teilweise einer Beurteilung durch die Berufungsbehörde zugänglich. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß der Rechtsmittelwerber den amtshandelnden Gendarmeriebeamten eine "nicht ordnungsgemäße Überprüfung" vorhält, für welchen Vorwurf der O.ö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen allerdings keinerlei Kompetenz zur Beurteilung hat. Zum anderen enthält das Rechtsmittel Ausführungen zur negativen Meinung des Berufungswerbers über die Gendarmerie generell, die naturgemäß ebenfalls für den Ausgang des konkreten Berufungsverfahrens ohne Bedeutung sind.

Im Hinblick auf die beanstandete defekte rechte Begrenzungsleuchte des Fahrzeuges enthält die Berufung keine Ausführungen, sodaß diesbezüglich nicht eindeutig erkennbar ist, weshalb sich der Berufungswerber hier zu Unrecht bestraft erachtet. Unbeschadet dessen hatte die Berufungsbehörde von Amts wegen den entsprechenden Akteninhalt zu beurteilen, wobei allerdings zu bemerken ist, daß dem Tatvorwurf Berechtigung zukommt. Selbst wenn der Berufungswerber das Fahrzeug am Vortag in einer Werkstätte gehabt hätte und danach "sicher alles funktioniert" habe, würde dies nicht bedeuten, daß er damit von seiner Verpflichtung entbunden wäre, sich vor Antritt (jeder) Fahrt entsprechend vom Funktionieren der Fahrzeugbeleuchtung zu überzeugen. Daran würde weiters auch der Umstand nichts ändern, wenn der Berufungswerber tatsächlich vor der gegenständlichen Beanstandung kontrolliert worden wäre, da Fahrzeugkontrollen durch Gendarmeriebeamte keinerlei Auswirkungen auf die Verpflichtungen eines Lenkers haben können. Abgesehen davon, daß die Berufungsbehörde nach den entsprechenden Ausführungen in der Gendarmerieanzeige davon ausgeht, daß solche Kontrollen ohnedies nicht stattgefunden haben, wäre auch zutreffendenfalls dann nicht die Annahme gerechtfertigt, daß die Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges überprüft wurden.

Zu den hinteren Beleuchtungsmängeln führt der Berufungswerber selbst aus, daß er einige Tage zuvor im Zuge eines Reversiervorganges das Glas seines "Rückscheinwerfers" leicht beschädigt habe und dort Wasser eingedrungen sei. Einen aufgetretenen Kurzschluß habe er behoben. Aufgrund dieses Umstandes hätte der Berufungswerber aber damit rechnen müssen, daß ein solcher Mangel jederzeit wieder auftreten kann und hätte er daher ein entsprechend größeres Augenmerk darauf richten müssen. Auch liegen entgegen der Ansicht des Berufungswerbers hier zwei - und nicht nur eine - Übertretungen vor (vgl. § 22 Abs.1 VStG).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß den Angaben des Meldungslegers in der entsprechenden Gendarmerieanzeige der Vorzug zu geben war gegenüber dem variierenden Vorbringen des Berufungswerbers während der Amtshandlung bzw dem nur zum Teil einer Überprüfung zugänglichen Berufungsvorbringen.

Zur Strafzumessung schließt sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis an, allerdings mit der Einschränkung, daß vom Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen nicht auszugehen ist. Der Berufungswerber mußte bereits wegen Übertretungen des § 102 KFG 1967 bestraft werden, welcher Umstand das Vorliegen eines Erschwerungsgrundes bewirkt.

Im übrigen wurde der Strafbemessung im Rechtsmittel ohnedies nicht entgegengetreten, sodaß sich auch aus diesem Grund weitere Erwägungen erübrigen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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