Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105345/2/BI/FB

Linz, 01.02.1999

VwSen-105345/2/BI/FB Linz, am 1. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, pA S, H, F, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. S H, F, S, vom 4. März 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Februar 1998, VerkR96-4632-1997+1, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, daß jeweils das Wort "Firma" sowie die Wortfolge "auf der A in Richtung S" zu entfallen haben, die Geldstrafe wird jedoch auf 700 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 70 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 9 Abs.1, 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967). Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm den §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er als Geschäftsführer der Firma S, F, H, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 nach außen hin zur Vertretung berufene Organ trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Februar 1997 (zugestellt am 25. August 1997) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung mitgeteilt habe, wer am 8. Jänner 1997 um 16.04 Uhr den auf die Firma S GesmbH zugelassenen PKW (D) auf der A in Richtung S gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber beantragt die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, die Erstinstanz habe sich auf die Erörterung von Rechtsfragen beschränkt und vernachlässigt, daß die S GesmbH nicht Zulassungsbesitzer, sondern Halter des PKW mit deutschem Kennzeichen sei. Einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Gesellschaft, die nicht Zulassungsbesitzer sei, könne daher auch nicht der Vorwurf einer Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gemacht werden. Weiters bemängelt er, er könne die Frist nicht berechnen, weil aus der Formulierung "binnen zwei Wochen nach Zustellung" nicht hervorgehe, ob die Frist noch am Tag der Zustellung oder am folgenden Tag zu laufen begonnen habe. Außerdem sei die Erstinstanz örtlich unzuständig, weil die angebliche Verpflichtung am Sitz der S GesmbH in Deutschland zu erfüllen gewesen sei.

Er beruft sich auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Zustellung eines Ersuchens um schriftliche Stellungnahme an eine im Ausland (BRD) lebende Person keinen Eingriff in die Hoheitsakte dieses Staates bilde, wenn es mit keinerlei Sanktionsdrohungen verbunden wäre. Er schildert die offenbar übliche Vorgangsweise deutscher Behörden in einem solchen Fall wie dem gegenständlichen und verwehrt sich weiters gegen einen Schluß von der Halter- auf eine Fahrer- bzw Tätereigenschaft und eine Aussageverpflichtung seinerseits. Da die Erstinstanz nicht berechtigt gewesen sei, an eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland als Halter eines dort zugelassenen KFZ eine Lenkeranfrage unter Androhung einer Sanktion zu richten, stelle die angebliche "Auskunftsverweigerung" keine Verwaltungsübertretung dar. Überdies sei das zugrundeliegende Delikt ein völlig bedeutungsloses Vergehen gewesen und die Auskunft (gemeint wohl: Anfrage) der Erstinstanz sei erst neun Monate später erfolgt, sodaß er, selbst wenn tatsächlich eine Auskunftspflicht bestanden hätte, tatsächlich zu einer solchen nicht mehr imstande gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 21 VStG hätten somit jedenfalls bestanden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich: Laut Anzeige wurde am 8. Jänner 1997 um 16.04 Uhr der deutsche PKW, Kz. , auf der W A bei km 256,500, Gemeinde I, in Richtung S fahrend mit einer Geschwindigkeit von 167 km/h gemessen, obwohl dort die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gilt. Nach Vornahme der in den Verwendungsbestimmungen für Radargeräte der Marke Multanova FT/6F - im gegenständlichen Fall wurde jenes mit der Nr. 384 