Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105346/3/WEG/Ri

Linz, 21.04.1998

VwSen-105346/3/WEG/Ri Linz, am 21. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die letztlich auf die Höhe der Strafe eingeschränkte Berufung des Dipl.-Ing. F K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 10. Februar 1998, VerkR96-12198-1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden reduziert wird.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz vermindert sich auf 100 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des PKWs I der Bezirks-hauptmannschaft V über Aufforderung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber erteilt habe, wer diesen PKW am 18. Juni 1997 um 11.23 Uhr im Gemeindegebiet von S. auf der A in Richtung W gelenkt hat. Er habe auch nicht bekanntgegeben, wer die gewünschte Auskunft erteilen könne. Er habe am 3. Oktober 1997 und am 8. Oktober 1997 lediglich mitgeteilt, daß er wegen berufsbedingter Abwesenheit und auf Grund der Tatsache, daß das Fahrtenbuch momentan nicht auffindbar sei, derzeit die gewünschte Auskunft nicht erteilen könne.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 400 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bringt dagegen rechtzeitig und auch sonst zulässig Berufung ein, schränkt jedoch die in der Berufung vom 10. März 1998 gestellten Anträge mit Schreiben vom 16. April 1998 ein und beantragt lediglich, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen oder ganz nachzusehen. Dazu führt er aus, daß die belangte Behörde entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung der Strafe wegen des (nunmehr eingestandenen) Verstoßes gegen § 103 Abs.2 KFG 1967 unzulässigerweise auf das Grunddelikt (es war dies eine Geschwindigkeitsüberschreitung) Bezug genommen haben muß und daher die über den bislang völlig unbescholtenen Beschuldigten verhängte Geldstrafe jedenfalls bei weitem überhöht sei.

3. Da sich die Berufung nunmehr lediglich gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil einerseits die für die Festsetzung der Strafhöhe maßgeblichen Sachverhaltselemente feststehen und andererseits eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht begehrt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

Der Sachverhalt stellt sich im Hinblick auf die Tatbestandselemente des § 19 VStG wie folgt dar:

Der Berufungswerber hat darlegen können, daß er immerhin versucht hatte, die ihm abverlangte Auskunft zu erteilen. Lediglich auf Grund verschiedener glaubhaft gemachter widriger Umstände wurde letztlich ein Verhalten gesetzt, welches dem § 103 Abs.2 KFG 1967 zuwiderläuft und somit Strafbarkeit iSd § 134 Abs.1 KFG 1967 begründet, der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich und auch justizstrafrechtlich unbescholten. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafhöhe ist im § 134 Abs.1 KFG 1967 normiert und beträgt nach dieser Bestimmung bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen.

Die Berufungsbehörde hat sich bei der nunmehrigen Herabsetzung der Geldstrafe und demgemäß auch der Ersatzfreiheitsstrafe in erster Linie davon leiten lassen, daß der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorliegt, welcher nach Ansicht der Berufungsbehörde von der Erstbehörde nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Hinzu tritt, daß der Berufungswerber immerhin versucht hat, den Lenker auszuforschen und bekanntzugeben, was als zumindest leicht schuldmindernd zu bewerten war. Es war sohin die Strafe im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens anzusetzen. Im übrigen wird der Ansicht des Berufungswerbers, daß bei der Festsetzung der Strafhöhe nach § 103 Abs.2 KFG 1967 das Grunddelikt außer Betracht zu bleiben hat, nicht entgegengetreten.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider

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