verwendet - vorgesehenen Toleranzabzüge wurde eine Geschwindigkeit von 159 km/h der Anzeige zugrundegelegt. Laut Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg ist das Fahrzeug auf die S GmbH, H, F, zugelassen. Mit Schreiben der Erstinstanz vom 18. Februar 1997 erging an die S GmbH als Zulassungsbesitzerin des Kombi (D) ein Ersuchen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitzuteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug am 8. Jänner 1997 um 16.04 Uhr gelenkt/verwendet habe. Als Grund für die Anfrage wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A W, I Richtung S, Km 256,500, erlaubte Geschwindigkeit 130 km/h, gefahrene Geschwindigkeit 159 km/h, angeführt. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß das Nichterteilen der Auskunft oder die Erteilung einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Der Vordruck für die Lenkerauskunft beinhaltete die Antwort-Varianten, daß eine bestimmte zu konkretisierende Person das Fahrzeug gelenkt/verwendet/abgestellt habe, und daß eine bestimmte, zu konkretisierende Person die Auskunft erteilen könne. Das Schreiben beinhaltete außerdem den genauen Wortlaut der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 und den Hinweis, daß den Halter bzw Verfügungsberechtigten über das Fahrzeug die Pflicht zur Bekanntgabe des Lenkers treffe, und daß eine unvollständige, fehlerhafte oder Nicht-Auskunft ein Strafverfahren gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Folge habe. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, daß ein Zeugnisverweigerungsrecht auch gegenüber Angehörigen nicht bestehe und der Ort der Begehung der strafbaren Handlung der Sitz der österreichischen Behörde, die die Auskunft verlangt habe, sei, sodaß österreichisches und nicht deutsches Recht zur Anwendung komme, auch wenn der Beschuldigte in Deutschland wohnhaft sei. Das Schreiben wurde der S GmbH laut Rückschein am 25. Februar 1997 zugestellt, die Unterschrift auf dem Rückschein ist unleserlich. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Seitens der Polizeiinspektion F wurde der Erstinstanz auf Anfrage bekanntgegeben, daß laut Gewerbeamt F Herr M S, geb. 16. Juli 1951 in S, österreichischer Staatsangehöriger, wh S, U, Geschäftsführer der S GmbH sei. An diesen erging seitens der Erstinstanz die Strafverfügung wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 10. Juli 1997, VerkR96-4632-1-1997, die fristgerecht unter Hinweis auf die behauptete örtliche Unzuständigkeit der Erstinstanz beeinsprucht wurde, sodann das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben der Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde (vgl Erk v 31. Jänner 1996, 93/03/0156 ua). Daraus folgt, daß derjenige, der die von einer österreichischen Behörde nach § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangte Auskunft nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, nach österreichischem Recht eine Verwaltungsübertretung begangen hat und zu bestrafen ist, selbst wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat, was beim Rechtsmittelwerber ohnehin nicht der Fall ist. Sein Argument in der Berufung, die österreichische Erstinstanz sei örtlich unzuständig, geht damit ins Leere. Im übrigen hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht als rechtswidrig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedroht ist (vgl EGMR v 11. Oktober 1989, Zl. 15226/89, ZVR 2/1991 Nr.23 der Spruchbeilage). Der Inlandsbezug ist insofern gegeben, als das auf die S GmbH, deren Geschäftsführer der Rechtsmittelwerber ist, zugelassene Kraftfahrzeug auf österreichischem Bundesgebiet verwendet wurde und diese Verwendung, ausgelöst durch die dabei mit dem KFZ begangene Normverletzung, Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung begründet hat (vgl VwGH v 11. Mai 1993, 90/08/0095 ua).

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua). Dieser Rechtsprechung hat sich auch der unabhängige Verwaltungssenat anzuschließen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung - dh auch ausländischer KFZ - zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht ausreichend gewährleistet wäre.

Zu den Argumenten in der Berufung ist zu sagen, daß im bisherigen Verfahren und auch im Tatvorwurf nie die Rede davon war, daß der Rechtsmittelwerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH sein könnte, zumal sich auch die Mitteilung des Gewerbeamtes F nicht auf eine solche Unterscheidung bezog. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist der Rechtsmittelwerber daher als das zur Vertretung der GmbH nach außen berufene Organ und damit für die Erteilung der Lenkerauskunft, soweit die GmbH Adressat der Anfrage ist, verantwortlich.

Die in Deutschland gesetzlich vorgesehene Diktion "Halter" ist mit der österreichischen Bezeichnung "Zulassungsbesitzer" insofern ident, als derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen und der letztlich darüber verfügungsberechtigt ist, auch "Ansprechpartner" der Behörde in Angelegenheiten, soweit sie dieses Kraftfahrzeug betreffen, ist. Die Lenkeranfrage an das nach außen vertretungsbefugte Organ der Halterin war daher aus der Sicht des UVS nicht rechtswidrig, ebenso die Zustellung des Schreibens auf dem normalen Postweg ohne Beiziehung deutscher Rechtshilfebehörden und sohin ohne Erfordernis einer "Amts- und Rechtshilfe" iSd Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland. Die rechtliche Aufklärung in der Lenkeranfrage war insofern rechtmäßig, als dem Rechtsmittelwerber dadurch noch vor Erteilung der verlangten Auskunft die rechtlichen Konsequenzen einer solchen Vorgangsweise bewußt sein mußten. Die Formulierung "zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens" in der Lenkeranfrage entspricht zum einen dem Wortlaut der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 und ist zum anderen insofern unmißverständlich, als die Frist für die Lenkerauskunft vom Wochentag der erfolgten Zustellung gerechnet zwei Wochen später am gleichen Wochentag endete. Wenn daher der Rechtsmittelwerber nach seiner Behauptung allein deswegen gar keine Lenkerauskunft erstattete, weil er nicht in der Lage war, die Frist dafür zu berechnen, so vermag ihn dieses Argument keineswegs zu entlasten, weil es ihm unbenommen war, die Auskunft im Zweifel eben früher zu erteilen. Die Ausführungen in der Berufung, aus dem Schweigen des Halters dürfe nicht der Schluß auf dessen Fahrer- bzw Tätereigenschaft gezogen werden, sind für den UVS gänzlich unverständlich, weil eine solche Behauptung niemals aufgestellt wurde - eine GesmbH kann logischerweise nicht Lenkerin eines PKW sein und auch nur über ihr zur Vertretung nach außen berufenes Organ auf eine Lenkeranfrage reagieren; ebensowenig wurde jemals behauptet, der Rechtsmittelwerber als Geschäftsführer sei auch der Lenker des PKW beim der Lenkeranfrage zugrundeliegenden Vorfall gewesen. Hingegen ist dem Tatvorwurf einwandfrei zu entnehmen, daß dieser gegen den Rechtsmittelwerber als Geschäftsführer der Halterin gerichtet ist.

Die in Deutschland geltenden Bestimmungen über ein Aussageverweigerungsrecht sind im gegenständlichen Fall deshalb unbedeutend, weil hier österreichisches und nicht deutsches Recht anzuwenden ist. Der letzte Satz der oben zitierten Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde in den Verfassungsrang - gemeint ist hier die österreichische Bundesverfassung - erhoben, wodurch ansonsten bestehenden Entschlagungsrechten derogiert wurde. Auch sieht die genannte Bestimmung keine Frist vor, nach deren Verstreichen die Behörde eine Lenkerauskunft nicht mehr verlangen dürfte. Im gegenständlichen Fall ereignete sich der "Anlaßfall" am 8. Jänner 1997 und die Lenkeranfrage wurde am 25. Februar 1997 zugestellt. Woher der Rechtsmittelwerber die Behauptung, er sei nach neun Monaten zu einer Lenkerauskunft nicht mehr in der Lage gewesen, herleitet, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon handelt es sich bei der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 um ein Ungehorsamsdelikt und es ist dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Nichterteilung der verlangten Lenkerauskunft kein Verschulden trifft. Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall stand mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang, war klar und eindeutig formuliert und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung der gewünschten Auskunft war unmißverständlich.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus diesen Überlegungen zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber bei Nichterteilung der Auskunft den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, sehr wohl fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Spruchänderung erfolgte auf der Grundlage der genannten Bestimmung, zumal sich auch die Lenkeranfrage nicht auf einen bestimmten Ort bezog und dem zur Auskunft Verpflichteten, wenn der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, auch die Fahrtstrecke nicht bekannt sein muß. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung finanzielle Verhältnisse zugrundegelegt, die als "einem Geschäftsführer angemessen" bezeichnet wurden, und hat auf weitere Erhebungen verzichtet. Erschwerend wurde die "Vereitelung der Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung", mildernd kein Umstand gewertet. Dazu ist vonseiten des UVS zu sagen, daß diese "Vereitelung" deshalb nicht als straferschwerend anzusehen ist, weil dies eine dem § 103 Abs.2 KFG 1967 immanente Konsequenz der Nichterteilung einer Lenkerauskunft darstellt, die vom Unrechtsgehalt miterfaßt ist. Nicht berücksichtigt wurde außerdem die als wesentlicher Strafmilderungsgrund zu wertende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers, die zumindest im Zweifel anzunehmen ist, weil im Verfahrensakt keinerlei Vormerkungen ersichtlich sind.

Die Strafe war schon aus diesen Überlegungen neu zu bemessen, wobei die nunmehr festgesetzte an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens - § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis zu 30.000 S bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor - liegt und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem nicht geringfügig anzusehenden Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso entspricht wie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Diese wurden mangels diesbezüglicher Mitteilung mit umgerechnet 15.000 S netto monatlich und dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. Die Strafe hält außerdem sowohl general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Selbst wenn diese Verwaltungsstrafe in Deutschland nicht vollstreckt werden sollte, rechtfertigt dies keineswegs eine Einstellung des Verfahrens allein aus dieser Überlegung heraus und ändert das auch nichts an ihrer Vollstreckbarkeit in Österreich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung:

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